Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 41/00×

Entscheidung 15 Os 41/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os41/00 (15Os42/00)

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard P***** und eine andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Margit K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. November 1999, GZ 12d römisch fünf r 5567/99-109, sowie über die Beschwerde der Angeklagten Margit K***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. Jänner 2000, GZ 12d römisch fünf r 5567/99-112, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Margit K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, als Bestimmungs- bzw Beitragstäterin der Finanzvergehen (B römisch eins) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 11, (zweite Alternative), 35 Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, (B römisch zwei) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 11, (erste Alternative), 37 Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG, (D römisch eins) des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraphen 11, (zweite Alternative), 44 Absatz eins, Litera b, FinStrG und (D römisch zwei) der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach Paragraphen 11, (erste Alternative), 46 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien gewerbsmäßig

(B römisch eins) von Jänner 1995 bis Ende 1997 den gesondert verfolgten Laszlo C***** durch laufende Bestellung von Zigaretten bestimmt, vorsätzlich zumindest 4.000 Stangen (800.000 Stück) Zigaretten verschiedener Marken durch heimliche Einfuhr der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;

(B römisch zwei) von Jänner 1995 bis Ende November 1997 weitere 1.703 Stangen (340.600 Stück) geschmuggelter Zigaretten verschiedener Marken gekauft und verhandelt, unter anderem zumindest 447 Stangen an Gerhard P*****;

strafbestimmender Wertbetrag 2,418.837 S;

(D römisch eins) zugleich durch die unter B römisch eins inkriminierten Taten Laszlo C***** dazu bestimmt, Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider nach Österreich einzuführen;

(D römisch zwei) zu B römisch zwei Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war, an sich gebracht.

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, die Feststellungen des Ersturteils über die der Angeklagten zugeschriebene Gesamtzigarettenmenge seien widersprüchlich, stünden in keinem logischen Zusammenhang und basierten auf unstatthaften Vermutungen zu ihren Lasten.

Die Begehungszeit einer Straftat gehört nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen, soferne sich ergibt, dass (wie hier) Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18). Die Beschwerde legt nicht dar, warum die Urteilskonstatierungen zu B römisch zwei, die Angeklagte habe Zigaretten ab 1995 bis 7. Dezember 1997 von Laszlo C*****, von Jänner bis Ende November 1997 auch von anderen Lieferanten bezogen (US 6) sowie, sie habe von "Jänner bzw Anfang 1995 bis Dezember 1997 bzw Ende November 1997 laufend sowohl von Laszlo C***** als auch von anderen Lieferanten Zigaretten bezogen" (US 8), widersprüchlich sein sollten oder nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen könnten. Die Mängelrüge erweist sich insoweit als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die pauschal gehaltene Behauptung, dem Urteil seien "keine Gründe" bezüglich der Feststellung der Lieferung von 4.000 Stangen Zigaretten durch Laszlo C***** an die Angeklagte zu entnehmen, negiert die umfassend begründete, nicht gegen die Grundsätze der Logik verstoßende Berechnung der Tatrichter angekauften Zigarettenmenge (US 8 f) und orientiert sich insoweit nicht am Urteilsinhalt. Dies gilt auch für den Einwand, es sei logisch nicht nachvollziehbar, warum die bei der Angeklagten sichergestellte Menge von 648 Stangen der Gesamtmenge hinzugerechnet wurde und nicht bloß nur die halbe Menge. Damit übergeht er die detaillierten Darlegungen des Erstgerichtes, warum es - insoweit von der Bewertung der handschriftlichen Aufzeichnungen als Verkaufsliste durch das Hauptzollamt Wien abgehend - die "Stricherlliste" als Zusammenfassung anderer früherer An- und Verkäufe betrachtet, die insgesamt ausgewiesene Menge halbiert und aus welchen Gründen es die sichergestellte Menge von 648 Stangen der Gesamtmenge hinzugerechnet hat (US 9 und 10).

In Wahrheit bekämpft die Beschwerde mit dieser Argumentation ebenso in unzulässiger Weise die mängelfreie Beweiswürdigung des Tatgerichtes, wie sie unter Heranziehung des den Beweiswerterwägungen dienenden Grundsatzes "in dubio pro reo" die Berechnung des Erstgerichtes in Zweifel zieht und eine andere Berechnungsvariante zu Gunsten der Angeklagten ins Treffen führt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung und über die Beschwerde gegen den abweislichen Beschluss bezüglich Ausfolgung des Reisepasses der Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E57688 15D00410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00041..0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0150OS00041_0000000_000