Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Einwände der Mängelrüge (Z 5), die Protokolle der überwachten Telefongespräche erschienen ebensowenig wie die Beweismittel in ihrer Gesamtheit geeignet, „zweifelsfrei" den die Zugehörigkeit des Angeklagten zu einer kriminellen Organisation belegenden Sachverhalt zu begründen bzw zu untermauern, lassen ihrerseits die deutliche und bestimmte Behauptung eines Sachverhalts vermissen, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht (vgl Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10), vielmehr bekämpften sie im Ergebnis spekulativ, aber unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne einen formalen Begründungsmangel geltend zu machen. Ob der Angeklagte (wie er selbst angegeben hat) von anderen Personen auch gelegentlich „Lamin C*****" genannt wurde, betrifft zum einen keinen entscheidenden, das heißt für die Schuld des Beschwerdeführers oder die rechtliche Unterstellung seiner Tat bedeutsamen Umstand, zum andern vernachlässigt die Beschwerde mit dem diesbezüglichen Vorwurf der Aktenwidrigkeit, dass ein Urteil nur aktenwidrig ist, wenn es den Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergibt, wohingegen die Behauptung eines Widerspruchs zwischen den getroffenen Feststellungen und einer dieser zugrunde liegenden Aussage nicht den Vorwurf der Aktenwidrigkeit begründet (WK-StPO § 281 Rz 467 f).Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Einwände der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Protokolle der überwachten Telefongespräche erschienen ebensowenig wie die Beweismittel in ihrer Gesamtheit geeignet, „zweifelsfrei" den die Zugehörigkeit des Angeklagten zu einer kriminellen Organisation belegenden Sachverhalt zu begründen bzw zu untermauern, lassen ihrerseits die deutliche und bestimmte Behauptung eines Sachverhalts vermissen, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10), vielmehr bekämpften sie im Ergebnis spekulativ, aber unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne einen formalen Begründungsmangel geltend zu machen. Ob der Angeklagte (wie er selbst angegeben hat) von anderen Personen auch gelegentlich „Lamin C*****" genannt wurde, betrifft zum einen keinen entscheidenden, das heißt für die Schuld des Beschwerdeführers oder die rechtliche Unterstellung seiner Tat bedeutsamen Umstand, zum andern vernachlässigt die Beschwerde mit dem diesbezüglichen Vorwurf der Aktenwidrigkeit, dass ein Urteil nur aktenwidrig ist, wenn es den Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergibt, wohingegen die Behauptung eines Widerspruchs zwischen den getroffenen Feststellungen und einer dieser zugrunde liegenden Aussage nicht den Vorwurf der Aktenwidrigkeit begründet (WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Vorbringen, die Anzahl der abgehörten Telefonate, in denen der Name des Angeklagten vorgekommen sei, reiche auch im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Bezirksinspektor N***** und dem Umstand, dass der Angeklagte Zimmergenosse des ihm in der Hierarchie der kriminellen Organisation übergeordneten S***** gewesen sei, nicht aus „um die Verbrechen und Vergehen, derentwegen er verurteilt wurde" zu begründen, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Vorbringen, die Anzahl der abgehörten Telefonate, in denen der Name des Angeklagten vorgekommen sei, reiche auch im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Bezirksinspektor N***** und dem Umstand, dass der Angeklagte Zimmergenosse des ihm in der Hierarchie der kriminellen Organisation übergeordneten S***** gewesen sei, nicht aus „um die Verbrechen und Vergehen, derentwegen er verurteilt wurde" zu begründen, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Soweit die Beschwerde behauptet, das Erstgericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung insofern vernachlässigt, als es die „weiteren Mittäter und Auskunftspersonen, die der Zeuge N***** ansprach", auch vernehmen hätte sollen, macht sie nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (vgl WK-StPO § 281 Rz 480). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung, mangels Klärung, welche Mengen Suchtmittel vom Angeklagten verkauft wurden, sei sein Verhalten nicht unter § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG subsumierbar, nicht an den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, wonach der Angeklagte in dem dem Schuldspruch zugrunde liegenden Deliktszeitraum in gewerbsmäßiger Absicht mit Additionsvorsatz - wenn auch nicht im einzelnen feststellbare, jedoch jedenfalls - mehrfach je große Suchtgiftmengen als Mitglied einer kriminellen Organisation in Verkehr gesetzt hat (US 7, 8). Die Beschwerde lässt somit den gebotenen Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt vermissen (WK-StPO Rz 581). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der auf die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Stellungnahme der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Soweit die Beschwerde behauptet, das Erstgericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung insofern vernachlässigt, als es die „weiteren Mittäter und Auskunftspersonen, die der Zeuge N***** ansprach", auch vernehmen hätte sollen, macht sie nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit der Behauptung, mangels Klärung, welche Mengen Suchtmittel vom Angeklagten verkauft wurden, sei sein Verhalten nicht unter Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG subsumierbar, nicht an den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, wonach der Angeklagte in dem dem Schuldspruch zugrunde liegenden Deliktszeitraum in gewerbsmäßiger Absicht mit Additionsvorsatz - wenn auch nicht im einzelnen feststellbare, jedoch jedenfalls - mehrfach je große Suchtgiftmengen als Mitglied einer kriminellen Organisation in Verkehr gesetzt hat (US 7, 8). Die Beschwerde lässt somit den gebotenen Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt vermissen (WK-StPO Rz 581). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der auf die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Stellungnahme der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.