Der Inhalt der Beschwerdeschrift enthält jedoch weder eine ziffernmäßige Bezeichnung eines in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgrundes noch eine deutliche und bestimmte Anführung von Tatumständen, welche einen solchen bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO). Das Vorbringen wendet sich vielmehr schwerpunktmäßig bloß gegen die von den Erkenntnisrichtern zu allen strafbaren Handlungen vollständig und unbedenklich getroffenen Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite und beharrt nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung auf der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Vorwurf des versuchten Raubes (Schuldspruch I.), welche das Tatgericht jedoch nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit ausführlicher, alle Beweise sorgfältig berücksichtigender und formell fehlerfreier Begründung als unglaubwürdig abgelehnt hat.Der Inhalt der Beschwerdeschrift enthält jedoch weder eine ziffernmäßige Bezeichnung eines in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgrundes noch eine deutliche und bestimmte Anführung von Tatumständen, welche einen solchen bilden sollen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Das Vorbringen wendet sich vielmehr schwerpunktmäßig bloß gegen die von den Erkenntnisrichtern zu allen strafbaren Handlungen vollständig und unbedenklich getroffenen Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite und beharrt nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung auf der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Vorwurf des versuchten Raubes (Schuldspruch römisch eins.), welche das Tatgericht jedoch nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit ausführlicher, alle Beweise sorgfältig berücksichtigender und formell fehlerfreier Begründung als unglaubwürdig abgelehnt hat.
Der Beschwerde zuwider wurden die beiden Strafanträge des Bezirksanwalts beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (II.) sowie nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III.) dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und die ihn treffenden Vorwürfe hinreichend erörtert. Er bekannte sich dazu im Sinne des Urteils auch schuldig (S 243 ff), sodass sich das Schöffengericht insoweit auch zu Recht auf das Geständnis stützen konnte.Der Beschwerde zuwider wurden die beiden Strafanträge des Bezirksanwalts beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (römisch zwei.) sowie nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch drei.) dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und die ihn treffenden Vorwürfe hinreichend erörtert. Er bekannte sich dazu im Sinne des Urteils auch schuldig (S 243 ff), sodass sich das Schöffengericht insoweit auch zu Recht auf das Geständnis stützen konnte.
Dass der bestellte Verfahrenshelfer für die Hauptverhandlung einen anderen Rechtsanwalt substituiert hat, entspricht dem Gesetz. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, er habe vor der Hauptverhandlung nie Akteneinsicht und keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit seinen Verteidiger gehabt, um sich über die Verteidigung zu beraten, vermag in dieser Form keinen Nichtigkeitsgrund zu bewirken. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist aber auch kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte eine Unterbrechung der Verhandlung beantragt hätte, um sich mit seinem Verteidiger zu beraten. Dass "das ganze Verfahren nur auf schnell und ohne Verteidiger ablief", widerspricht der Aktenlage.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu vom Verfahrenshelfer nach § 35 Abs 2 StPO erstatteten Stellungnahme, gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete, aber nicht ausgeführte) Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu vom Verfahrenshelfer nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Stellungnahme, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete, aber nicht ausgeführte) Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).