Die Mängelrüge (Z 5) vermag mit den Behauptungen, für die tatrichterlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, der Angeklagte habe den ihn anhaltenden Detektiv bedroht, um sich die weggenommenen Waren zu erhalten, gebe es keine objektiven Beweismittel, es läge vielmehr eine unstatthafte Vermutung zum Nachteil des Angeklagten vor, dieser habe sich "in dubio pro reo" nur seiner Anhaltung entziehen wollen, keine Begründungsmängel im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes darzutun, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der - den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechenden - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 7) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag mit den Behauptungen, für die tatrichterlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, der Angeklagte habe den ihn anhaltenden Detektiv bedroht, um sich die weggenommenen Waren zu erhalten, gebe es keine objektiven Beweismittel, es läge vielmehr eine unstatthafte Vermutung zum Nachteil des Angeklagten vor, dieser habe sich "in dubio pro reo" nur seiner Anhaltung entziehen wollen, keine Begründungsmängel im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes darzutun, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der - den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechenden - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 7) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist, soweit sie auch hier behauptet, dass es dem Angeklagten nur darauf angekommen sei, sich einer Festnahme bzw Bestrafung zu entziehen, mangels Festhaltens an den tatrichterlichen Feststellungen nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist, soweit sie auch hier behauptet, dass es dem Angeklagten nur darauf angekommen sei, sich einer Festnahme bzw Bestrafung zu entziehen, mangels Festhaltens an den tatrichterlichen Feststellungen nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Fehl schlägt sie auch mit der - für die hier gegebene Subsumtion nach § 131 StGB bedeutungslosen - Behauptung, die Äußerung des Angeklagten habe beim Bedrohten "nicht jenen peinvollen, das ganze Gemüt umfassenden Seelenzustand bewirkt, sondern allenfalls einen kurzfristigen Schrecken", sodass sie als bloße Unmutsäußerung nicht geeignet gewesen sei, ihn "tatsächlich in Furcht und Unruhe zu versetzen".Fehl schlägt sie auch mit der - für die hier gegebene Subsumtion nach Paragraph 131, StGB bedeutungslosen - Behauptung, die Äußerung des Angeklagten habe beim Bedrohten "nicht jenen peinvollen, das ganze Gemüt umfassenden Seelenzustand bewirkt, sondern allenfalls einen kurzfristigen Schrecken", sodass sie als bloße Unmutsäußerung nicht geeignet gewesen sei, ihn "tatsächlich in Furcht und Unruhe zu versetzen".
Das Verbrechen des räuberischen Diebstahls begeht ua, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, eine Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) bedroht, um sich die weggenommene Sache zu erhalten. Der - offenbar auf den hier nicht in Rede stehenden Tatbestand des § 107 StGB Bezug nehmenden - Beschwerde zuwider ist es demnach nicht erforderlich, dass die Drohung geeignet ist, jemanden in Furcht und Unruhe zu versetzen, oder dass der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird. Vielmehr genügt es, wenn sich die Drohung - wie hier vorliegend - für den objektiven Beobachter in der Lage des Opfers zumindest als ernst gemeintes Inaussichtstellen einer vom Willen der Täter abhängigen - im Fall des Zuwiderhandelns unmittelbar bevorstehenden - Körperverletzung darstellt (vgl Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 28).Das Verbrechen des räuberischen Diebstahls begeht ua, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, eine Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) bedroht, um sich die weggenommene Sache zu erhalten. Der - offenbar auf den hier nicht in Rede stehenden Tatbestand des Paragraph 107, StGB Bezug nehmenden - Beschwerde zuwider ist es demnach nicht erforderlich, dass die Drohung geeignet ist, jemanden in Furcht und Unruhe zu versetzen, oder dass der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird. Vielmehr genügt es, wenn sich die Drohung - wie hier vorliegend - für den objektiven Beobachter in der Lage des Opfers zumindest als ernst gemeintes Inaussichtstellen einer vom Willen der Täter abhängigen - im Fall des Zuwiderhandelns unmittelbar bevorstehenden - Körperverletzung darstellt vergleiche Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 28).
Berechtigt ist die Subsumtionsrüge hingegen, soweit sie die (nach herrschender Rechtsprechung [JBl 1995, 737 = NRsp 1994/231; JBl 1990, 670 = EvBl 1991/12] auch bei gleichzeitiger Qualifikation nach § 131 StGB rechtlich mögliche) Annahme eines bloßen Diebstahlsversuchs anstrebt:Berechtigt ist die Subsumtionsrüge hingegen, soweit sie die (nach herrschender Rechtsprechung [JBl 1995, 737 = NRsp 1994/231; JBl 1990, 670 = EvBl 1991/12] auch bei gleichzeitiger Qualifikation nach Paragraph 131, StGB rechtlich mögliche) Annahme eines bloßen Diebstahlsversuchs anstrebt:
Zwar kann der Diebstahl verhältnismäßig kleiner Sachen durch Einstecken (Verbergen in der Kleidung oder am Körper) grundsätzlich schon dann vollendet sein, wenn sich der Dieb noch im räumlichen Machtbereich des Bestohlenen aufhält. Voraussetzung für einen hiedurch erlangten Alleingewahrsam des Täters ist jedoch, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, seine Wachsamkeit also nicht mehr ausgeschaltet werden muss. Wird der Dieb hingegen von einem Kontrollorgan des bisherigen Gewahrsamsinhabers bei der Tat beobachtet und ihm durch die Fortsetzung der Überwachung das Verbringen der Diebsbeute aus dessen Herrschaftsbereich unmöglich gemacht, so liegt nur versuchter Diebstahl vor. Setzt der Täter bei Betretung im letztgenannten Fall Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegen das Kontrollorgan ein, um sich die somit noch nicht in seinem Allein-, sondern lediglich Mitgewahrsam befindliche Sache zu erhalten, haftet er (nur) für versuchten räuberischen Diebstahl (vgl Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 225 ff).Zwar kann der Diebstahl verhältnismäßig kleiner Sachen durch Einstecken (Verbergen in der Kleidung oder am Körper) grundsätzlich schon dann vollendet sein, wenn sich der Dieb noch im räumlichen Machtbereich des Bestohlenen aufhält. Voraussetzung für einen hiedurch erlangten Alleingewahrsam des Täters ist jedoch, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, seine Wachsamkeit also nicht mehr ausgeschaltet werden muss. Wird der Dieb hingegen von einem Kontrollorgan des bisherigen Gewahrsamsinhabers bei der Tat beobachtet und ihm durch die Fortsetzung der Überwachung das Verbringen der Diebsbeute aus dessen Herrschaftsbereich unmöglich gemacht, so liegt nur versuchter Diebstahl vor. Setzt der Täter bei Betretung im letztgenannten Fall Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegen das Kontrollorgan ein, um sich die somit noch nicht in seinem Allein-, sondern lediglich Mitgewahrsam befindliche Sache zu erhalten, haftet er (nur) für versuchten räuberischen Diebstahl vergleiche Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 225 ff).
Im vorliegenden Fall stellt das Urteil fest, dass der Detektiv den Angeklagten beim Diebstahl der Messer beobachtet und aufgrund der Fortsetzung der Überwachung bis zur Anhaltung, Drohung (US 4 f) und Abnahme der Beute (US 6) den (Mit-)Gewahrsam seines Auftraggebers an dieser Ware aufrecherhalten hat.
Demnach hat der Angeklagte das Verbrechen des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB zu verantworten, weswegen der rechtsirrige Schuldspruch wegen Tatvollendung (sowie der auch darauf gegründete Strafausspruch) zu kassieren und auf Basis der tatrichterlichen Feststellungen durch jenen wegen Versuches zu ersetzen war.Demnach hat der Angeklagte das Verbrechen des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, StGB zu verantworten, weswegen der rechtsirrige Schuldspruch wegen Tatvollendung (sowie der auch darauf gegründete Strafausspruch) zu kassieren und auf Basis der tatrichterlichen Feststellungen durch jenen wegen Versuches zu ersetzen war.
Bei der deshalb erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und das teilweise Geständnis hingegen als mildernd.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof die nunmehr verhängte, unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB ausgemessene Strafe als tätergerecht und schuldangemessen. Einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe standen unter Rücksichtnahme auf die Vorverurteilung nach dem Waffengesetz und das Verhalten im gegenständlichen Verfahren bereits spezialpräventive Gründe entgegen.Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof die nunmehr verhängte, unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB ausgemessene Strafe als tätergerecht und schuldangemessen. Einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe standen unter Rücksichtnahme auf die Vorverurteilung nach dem Waffengesetz und das Verhalten im gegenständlichen Verfahren bereits spezialpräventive Gründe entgegen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.