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Entscheidung 15 Os 4/21h×

Entscheidung 15 Os 4/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os4/21h

Entscheidungsdatum

19.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen M***** M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. November 2020, GZ 83 Hv 91/20i-52, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** M***** des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB (A./I./), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (A./II./) und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (B./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 21. August 2020 in W*****

A./ D***** L*****

römisch eins./ durch eine intensivere Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er ihr Gesäß betastete;

römisch zwei./ im Anschluss daran eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er ihr von hinten mit einem Baseballschläger auf den rechten Oberschenkel schlug, wodurch die Genannte eine Prellung und Aufschürfung des rechten Oberschenkels erlitt;

B./ nach der zu A./II./ genannten Handlung versucht, E***** T***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB durch gefährliche Drohung (US 5: mit einer Verletzung am Körper) zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen, indem er sie zuerst verfolgte, ihr sodann mit einem Baseballschläger bewaffnet gegenüber trat und letztlich der Genannten über der Kleidung auf die Vagina griff.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist der zu A./II./ gezogene Schluss auf eine Absicht auf Zufügung einer schweren Körperverletzung aus dem aus der Aussage der Zeugin L*****, Lichtbildern und dem Verletzungsbild (US 6 f) abgeleiteten äußeren Tatgeschehen (wuchtiger Schlag mit einem Aluminium-Baseballschläger gegen das ungeschützte Bein wenige Zentimeter über dem Knie; US 4, 6) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dass angesichts des Eintritts einer letztlich bloß leichten Verletzung und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (siehe dazu aber US 7, 9) auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären, bewirkt keinen Urteilsmangel im angesprochenen Sinn.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130833

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00004.21H.0219.000

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210219_OGH0002_0150OS00004_21H0000_000