Entscheidung 15 Os 41/20y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen ***** N***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB, AZ 18 Ns 2/20p des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. Februar 2020, AZ 17 Bs 54/20w, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen ***** N***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB, AZ 18 Ns 2/20p des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. Februar 2020, AZ 17 Bs 54/20w, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Dezember 2018, AZ 16 Hv 54/17w, wurde ***** N***** des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien setzte mit Urteil vom 28. November 2019, AZ 131 Bs 147/19h, in Stattgebung der Berufung des Genannten die Freiheitsstrafe auf sieben Wochen herab.Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Dezember 2018, AZ 16 Hv 54/17w, wurde ***** N***** des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien setzte mit Urteil vom 28. November 2019, AZ 131 Bs 147/19h, in Stattgebung der Berufung des Genannten die Freiheitsstrafe auf sieben Wochen herab.
Am 27. Dezember 2019 beantragte der Verurteilte beim Erstgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer „Grundrechtsbeschwerde“. Diesen Antrag wies das Erstgericht zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des N***** nicht Folge.
Die vom Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene – als „Maßnahmenbeschwerde“ und „Subsumtions- und Tatsachenrüge“ bezeichnete – Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die vom Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene – als „Maßnahmenbeschwerde“ und „Subsumtions- und Tatsachenrüge“ bezeichnete – Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00041.20Y.0424.000
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200424_OGH0002_0150OS00041_20Y0000_000