Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Ernst B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 "erster Deliktsfall" sowie § 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem bekämpften Urteil wurde Ernst B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, "erster Deliktsfall" sowie Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Klagenfurt "im Rückfall (§ 39 StGB)" in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarDarnach hat er in Klagenfurt "im Rückfall (Paragraph 39, StGB)" in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1./ am 17.September 1991 einem namentlich nicht bekannten Geschädigten ein Damenfahrrad in nicht näher bekanntem Wert weggenommen und
2./ am 18.September 1991 dem Andreas L***** Wertgegenstände durch Einbruch in dessen PKW wegzunehmen versucht.
Anzumerken ist hiezu, daß angesichts der Konstatierung, wonach auch der durch Einbruch verübte diebische Angriff gewerbsmäßig verübt wurde (US 2, 7, 8), die rechtliche Unterstellung des Diebstahls unter § 130 "erster Deliktsfall" und die Verhängung einer Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB rechtsirrig sind. Dieser unbekämpft gebliebene Umstand wirkte sich jedoch zum Vorteil des Angeklagten aus (US 8) und muß daher auf sich beruhen.Anzumerken ist hiezu, daß angesichts der Konstatierung, wonach auch der durch Einbruch verübte diebische Angriff gewerbsmäßig verübt wurde (US 2, 7, 8), die rechtliche Unterstellung des Diebstahls unter Paragraph 130, "erster Deliktsfall" und die Verhängung einer Strafe nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB rechtsirrig sind. Dieser unbekämpft gebliebene Umstand wirkte sich jedoch zum Vorteil des Angeklagten aus (US 8) und muß daher auf sich beruhen.
Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) sind die Konstatierungen des Erstgerichtes zur Gewerbsmäßigkeit keineswegs "reine Vermutungen". Es handelt sich vielmehr um Schlußfolgerungen aus der Mittellosigkeit des Angeklagten, seinen Angaben im Vorverfahren, wonach er seinen Unterhalt (nunmehr) nur durch Straftaten fristen könne, und der aus den Vorstrafakten manifest gewordenen kriminellen Neigung des Angeklagten (US 7). Damit kam das Schöffengericht seiner formalen Begründungspflicht in zureichendem Maße nach.Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) sind die Konstatierungen des Erstgerichtes zur Gewerbsmäßigkeit keineswegs "reine Vermutungen". Es handelt sich vielmehr um Schlußfolgerungen aus der Mittellosigkeit des Angeklagten, seinen Angaben im Vorverfahren, wonach er seinen Unterhalt (nunmehr) nur durch Straftaten fristen könne, und der aus den Vorstrafakten manifest gewordenen kriminellen Neigung des Angeklagten (US 7). Damit kam das Schöffengericht seiner formalen Begründungspflicht in zureichendem Maße nach.
Die weitere Beschwerdebehauptung, die Urteilsfeststellung, "daß sich in der Nähe des PKWs des Zeugen S***** keinerlei Personen aufhielten", sei unrichtig und stehe im Widerspruch zum Akteninhalt, ist ihrerseits unrichtig. Zum ersten bezieht sich die entsprechende Urteilspassage (US 4) gar nicht auf den PKW des Zeugen S*****, sondern auf jenen des Andreas L*****. Zum zweiten ergibt sich nirgends aus dem Akt, daß "zahlreiche Personen" in der Nähe dieses PKWs gewesen seien; soweit dabei auf den Zeugen S***** Bezug genommen wird, genügt der Hinweis auf die insoweit übereinstimmenden Angaben dieses Zeugen und des Angeklagten über eine Distanz von etwa 50 m (S 77 und 87); soweit aber der Angeklagte von "herumstehenden Leuten" sprach, bezieht sich dies auf den Zeitpunkt der Festnahme durch Polizeibeamte (S 80).
Die dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen S*****, wonach sich der Angeklagte nicht im PKW befand und dessen Tür geschlossen war, folgende Beschwerdebehauptung, gegenteilige Feststellungen seien "mit sich selbst im Widerspruch und aktenwidrig", geht teilweise am Urteilsinhalt vorbei, denn das Schöffengericht stellte ohnedies nicht fest, daß sich der Angeklagte im PKW befand, sondern vor dessen Durchsuchung durch den Zeugen S***** gestört wurde (US 4 f); für die Konstatierung des - vom Zeugen S***** nicht wahrgenommenen - Öffnens der Tür hingegen bot die eigene Verantwortung des Angeklagten Grundlage, der einräumte, die Tür geöffnet und vor der Entdeckung durch S***** bereits wieder geschlossen zu haben (S 77).
Soweit der Angeklagte die Urteilsausführungen über ein mit "sonstigen diesbezüglichen Beweisergebnissen übereinstimmendes Geständnis" (US 5) als aktenwidrig rügt, übergeht er, daß sich diese Urteilspassage ausschließlich auf den Diebstahl des Fahrrades bezieht; insoweit ist diese Feststellung völlig aktengetreu.
Entgegen den weiteren Ausführungen der Mängelrüge war es dem Schöffengericht auch nicht verwehrt, "Feststellungen aus den Vorakten ... heranzuziehen", denn diese Vorstrafakten wurden in der Hauptverhandlung verlesen (S 90); auf sie konnte daher gemäß § 258 Abs. 1 StPO Bedacht genommen werden.Entgegen den weiteren Ausführungen der Mängelrüge war es dem Schöffengericht auch nicht verwehrt, "Feststellungen aus den Vorakten ... heranzuziehen", denn diese Vorstrafakten wurden in der Hauptverhandlung verlesen (S 90); auf sie konnte daher gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO Bedacht genommen werden.
Selbstverständlich können auch "innere Tendenzen" eines Täters festgestellt werden, dies ist für die Konstatierung einer Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, geradezu denknotwendig.
Auch eine Äußerung des Angeklagten zum Zeugen S*****, nämlich daß sich ohnedies nichts (Verwertbares) im Wagen befunden habe, durfte das Schöffengericht ohne Begründungsmangel zu Schlußfolgerungen auf den Diebstahlsvorsatz des Angeklagten heranziehen. Von einer "offenbar unzureichenden" Begründung - wie der Beschwerdeführer hiezu in den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet - kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.Auch eine Äußerung des Angeklagten zum Zeugen S*****, nämlich daß sich ohnedies nichts (Verwertbares) im Wagen befunden habe, durfte das Schöffengericht ohne Begründungsmangel zu Schlußfolgerungen auf den Diebstahlsvorsatz des Angeklagten heranziehen. Von einer "offenbar unzureichenden" Begründung - wie der Beschwerdeführer hiezu in den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behauptet - kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
Auch im übrigen vermag die Tatsachenrüge keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Die Ausführungen stellen sich vielmehr als nach wie vor unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) ist nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, denn sie hält nicht, wie es dafür erforderlich wäre, am im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt fest, sondern behauptet den Mangel an einer ausreichenden Begründung für den festgestellten Sachverhalt und das Fehlen von Beweisergebnissen für die Feststellungen des Erstgerichtes. Damit wird keine Rechtsrüge ausgeführt, sondern allenfalls eine Mängelrüge, wozu aber über die in der Mängelrüge enthaltenen Argumente hinaus keine weiteren konkreten Umstände vorgebracht werden.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, denn sie hält nicht, wie es dafür erforderlich wäre, am im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt fest, sondern behauptet den Mangel an einer ausreichenden Begründung für den festgestellten Sachverhalt und das Fehlen von Beweisergebnissen für die Feststellungen des Erstgerichtes. Damit wird keine Rechtsrüge ausgeführt, sondern allenfalls eine Mängelrüge, wozu aber über die in der Mängelrüge enthaltenen Argumente hinaus keine weiteren konkreten Umstände vorgebracht werden.
Die demnach teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Die demnach teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285, i StPO).