Entscheidung 15 Os 41/09g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ayman I***** wegen § 288 Abs 1 StGB ua, AZ 39 St 413/08z der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Gerhard Sch***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Februar 2009, AZ 21 Bs 21/09f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ayman I***** wegen Paragraph 288, Absatz eins, StGB ua, AZ 39 St 413/08z der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Gerhard Sch***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Februar 2009, AZ 21 Bs 21/09f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Antrag des Anzeigers Gerhard Sch***** gemäß § 195 StPO auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich Ayman I***** wegen Vorwürfen in Richtung §§ 288 Abs 1, 297 Abs 1 StGB beendeten Ermittlungsverfahrens nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Antrag des Anzeigers Gerhard Sch***** gemäß Paragraph 195, StPO auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich Ayman I***** wegen Vorwürfen in Richtung Paragraphen 288, Absatz eins, 297, Absatz eins, StGB beendeten Ermittlungsverfahrens nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anzeigers erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 196 Abs 1 StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fortführungsantrag ein Rechtsmittel nicht zusteht.Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anzeigers erweist sich als unzulässig, weil gemäß Paragraph 196, Absatz eins, StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fortführungsantrag ein Rechtsmittel nicht zusteht.
Anmerkung
E90584
15Os41.09g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00041.09G.0415.000
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20090415_OGH0002_0150OS00041_09G0000_000