Entscheidung 15 Os 41/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich L***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 9. März 2004, AZ 7 Bs 74/04, im Verfahren AZ 9 U 94/99g des Bezirksgerichts Innsbruck, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich L***** wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 9. März 2004, AZ 7 Bs 74/04, im Verfahren AZ 9 U 94/99g des Bezirksgerichts Innsbruck, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Friedrich L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2003 (betreffend das - einen Schuldspruch des Genannten wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB enthaltende - Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 8. April 2003) als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Friedrich L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2003 (betreffend das - einen Schuldspruch des Genannten wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB enthaltende - Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 8. April 2003) als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde des Verurteilten erweist sich wiederum als unzulässig, weil die Prozessordnung und die maßgeblichen Nebengesetze ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof nicht allgemein, sondern nur in den im Gesetz besonders genannten - hier aber nicht aktuellen - Fällen vorsehen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E73061
15Os41.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00041.04.0422.000
Dokumentnummer
JJT_20040422_OGH0002_0150OS00041_0400000_000