Diese Voraussetzung erfüllt jedoch außer (zu Z 1) einer der Anlaßtaten keine andere der von K*** begangenen, nach Z 2 einweisungsrelevanten strafbaren Handlungen. In bezug auf Sittlichkeitsdelikte hinwieder schieden insoweit die Verurteilungen des K*** nach § 129 I b StG als Einweisungsvoraussetzungen aus, weil das StGB derartige Verhaltensweisen nicht pönalisiert. Seiner (zudem in diese Richtung hin einzigen) Verurteilung durch das Kreisgericht Leoben vom 29.Oktober 1970, GZ 13 E Vr 722/70-27, wegen Verbrechens der Erpressung nach § 98 lit. a StG lag zwar die gewaltsame Erzwingung eines Geschlechtsverkehrs zugrunde, doch überwog diese strafbare Handlung nicht das gleichzeitig abgeurteilte, die Strafdrohung bestimmende Verbrechen des Diebstahls nach §§ 171 ff StG.Diese Voraussetzung erfüllt jedoch außer (zu Ziffer eins,) einer der Anlaßtaten keine andere der von K*** begangenen, nach Ziffer 2, einweisungsrelevanten strafbaren Handlungen. In bezug auf Sittlichkeitsdelikte hinwieder schieden insoweit die Verurteilungen des K*** nach Paragraph 129, römisch eins b StG als Einweisungsvoraussetzungen aus, weil das StGB derartige Verhaltensweisen nicht pönalisiert. Seiner (zudem in diese Richtung hin einzigen) Verurteilung durch das Kreisgericht Leoben vom 29.Oktober 1970, GZ 13 E römisch fünf r 722/70-27, wegen Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 98, Litera a, StG lag zwar die gewaltsame Erzwingung eines Geschlechtsverkehrs zugrunde, doch überwog diese strafbare Handlung nicht das gleichzeitig abgeurteilte, die Strafdrohung bestimmende Verbrechen des Diebstahls nach Paragraphen 171, ff StG.
Nach Art. XX Abs. 2 StRÄG 1987 wäre daher anläßlich der nach § 24 Abs. 2 StGB geboten gewesenen Prüfung - und zwar vom erkennenden Gericht anstatt des sonst (§ 162 Abs. 2 Z 1 StVG) zuständigen Vollzugsgerichtes - zeitgerecht die Feststellung zu treffen gewesen, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter auf Grund des § 23 StGB idF des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes mit dessen Inkrafttreten entfallen (vgl. hiezu den Bericht des JA, 359 d. Beil. XVII. GP S 71 Punkt II). Gleichermaßen hätte das Beschwerdegericht diese Rechtslage im Rechtsmittelverfahren wahrnehmen müssen.Nach Artikel römisch zwanzig, Absatz 2, StRÄG 1987 wäre daher anläßlich der nach Paragraph 24, Absatz 2, StGB geboten gewesenen Prüfung - und zwar vom erkennenden Gericht anstatt des sonst (Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, StVG) zuständigen Vollzugsgerichtes - zeitgerecht die Feststellung zu treffen gewesen, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter auf Grund des Paragraph 23, StGB in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes mit dessen Inkrafttreten entfallen vergleiche hiezu den Bericht des JA, 359 d. Beil. römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode S 71 Punkt römisch zwei). Gleichermaßen hätte das Beschwerdegericht diese Rechtslage im Rechtsmittelverfahren wahrnehmen müssen.
Diese beiden Gerichten unterlaufene Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen. Eine Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO war insoweit entbehrlich, weil mittlerweile die seinerzeit zu Unrecht abgelehnte Beschlußfassung vom Kreisgericht Korneuburg am 30.August 1989 zur GZ 14 BE 2005/89-2, nachgeholt worden ist.Diese beiden Gerichten unterlaufene Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen. Eine Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO war insoweit entbehrlich, weil mittlerweile die seinerzeit zu Unrecht abgelehnte Beschlußfassung vom Kreisgericht Korneuburg am 30.August 1989 zur GZ 14 BE 2005/89-2, nachgeholt worden ist.