Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass der Angeklagte homosexuell sei, ausschließlich dieser Neigung nachgehe und daher die Tat nicht begangen habe, gestellten Antrags auf Vernehmung dreier (bei der Tat nicht anwesender) Zeugen. Die Tatrichter durften dieses Begehren indes zu Recht ablehnen, vermochte doch bei Antragstellung nicht dargetan werden, warum die Zeugen imstande seien, nicht nur über allfällige Wahrnehmungen zur - im Verfahren gar nicht strittigen (vgl US 7) - grundsätzlichen sexuellen Orientierung des Angeklagten, sondern auch zur ausschließlich relevanten Frage des konkreten Tatverhaltens auszusagen. Denn Schlussfolgerungen oder Meinungen der Zeugen zu letzterem Thema können grundsätzlich nicht Gegenstand einer - stets auf Tatsachenmitteilungen zu beschränkenden - Zeugenaussage sein (vgl Mayerhofer StPO4 § 150 E 6b, 8).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass der Angeklagte homosexuell sei, ausschließlich dieser Neigung nachgehe und daher die Tat nicht begangen habe, gestellten Antrags auf Vernehmung dreier (bei der Tat nicht anwesender) Zeugen. Die Tatrichter durften dieses Begehren indes zu Recht ablehnen, vermochte doch bei Antragstellung nicht dargetan werden, warum die Zeugen imstande seien, nicht nur über allfällige Wahrnehmungen zur - im Verfahren gar nicht strittigen vergleiche US 7) - grundsätzlichen sexuellen Orientierung des Angeklagten, sondern auch zur ausschließlich relevanten Frage des konkreten Tatverhaltens auszusagen. Denn Schlussfolgerungen oder Meinungen der Zeugen zu letzterem Thema können grundsätzlich nicht Gegenstand einer - stets auf Tatsachenmitteilungen zu beschränkenden - Zeugenaussage sein vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 150, E 6b, 8).
Ein begründeter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde - der Beschwerde zuwider - mit dem bloßen Vorbringen "des weiteren werden die schriftlich formulierten Beweisanträge wiederholt" (S 319), in der gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 29. August 2002 nicht gestellt, zumal vom Schöffengericht über jene Anträge bereits am 27. Juni 2002 begründet entschieden worden war (S 299 f; vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 29b, 30).Ein begründeter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde - der Beschwerde zuwider - mit dem bloßen Vorbringen "des weiteren werden die schriftlich formulierten Beweisanträge wiederholt" (S 319), in der gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 29. August 2002 nicht gestellt, zumal vom Schöffengericht über jene Anträge bereits am 27. Juni 2002 begründet entschieden worden war (S 299 f; vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 29b, 30).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Kritik daran, dass die Tatrichter den Aussagen der Zeugen Harald T***** und Tamara K***** Glaubwürdigkeit zuerkannt und Widersprüchen keinen entscheidenden Stellenwert zugemessen haben, sowie mit den Behauptungen, für die Unschuld des Angeklagte spreche es, dass er selbst Dritte zum Tatort gerufen habe und als Homosexueller nur männliche Partner zur Triebbefriedigung suche, keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Kritik daran, dass die Tatrichter den Aussagen der Zeugen Harald T***** und Tamara K***** Glaubwürdigkeit zuerkannt und Widersprüchen keinen entscheidenden Stellenwert zugemessen haben, sowie mit den Behauptungen, für die Unschuld des Angeklagte spreche es, dass er selbst Dritte zum Tatort gerufen habe und als Homosexueller nur männliche Partner zur Triebbefriedigung suche, keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).