Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider begründet die zweifache Verwendung des Wortes „offenbar" im Rahmen der Urteilsausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin L***** keine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe, vielmehr ist für den verständigen Leser unzweideutig erkennbar, aus welchen im Urteil unmissverständlich dargelegten Gründen (US 8) das Erstgericht zur Überzeugung gekommen ist, den Angaben der Zeugin keinen positiven Beweiswert zuzuerkennen. Die Urteilsannahme, dass der Beschwerdeführer die Zeugin L***** „aus der Arbeitslosigkeit gerettet" habe, stellt ersichtlich eine bloße Schlussfolgerung der Tatrichter aus dem „Bericht" der Zeugin dar, wonach er ihr einen Arbeitsplatz verschafft habe (S 267), sodass Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider begründet die zweifache Verwendung des Wortes „offenbar" im Rahmen der Urteilsausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin L***** keine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe, vielmehr ist für den verständigen Leser unzweideutig erkennbar, aus welchen im Urteil unmissverständlich dargelegten Gründen (US 8) das Erstgericht zur Überzeugung gekommen ist, den Angaben der Zeugin keinen positiven Beweiswert zuzuerkennen. Die Urteilsannahme, dass der Beschwerdeführer die Zeugin L***** „aus der Arbeitslosigkeit gerettet" habe, stellt ersichtlich eine bloße Schlussfolgerung der Tatrichter aus dem „Bericht" der Zeugin dar, wonach er ihr einen Arbeitsplatz verschafft habe (S 267), sodass Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.
Die Ausführungen des Schöffengerichts, die Zeugin L***** habe „wie eine parteiische Zeugin zugunsten des Angeklagten" gewirkt, blieben nicht unbegründet, sondern wurden im Urteil - im Einklang mit den Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen - argumentativ belegt (US 8).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, es gäbe keinen Grund für die - tatsächlich jedoch mängelfrei begründete - erstgerichtliche Annahme, die Zeugin L***** sei in der Schuld des Angeklagten gestanden, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen zu erzeugen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Behauptung, es gäbe keinen Grund für die - tatsächlich jedoch mängelfrei begründete - erstgerichtliche Annahme, die Zeugin L***** sei in der Schuld des Angeklagten gestanden, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.