Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 3) orientiert sich mit der Behauptung, die Zweitangeklagte Ljiljana S***** sei in der - auch gegen sie geführten - Hauptverhandlung vom 19. (richtig: 13.) Oktober 2009 hinsichtlich des nur den Beschwerdeführer betreffenden Faktums D./ als Zeugin vernommen worden, nicht an der Aktenlage (S 103 in ON 182) und vernachlässigt, dass Zeuge immer nur eine vom Angeklagten verschiedene Person sein kann (§ 154 Abs 1 StPO; Kirchbacher, WK-StPO § 247 Rz 4). Demnach geht aber die Behauptung, die Aussage der Ljiljana S***** sei mangels ausdrücklichen Verzichts auf ihre Befreiung von der Aussagepflicht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO nichtig, ins Leere, weil sich die genannte Bestimmung nicht auf die Vernehmung Angeklagter bezieht.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) orientiert sich mit der Behauptung, die Zweitangeklagte Ljiljana S***** sei in der - auch gegen sie geführten - Hauptverhandlung vom 19. (richtig: 13.) Oktober 2009 hinsichtlich des nur den Beschwerdeführer betreffenden Faktums D./ als Zeugin vernommen worden, nicht an der Aktenlage (S 103 in ON 182) und vernachlässigt, dass Zeuge immer nur eine vom Angeklagten verschiedene Person sein kann (Paragraph 154, Absatz eins, StPO; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 247, Rz 4). Demnach geht aber die Behauptung, die Aussage der Ljiljana S***** sei mangels ausdrücklichen Verzichts auf ihre Befreiung von der Aussagepflicht nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nichtig, ins Leere, weil sich die genannte Bestimmung nicht auf die Vernehmung Angeklagter bezieht.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unter Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers deren Vernachlässigung im Urteil, zeigt jedoch keine Unvollständigkeit auf, weil sich das Erstgericht mit den bezughabenden Depositionen hinreichend auseinandergesetzt hat (US 27 ff).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet unter Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers deren Vernachlässigung im Urteil, zeigt jedoch keine Unvollständigkeit auf, weil sich das Erstgericht mit den bezughabenden Depositionen hinreichend auseinandergesetzt hat (US 27 ff).
Die persönliche Einschätzung der Zeugin Z*****, wonach der Beschwerdeführer „sehr gutmütig und sehr gutgläubig“ sei, bedurfte schon deshalb keiner Erörterung, weil Gegenstand einer Zeugenaussage nur sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen sein können (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 435, RIS-Justiz RS0097545).Die persönliche Einschätzung der Zeugin Z*****, wonach der Beschwerdeführer „sehr gutmütig und sehr gutgläubig“ sei, bedurfte schon deshalb keiner Erörterung, weil Gegenstand einer Zeugenaussage nur sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen sein können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 435, RIS-Justiz RS0097545).
Soweit die Mängelrüge zu D./ die von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des Beschwerdeführers mit eigenständigen Beweiswerterwägungen für überzeugender erachtet als die Angaben der Ljiljana S*****, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit b StPO behauptet zu A./ ein Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit infolge Vorliegens der Auslandstat eines Ausländers, vernachlässigt dabei aber die Feststellungen (US 37) zum Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft München I um Übernahme der Strafverfolgung (ON 88, 94), die einem konkludenten Verzicht Deutschlands als Tatortstaat auf Auslieferung entspricht (RIS-Justiz RS0092398 [T5]), sodass die stellvertretende Strafgerichtsbarkeit gemäß § 65 Abs 1 Z 2 StGB zu Recht in Anspruch genommen werden durfte (RIS-Justiz RS0124030).Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, StPO behauptet zu A./ ein Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit infolge Vorliegens der Auslandstat eines Ausländers, vernachlässigt dabei aber die Feststellungen (US 37) zum Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft München römisch eins um Übernahme der Strafverfolgung (ON 88, 94), die einem konkludenten Verzicht Deutschlands als Tatortstaat auf Auslieferung entspricht (RIS-Justiz RS0092398 [T5]), sodass die stellvertretende Strafgerichtsbarkeit gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu Recht in Anspruch genommen werden durfte (RIS-Justiz RS0124030).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidiger - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidiger - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.