[3] Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (nominell Z 5 erster Fall, inhaltlich Z 5 vierter Fall) ließ das Schöffengericht die Feststellungen zur Gewaltanwendung nicht unbegründet, sondern stützte sich dabei auf die Angaben der Zeugin C***** H***** (US 5 ff). [4] Entgegen der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster Fall, inhaltlich Ziffer 5, vierter Fall) ließ das Schöffengericht die Feststellungen zur Gewaltanwendung nicht unbegründet, sondern stützte sich dabei auf die Angaben der Zeugin C***** H***** (US 5 ff).
[5] Dass die Zeugin bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung einzelne Fragen zu ihrem Privatleben nicht beantwortete, war entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde (Z 5 zweiter Fall) nicht erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098377 [T24]). [5] Dass die Zeugin bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung einzelne Fragen zu ihrem Privatleben nicht beantwortete, war entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098377 [T24]).
[6] Der Rechtsmittelwerber zeigt keinen Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO auf, soweit er darauf hinweist, dass sowohl der Angeklagte als auch das Opfer vor der Tat reichlich Alkohol getrunken hätten. Vielmehr übt er bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er beanstandet, dass das Erstgericht dennoch der Aussage der Zeugin H***** „mehr Glaubwürdigkeit“ zuerkannte als seiner Verantwortung (vgl RIS-Justiz RS0117402). [6] Der Rechtsmittelwerber zeigt keinen Widerspruch im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf, soweit er darauf hinweist, dass sowohl der Angeklagte als auch das Opfer vor der Tat reichlich Alkohol getrunken hätten. Vielmehr übt er bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er beanstandet, dass das Erstgericht dennoch der Aussage der Zeugin H***** „mehr Glaubwürdigkeit“ zuerkannte als seiner Verantwortung vergleiche RIS-Justiz RS0117402).
[7] Dass die Tatrichter bei der Beweiswürdigung lediglich Scheingründe (Z 5 vierter Fall) anführten, trifft nicht zu (US 5 ff). [7] Dass die Tatrichter bei der Beweiswürdigung lediglich Scheingründe (Ziffer 5, vierter Fall) anführten, trifft nicht zu (US 5 ff).
[8] Auch soweit der Rechtsmittelwerber Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) behauptet, kritisiert er lediglich die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, indem er neuerlich darauf verweist, die Zeugin hätte bei der kontradiktorischen Vernehmung zahlreiche Fragen nicht beantwortet. Welche „zahlreichen Widersprüche“ in den Angaben der Zeugin das Erstgericht nicht erörtert hätte (inhaltlich Z 5 zweiter Fall), lässt der Nichtigkeitswerber offen. [8] Auch soweit der Rechtsmittelwerber Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) behauptet, kritisiert er lediglich die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, indem er neuerlich darauf verweist, die Zeugin hätte bei der kontradiktorischen Vernehmung zahlreiche Fragen nicht beantwortet. Welche „zahlreichen Widersprüche“ in den Angaben der Zeugin das Erstgericht nicht erörtert hätte (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall), lässt der Nichtigkeitswerber offen.
[9] Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). [9] Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
[10] Indem der Rechtsmittelwerber darauf hinweist, die Zeugin H***** hätte bei ihrer Vernehmung Fragen zu ihrem Privatleben nicht beantwortet, die Zeugin N***** K***** wäre bloß eine solche „vom Hörensagen“, die Verantwortung des Angeklagten nachvollziehbar und die Aussage des Zeugen O***** bei weitem glaubwürdiger als vom Gericht angenommen, verlässt er den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes.
[11] Soweit sich der Angeklagte auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein kann (RIS-Justiz RS0102162). [11] Soweit sich der Angeklagte auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sein kann (RIS-Justiz RS0102162).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285e Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 e, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.