Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Schuldspruch eine vom Beschwerdeführer nicht gerügte, sich zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet.Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Schuldspruch eine vom Beschwerdeführer nicht gerügte, sich zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) anhaftet.
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatrichter wurden beide Darlehensvereinbarungen zwischen dem österreichischen Staatsbürger Edmund H***** und Mikulas C*****, der als selbständiger Unternehmer in der slowakischen Republik tätig ist (US 4), in Bratislava geschlossen und in einem notariellen Protokoll schriftlich festgehalten (US 5 f). Die Gelder wurden entweder sogleich in bar übergeben oder noch am selben Tag (von einem Konto des Geschädigten bei einer Bank in Bratislava, ON 8 S 11 f; vgl RIS-Justiz RS0130479) auf das Konto des Angeklagten in Dubai überwiesen (US 6).Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatrichter wurden beide Darlehensvereinbarungen zwischen dem österreichischen Staatsbürger Edmund H***** und Mikulas C*****, der als selbständiger Unternehmer in der slowakischen Republik tätig ist (US 4), in Bratislava geschlossen und in einem notariellen Protokoll schriftlich festgehalten (US 5 f). Die Gelder wurden entweder sogleich in bar übergeben oder noch am selben Tag (von einem Konto des Geschädigten bei einer Bank in Bratislava, ON 8 S 11 f; vergleiche RIS-Justiz RS0130479) auf das Konto des Angeklagten in Dubai überwiesen (US 6).
Für die demnach anzunehmende Auslandstat eines Österreichers hängt die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze – außer in den hier nicht aktuellen Fällen des § 64 StGB – davon ab, dass die Tat nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht und die Strafbarkeit nicht durch Erledigung des Strafanspruchs im Ausland erloschen ist (§ 65 Abs 1, 3 und 4 StGB). Es bedarf daher entsprechender – hier fehlender – Konstatierungen, die es ermöglichen, die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung im Tatortstaat zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0092377).Für die demnach anzunehmende Auslandstat eines Österreichers hängt die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze – außer in den hier nicht aktuellen Fällen des Paragraph 64, StGB – davon ab, dass die Tat nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht und die Strafbarkeit nicht durch Erledigung des Strafanspruchs im Ausland erloschen ist (Paragraph 65, Absatz eins, 3 und 4 StGB). Es bedarf daher entsprechender – hier fehlender – Konstatierungen, die es ermöglichen, die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung im Tatortstaat zu beurteilen vergleiche RIS-Justiz RS0092377).
Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zu Gunsten des Angeklagten aufzugreifen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zu Gunsten des Angeklagten aufzugreifen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Das angefochtene Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Gänze aufzuheben (§ 285e StPO).Das angefochtene Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Gänze aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seinen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.