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Entscheidung 15 Os 41/90×

Entscheidung 15 Os 41/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os41/90 (15Os42/90)

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Fink als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Franz Rudolf K***, AZ 13 a BE 281/88, des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau vom 28.Oktober 1988, GZ 13 a BE 281/88-13, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.November 1988, AZ 22 Bs 564/88, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die Beschlüsse des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau vom 28. Oktober 1988, GZ 13 a BE 281/88-13, und des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30.November 1988, AZ 22 Bs 564/88, wurde das Gesetz in der Bestimmung des Artikel römisch zwanzig, Absatz 2, StRÄG 1987 verletzt.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch eingangs bezeichneten, während des Freiheitsstrafenvollzuges an Franz Rudolf K*** anläßlich des Ablaufs der Strafzeit (der Sache nach gemäß Paragraph 24, Absatz 2, StGB) gefaßten Beschluß wurde die Unterbringung des Genannten für gefährliche Rückfallstäter (Paragraph 23, StGB) für noch notwendig erachtet; mit der weiters zitierten Rechtsmittelentscheidung wurde seiner dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben.

Die Einweisung war am 30.April 1975 mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg (GZ 18 römisch fünf r 2346/74-55) auf Grund der Verurteilung des K*** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 171, 173, 174, römisch eins Litera d,, 176 römisch eins Litera a und b, 179 und 8 StG angeordnet worden. Das Kreisgericht Korneuburg hatte mit Beschluß vom 7.Oktober 1983, GZ 14 Ns 196/83-3, die bedingte Entlassung des K*** aus der vorbeugenden Maßnahme verfügt; diese Entlassung hatte das Kreisgericht Ried im Innkreis mit Beschluß vom 10.November 1986, GZ 9 b Ns 1475/83-35, widerrufen. In den beiden im Spruch genannten Beschlüssen wurde übersehen, daß die Bestimmung des Paragraph 23, StGB zwischenzeitig durch das StRÄG 1987 dahin geändert worden war, daß nunmehr nach Absatz eins, Ziffer eins und damit auch Ziffer 2, eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen nur mehr dann als einweisungsrelevant in Betracht kommt, wenn sie unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person begangen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Voraussetzung erfüllt jedoch außer (zu Ziffer eins,) einer der Anlaßtaten keine andere der von K*** begangenen, nach Ziffer 2, einweisungsrelevanten strafbaren Handlungen. In bezug auf Sittlichkeitsdelikte hinwieder schieden insoweit die Verurteilungen des K*** nach Paragraph 129, römisch eins b StG als Einweisungsvoraussetzungen aus, weil das StGB derartige Verhaltensweisen nicht pönalisiert. Seiner (zudem in diese Richtung hin einzigen) Verurteilung durch das Kreisgericht Leoben vom 29.Oktober 1970, GZ 13 E römisch fünf r 722/70-27, wegen Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 98, Litera a, StG lag zwar die gewaltsame Erzwingung eines Geschlechtsverkehrs zugrunde, doch überwog diese strafbare Handlung nicht das gleichzeitig abgeurteilte, die Strafdrohung bestimmende Verbrechen des Diebstahls nach Paragraphen 171, ff StG.

Nach Artikel römisch zwanzig, Absatz 2, StRÄG 1987 wäre daher anläßlich der nach Paragraph 24, Absatz 2, StGB geboten gewesenen Prüfung - und zwar vom erkennenden Gericht anstatt des sonst (Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, StVG) zuständigen Vollzugsgerichtes - zeitgerecht die Feststellung zu treffen gewesen, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter auf Grund des Paragraph 23, StGB in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes mit dessen Inkrafttreten entfallen vergleiche hiezu den Bericht des JA, 359 d. Beil. römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode S 71 Punkt römisch zwei). Gleichermaßen hätte das Beschwerdegericht diese Rechtslage im Rechtsmittelverfahren wahrnehmen müssen.

Diese beiden Gerichten unterlaufene Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen. Eine Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO war insoweit entbehrlich, weil mittlerweile die seinerzeit zu Unrecht abgelehnte Beschlußfassung vom Kreisgericht Korneuburg am 30.August 1989 zur GZ 14 BE 2005/89-2, nachgeholt worden ist.

Anmerkung

E20853

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00041.9.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19900515_OGH0002_0150OS00041_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung