Die dagegen von der Angeklagten Silke B***** aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen von der Angeklagten Silke B***** aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
In Ansehung des Schuldspruches zu Punkt A will die Beschwerdeführerin (aus Z 10) mit Erwägungen über den Grund der laut Urteilsannahmen von ihr zu tilgenden Schulden die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz in Frage stellen. Die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge erfordert jedoch das strikte Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt (s US 11).In Ansehung des Schuldspruches zu Punkt A will die Beschwerdeführerin (aus Ziffer 10,) mit Erwägungen über den Grund der laut Urteilsannahmen von ihr zu tilgenden Schulden die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz in Frage stellen. Die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge erfordert jedoch das strikte Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt (s US 11).
Gleiches gilt mit Blick auf die in der Beschwerde aus Z 10 bestrittenen Konstatierungen zur Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes (US 7, 11).Gleiches gilt mit Blick auf die in der Beschwerde aus Ziffer 10, bestrittenen Konstatierungen zur Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes (US 7, 11).
Auch das Vorbringen gegen den Schuldspruch zu Punkt B (Z 9 lit a) geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern - übrigens ohne argumentative Ausrichtung an § 28 Abs 1 SMG - von einer Aussage der Angeklagten in der Hauptverhandlung.Auch das Vorbringen gegen den Schuldspruch zu Punkt B (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern - übrigens ohne argumentative Ausrichtung an Paragraph 28, Absatz eins, SMG - von einer Aussage der Angeklagten in der Hauptverhandlung.
Damit orientiert sich das Rechtsmittelvorbringen nicht an den gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, auf die Beschwerde verweisenden Äußerung des Verteidigers, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Silke B***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, auf die Beschwerde verweisenden Äußerung des Verteidigers, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Silke B***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.