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Entscheidung 15 Os 42/06z×

Entscheidung 15 Os 42/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os42/06z

Entscheidungsdatum

18.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bashkim B***** und eine Angeklagte wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Silke B***** und die Berufung des Angeklagten Bashkim B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. März 2006, GZ 35 Hv 3/06w-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten Silke B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch enthält, wurden Bashkim B***** und Silke B***** (richtig:) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG (A) und der Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Danach haben sie „zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen zumindest cirka Sommer/Herbst und 28. November 2005 in Rinn, in Innsbruck, in Wattens und an anderen Orten

A) teilweise als Alleintäter, teilweise im bewusstem und gewollten

Zusammenwirken als Mittäter sowie mit dem abgesondert verfolgten Arben A***** (Paragraph 12, StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,), nämlich zumindest 170 g Heroin (Bashkim und Silke B*****) und eine nicht mehr feststellbare geringe Menge Kokain (Silke B*****), durch gewerbsmäßigen Verkauf" des Suchtgiftes mit einem Reinheitsgehalt von ca. 25 % (US 11) an die im Urteil genannten Personen in Verkehr gesetzt;

B) „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,), nämlich cirka 30,3 g Heroin (reine Heroinbase 8,12 g), mit dem Vorsatz beim abgesondert verfolgten Arben A***** erworben und besessen, dass es in weiterer Folge auch in Verkehr gesetzt wird".

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Angeklagten Silke B***** aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

In Ansehung des Schuldspruches zu Punkt A will die Beschwerdeführerin (aus Ziffer 10,) mit Erwägungen über den Grund der laut Urteilsannahmen von ihr zu tilgenden Schulden die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz in Frage stellen. Die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge erfordert jedoch das strikte Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt (s US 11).

Gleiches gilt mit Blick auf die in der Beschwerde aus Ziffer 10, bestrittenen Konstatierungen zur Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes (US 7, 11).

Auch das Vorbringen gegen den Schuldspruch zu Punkt B (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern - übrigens ohne argumentative Ausrichtung an Paragraph 28, Absatz eins, SMG - von einer Aussage der Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Damit orientiert sich das Rechtsmittelvorbringen nicht an den gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, auf die Beschwerde verweisenden Äußerung des Verteidigers, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Silke B***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E80941 15Os42.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00042.06Z.0518.000

Dokumentnummer

JJT_20060518_OGH0002_0150OS00042_06Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung