Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 41/20y×

Entscheidung 15 Os 41/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os41/20y

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen ***** N***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB, AZ 18 Ns 2/20p des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. Februar 2020, AZ 17 Bs 54/20w, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Dezember 2018, AZ 16 Hv 54/17w, wurde ***** N***** des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien setzte mit Urteil vom 28. November 2019, AZ 131 Bs 147/19h, in Stattgebung der Berufung des Genannten die Freiheitsstrafe auf sieben Wochen herab.

Am 27. Dezember 2019 beantragte der Verurteilte beim Erstgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer „Grundrechtsbeschwerde“. Diesen Antrag wies das Erstgericht zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des N***** nicht Folge.

Die vom Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene – als „Maßnahmenbeschwerde“ und „Subsumtions- und Tatsachenrüge“ bezeichnete – Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E127826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00041.20Y.0424.000

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200424_OGH0002_0150OS00041_20Y0000_000