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Entscheidung 15 Os 40/25h×

Entscheidung 15 Os 40/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os40/25h

Entscheidungsdatum

04.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Sadoghi, Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * P* wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zu seiner strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, AZ 11 Hv 99/24z des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 14. Jänner 2025 (ON 30) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Verteidigerin Mag. Noe-Nordberg sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Dr. Roitner, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 14. Jänner 2025, GZ 11 Hv 99/24z-30, verletzt in der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG.

Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 14. Jänner 2025, GZ 11 Hv 99/24z-30, wurde der am 27. Mai 2004 geborene * P* – der sich aufgrund zweier Vorverurteilungen bereits im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB befindet vergleiche US 3 f; ON 36) – mehrerer von 5. April 2024 bis 9. November 2024 begangener Vergehen, nämlich jener der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 2, 15, Absatz eins, StGB (1./a./ und 4./b./), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB (1./b./ und 3./b./), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (2./ und 5./) sowie der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB (3./a./ und 4./a./) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

[2] Gestützt auf „die zu Punkt 1./, 3./b./ und 4./b./ des Urteilstenors beschriebenen Taten“, welche „jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind“, ordnete das Gericht seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an (US 3, 13).

Rechtliche Beurteilung

[3]           Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil im Umfang des Unterbringungserkenntnisses mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[4] Bei einer Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG; Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 59; siehe dazu auch die Materialien zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 ErläutRV 1789 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 29, ).

[5] Sowohl der erste Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB als auch jener des Paragraph 84, Absatz 2, StGB sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

[6] Indem das Landesgericht Steyr als Schöffengericht die Unterbringung des im Tatzeitraum jungen Erwachsenen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB somit auf Taten gestützt hat, die – mangels unterbringungsrelevanter Strafdrohung – keine Grundlage für die Anordnung der Maßnahme bildeten, hat es seine Sanktionsbefugnis überschritten und das Gesetz in Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG verletzt.

[7] Diese Gesetzesverletzung ist für den Verurteilten von Nachteil und es war daher deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Zu einer Aufhebung des Strafausspruchs vergleiche RIS-Justiz RS0100108; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 6) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst.

Textnummer

E144717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00040.25H.0604.000

Im RIS seit

26.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250604_OGH0002_0150OS00040_25H0000_000