Dem Einwand zur Mängelrüge (Z 5) zuwider steht die Konstatierung, daß Engelbert F***** nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung sexueller Vorgänge einzusehen (US 5), mit der weiteren Feststellung, (in eng begrenztem Umfang) die Fähigkeit zu "selbständigen Handlungen" (Kontaktsuche zum Angeklagten; Vornahme der Sexualakte gegen Entgelt) gehabt zu haben (US 11), in keinem unlösbaren Widerspruch: Wird mit der zuletzt angeführten Urteilspassage doch nur das äußere Verhalten des Opfers und dessen Wirkung auf den Angeklagten als Sachverhaltsgrundlage für die daraus denkmöglich abgeleiteten Schlußfolgerungen auf das Fehlen eines entscheidenden Teils der Vorsatzkomponenten (Leukauf/Steininger Komm3 § 205 RN 10) beim Angeklagten beschrieben, nicht aber die Fähigkeit des Engelbert F***** zur sexuellen Selbstbestimmung bejaht. Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang gewählte Diktion, das Opfer habe sich "prostituiert" (US 12), bedeutet nach ihrem Sinngehalt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Entscheidungsgründe nichts anderes als die (unbekämpfte) Tatsache der Annahme von Geld für die geschlechtlichen Handlungen, ohne das festgestellte Fehlen der Einsichtsfähigkeit des Engelbert F***** in die Bedeutung der relevanten Vorgänge in Frage zu stellen.Dem Einwand zur Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider steht die Konstatierung, daß Engelbert F***** nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung sexueller Vorgänge einzusehen (US 5), mit der weiteren Feststellung, (in eng begrenztem Umfang) die Fähigkeit zu "selbständigen Handlungen" (Kontaktsuche zum Angeklagten; Vornahme der Sexualakte gegen Entgelt) gehabt zu haben (US 11), in keinem unlösbaren Widerspruch: Wird mit der zuletzt angeführten Urteilspassage doch nur das äußere Verhalten des Opfers und dessen Wirkung auf den Angeklagten als Sachverhaltsgrundlage für die daraus denkmöglich abgeleiteten Schlußfolgerungen auf das Fehlen eines entscheidenden Teils der Vorsatzkomponenten (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 205, RN 10) beim Angeklagten beschrieben, nicht aber die Fähigkeit des Engelbert F***** zur sexuellen Selbstbestimmung bejaht. Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang gewählte Diktion, das Opfer habe sich "prostituiert" (US 12), bedeutet nach ihrem Sinngehalt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Entscheidungsgründe nichts anderes als die (unbekämpfte) Tatsache der Annahme von Geld für die geschlechtlichen Handlungen, ohne das festgestellte Fehlen der Einsichtsfähigkeit des Engelbert F***** in die Bedeutung der relevanten Vorgänge in Frage zu stellen.
Die (verfehlt in der Rechtsrüge) behaupteten weiteren Begründungsgebrechen liegen gleichfalls nicht vor. Die Tatrichter sind unter denkmöglicher Verwertung sämtlicher Verfahrensresultate - einer Erörterung jedes einzelnen Beweisdetails bedurfte es schon im Sinne des Gebotes der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht - nicht zur sicheren Verneinung des bezüglichen Wissens- und Willensinhalts des Angeklagten, sondern bloß zu dem Ausspruch gelangt, daß insoweit ein sicherer (Vorsatz-) Nachweis nicht erbracht worden ist. Nur darauf - und nicht auf eine ausdrückliche Negativfeststellung - erstreckte sich die gerichtliche Begründungspflicht. Die dabei angestellten Überlegungen zu einer allfälligen bewußten Fahrlässigkeit bei möglichem "Erkennen von Mängeln" der Einsichtsfähigkeit des Engelbert F***** in die Bedeutung sexueller Vorgänge sind im gebotenen Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen in ihrem Inhalt - Zweifel am Vorliegen der erforderlichen subjektiven Tatseite - unmißverständlich. Allerdings hat die Nichtigkeitswerberin zufolge isolierter Interpretation des nicht näher determinierten Wortes "Mängel" in der Begründung diesem Begriff irrig die Bedeutung von "gänzlichem Fehlen" (der Einsichtsfähigkeit des Engelbert F*****) beigemessen. Die sich hierauf stützende Rechtsrüge geht daher im Ergebnis nicht vom Urteilssachverhalt aus und entbehrt somit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die (verfehlt in der Rechtsrüge) behaupteten weiteren Begründungsgebrechen liegen gleichfalls nicht vor. Die Tatrichter sind unter denkmöglicher Verwertung sämtlicher Verfahrensresultate - einer Erörterung jedes einzelnen Beweisdetails bedurfte es schon im Sinne des Gebotes der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht - nicht zur sicheren Verneinung des bezüglichen Wissens- und Willensinhalts des Angeklagten, sondern bloß zu dem Ausspruch gelangt, daß insoweit ein sicherer (Vorsatz-) Nachweis nicht erbracht worden ist. Nur darauf - und nicht auf eine ausdrückliche Negativfeststellung - erstreckte sich die gerichtliche Begründungspflicht. Die dabei angestellten Überlegungen zu einer allfälligen bewußten Fahrlässigkeit bei möglichem "Erkennen von Mängeln" der Einsichtsfähigkeit des Engelbert F***** in die Bedeutung sexueller Vorgänge sind im gebotenen Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen in ihrem Inhalt - Zweifel am Vorliegen der erforderlichen subjektiven Tatseite - unmißverständlich. Allerdings hat die Nichtigkeitswerberin zufolge isolierter Interpretation des nicht näher determinierten Wortes "Mängel" in der Begründung diesem Begriff irrig die Bedeutung von "gänzlichem Fehlen" (der Einsichtsfähigkeit des Engelbert F*****) beigemessen. Die sich hierauf stützende Rechtsrüge geht daher im Ergebnis nicht vom Urteilssachverhalt aus und entbehrt somit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Schließlich unterliegt die vom Erstgericht vorgenommene Einschätzung der Beweiskraft der Darstellung des Angeklagten, der konkrete Beweisergebnisse logisch nicht entgegenstehen, als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile keiner Überprüfung.Schließlich unterliegt die vom Erstgericht vorgenommene Einschätzung der Beweiskraft der Darstellung des Angeklagten, der konkrete Beweisergebnisse logisch nicht entgegenstehen, als Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile keiner Überprüfung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist sohin teils unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sodaß sie bereits - wie auch von der Generalprokuratur vorgeschlagen - bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (§ 285 d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist sohin teils unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sodaß sie bereits - wie auch von der Generalprokuratur vorgeschlagen - bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (Paragraph 285, d StPO).