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Entscheidung 15 Os 41/21z×

Entscheidung 15 Os 41/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os41/21z

Entscheidungsdatum

18.05.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen B***** P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 23. November 2020, GZ 40 Hv 16/20s-39, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde B***** P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 2. November 2019 in R***** C***** H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie rücklings auf sein Bett drückte, sie festhielt und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Entgegen der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster Fall, inhaltlich Ziffer 5, vierter Fall) ließ das Schöffengericht die Feststellungen zur Gewaltanwendung nicht unbegründet, sondern stützte sich dabei auf die Angaben der Zeugin C***** H***** (US 5 ff).

[5] Dass die Zeugin bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung einzelne Fragen zu ihrem Privatleben nicht beantwortete, war entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098377 [T24]).

[6] Der Rechtsmittelwerber zeigt keinen Widerspruch im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf, soweit er darauf hinweist, dass sowohl der Angeklagte als auch das Opfer vor der Tat reichlich Alkohol getrunken hätten. Vielmehr übt er bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er beanstandet, dass das Erstgericht dennoch der Aussage der Zeugin H***** „mehr Glaubwürdigkeit“ zuerkannte als seiner Verantwortung vergleiche RIS-Justiz RS0117402).

[7] Dass die Tatrichter bei der Beweiswürdigung lediglich Scheingründe (Ziffer 5, vierter Fall) anführten, trifft nicht zu (US 5 ff).

[8] Auch soweit der Rechtsmittelwerber Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) behauptet, kritisiert er lediglich die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, indem er neuerlich darauf verweist, die Zeugin hätte bei der kontradiktorischen Vernehmung zahlreiche Fragen nicht beantwortet. Welche „zahlreichen Widersprüche“ in den Angaben der Zeugin das Erstgericht nicht erörtert hätte (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall), lässt der Nichtigkeitswerber offen.

[9] Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

[10]                Indem der Rechtsmittelwerber darauf hinweist, die Zeugin H***** hätte bei ihrer Vernehmung Fragen zu ihrem Privatleben nicht beantwortet, die Zeugin N***** K***** wäre bloß eine solche „vom Hörensagen“, die Verantwortung des Angeklagten nachvollziehbar und die Aussage des Zeugen O***** bei weitem glaubwürdiger als vom Gericht angenommen, verlässt er den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes.

[11] Soweit sich der Angeklagte auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sein kann (RIS-Justiz RS0102162).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 e, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00041.21Z.0518.000

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210518_OGH0002_0150OS00041_21Z0000_000