Entscheidung 15 Os 40/10m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotmsy als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Johannes G***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 820 BE 322/09y des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Februar 2010, AZ 23 Bs 41/10p, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht Wien gab einer Beschwerde des Johannes G***** gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB durch das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 10. Februar 2010 nicht Folge.Das Oberlandesgericht Wien gab einer Beschwerde des Johannes G***** gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB durch das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 10. Februar 2010 nicht Folge.
Dagegen richtet sich die - durch ein Schreiben des Strafgefangenen vom 11. April 2010 „berichtigte“ - Beschwerde, die ohne die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung und Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen steht (§ 89 Abs 6 StPO, § 17 Abs 3 StVG).Dagegen richtet sich die - durch ein Schreiben des Strafgefangenen vom 11. April 2010 „berichtigte“ - Beschwerde, die ohne die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung und Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen steht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO, Paragraph 17, Absatz 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00040.10M.0526.000
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010
Dokumentnummer
JJT_20100526_OGH0002_0150OS00040_10M0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung