[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil im Umfang des Unterbringungserkenntnisses mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Bei einer Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (§ 19 Abs 2 iVm § 5 Z 6b JGG; Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 5 Rz 59; siehe dazu auch die Materialien zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 ErläutRV 1789 BlgNR 27. GP 29). [4] Bei einer Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG; Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 59; siehe dazu auch die Materialien zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 ErläutRV 1789 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 29, ).
[5] Sowohl der erste Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB als auch jener des § 84 Abs 2 StGB sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. [5] Sowohl der erste Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB als auch jener des Paragraph 84, Absatz 2, StGB sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
[6] Indem das Landesgericht Steyr als Schöffengericht die Unterbringung des im Tatzeitraum jungen Erwachsenen (§ 1 Abs 1 Z 5 JGG) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB somit auf Taten gestützt hat, die – mangels unterbringungsrelevanter Strafdrohung – keine Grundlage für die Anordnung der Maßnahme bildeten, hat es seine Sanktionsbefugnis überschritten und das Gesetz in § 19 Abs 2 iVm § 5 Z 6b JGG verletzt. [6] Indem das Landesgericht Steyr als Schöffengericht die Unterbringung des im Tatzeitraum jungen Erwachsenen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB somit auf Taten gestützt hat, die – mangels unterbringungsrelevanter Strafdrohung – keine Grundlage für die Anordnung der Maßnahme bildeten, hat es seine Sanktionsbefugnis überschritten und das Gesetz in Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG verletzt.
[7] Diese Gesetzesverletzung ist für den Verurteilten von Nachteil und es war daher deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Zu einer Aufhebung des Strafausspruchs (vgl RIS-Justiz RS0100108; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 6) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst. [7] Diese Gesetzesverletzung ist für den Verurteilten von Nachteil und es war daher deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Zu einer Aufhebung des Strafausspruchs vergleiche RIS-Justiz RS0100108; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 6) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst.