Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, stehen der Schuldspruch des Jürgen I***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht auch für die Zeit nach dem 13. Dezember 2004 (Tag der Verfassung des Bestrafungsantrages) bis zum 11. Oktober 2006 (Tag der Urteilsfällung) sowie das den Inhalt des am 11. Oktober 2006 verkündeten Urteils nicht wiedergebende Hauptverhandlungsprotokoll mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Wird der (schriftliche) Bestrafungsantrag in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten vom Ankläger ausgedehnt (hier in der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2006 durch Erweiterung des Tatzeitraumes der Unterhaltsverletzung vom Tag des Bestrafungsantrages bis zum Tag der Hauptverhandlung), so darf über den ausgedehnten Teil kein Abwesenheitsurteil gefällt werden. Ungeachtet des vorliegend erfolgten Hinweises im Bestrafungsantrag auf eine beabsichtigte, jedoch nicht näher präzisierte Ausdehnung des Deliktszeitraumes war eine Urteilsfällung unzulässig, weil der Beschuldigte im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen, und der Schuldspruch im Umfang der Ausdehnung daher gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 6 MRK) verstößt (RIS-Justiz RS0111828; Rainer, WK-StPO § 459 Rz 15).Wird der (schriftliche) Bestrafungsantrag in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten vom Ankläger ausgedehnt (hier in der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2006 durch Erweiterung des Tatzeitraumes der Unterhaltsverletzung vom Tag des Bestrafungsantrages bis zum Tag der Hauptverhandlung), so darf über den ausgedehnten Teil kein Abwesenheitsurteil gefällt werden. Ungeachtet des vorliegend erfolgten Hinweises im Bestrafungsantrag auf eine beabsichtigte, jedoch nicht näher präzisierte Ausdehnung des Deliktszeitraumes war eine Urteilsfällung unzulässig, weil der Beschuldigte im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen, und der Schuldspruch im Umfang der Ausdehnung daher gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 6, MRK) verstößt (RIS-Justiz RS0111828; Rainer, WK-StPO Paragraph 459, Rz 15).
§ 271 Abs 1 Z 7 StPO sieht vor, dass das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll auch den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Der Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. Oktober 2006, wonach „die Richterin das Urteil samt den wesentlichen Entscheidungsgründen" verkündet, genügt diesen Anforderungen nicht und verstößt damit gegenParagraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO sieht vor, dass das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll auch den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Der Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. Oktober 2006, wonach „die Richterin das Urteil samt den wesentlichen Entscheidungsgründen" verkündet, genügt diesen Anforderungen nicht und verstößt damit gegen
§ 271 Abs 1 Z 7 StPO.Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO.
Da sich die zu 1. aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war das bezeichnete Urteil in diesem Umfang aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen. Zuvor wird das Landesgericht Linz über die Beschwerde gegen den den Einspruch abweisenden Beschluss zu entscheiden haben.