Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell und ohne getrennte Darstellung auf die Gründe der Z 3, 4, 5, 5 a, "9", 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell und ohne getrennte Darstellung auf die Gründe der Ziffer 3, 4, 5, 5, a, "9", 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die Gründe der Z 3, 5 a, "9" und 11 releviert, ist sie mangels deutlicher Anführung der Tatumstände, welche diese Nichtigkeitsgründe bilden sollen, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 a Z 2 StPO).Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die Gründe der Ziffer 3, 5, a, "9" und 11 releviert, ist sie mangels deutlicher Anführung der Tatumstände, welche diese Nichtigkeitsgründe bilden sollen, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Mit den als Verfahrensrüge (Z 4) zu deutenden Beschwerdeausführungen bemängelt der Beschwerdeführer mit Bezugnahme auf die Fakten A/1, A/2, B und C das Unterbleiben der Einvernahme der Zeugin Jutta S***** sowie in bezug auf die Fakten A/6, A/7 und A/8, daß "viel zu wenig Recherchen darüber eingeholt wurden, ob der Angeklagte lediglich die Bezahlung seiner Schulden hinausgezögert hat, oder ob er tatsächlich, wie ihm nun vorgeworfen wird, die Waren in betrügerischer Absicht herausgelockt hat". Zur Relevierung dieser (behaupteten) Verfahrensmängel ist der Angeklagte allerdings nicht legitimiert, weil die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO voraussetzt, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde; der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen, entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen.Mit den als Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu deutenden Beschwerdeausführungen bemängelt der Beschwerdeführer mit Bezugnahme auf die Fakten A/1, A/2, B und C das Unterbleiben der Einvernahme der Zeugin Jutta S***** sowie in bezug auf die Fakten A/6, A/7 und A/8, daß "viel zu wenig Recherchen darüber eingeholt wurden, ob der Angeklagte lediglich die Bezahlung seiner Schulden hinausgezögert hat, oder ob er tatsächlich, wie ihm nun vorgeworfen wird, die Waren in betrügerischer Absicht herausgelockt hat". Zur Relevierung dieser (behaupteten) Verfahrensmängel ist der Angeklagte allerdings nicht legitimiert, weil die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO voraussetzt, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde; der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen, entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen.
In der - der Sache nach erhobenen - Mängelrüge (Z 5) verweist der Angeklagte zunächst auf die Aussage des Zeugen Hans Peter S*****, aus der eindeutig hervorgehe, daß Jutta S***** ganz maßgeblich daran beteiligt gewesen sei, die zu A 1 und A 2 inkriminierten Einkäufe zu tätigen. Die damit reklamierte Urteilsunvollständigkeit betrifft aber keinen Ausspruch des Erstgerichtes über eine entscheidende Tatsache in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil ein allfälliger Tatbeitrag der Jutta S***** bei der Warenbestellung an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß der Angeklagte nach seiner eigenen Verantwortung von den Firmen K***** GmbH und T***** GesbR die Waren selbst bezogen hat (S 24/II).In der - der Sache nach erhobenen - Mängelrüge (Ziffer 5,) verweist der Angeklagte zunächst auf die Aussage des Zeugen Hans Peter S*****, aus der eindeutig hervorgehe, daß Jutta S***** ganz maßgeblich daran beteiligt gewesen sei, die zu A 1 und A 2 inkriminierten Einkäufe zu tätigen. Die damit reklamierte Urteilsunvollständigkeit betrifft aber keinen Ausspruch des Erstgerichtes über eine entscheidende Tatsache in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil ein allfälliger Tatbeitrag der Jutta S***** bei der Warenbestellung an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß der Angeklagte nach seiner eigenen Verantwortung von den Firmen K***** GmbH und T***** GesbR die Waren selbst bezogen hat (S 24/II).
Die zum Faktum A/3 erhobenen Einwände hinwieder, der Beschwerdeführer habe um die Bewilligung einer längeren Fahrzeugmietdauer angesucht, die gestattet worden wäre, und er habe das Kraftfahrzeug "am darauffolgenden Montag" zurückstellen wollen, übersehen, daß dem Angeklagten die betrügerische Schädigung des Fahrzeugvermieters um das Benützungsentgelt zur Last gelegt wird; diese Schädigung wird aber durch die erwähnten Bemängelungen nicht berührt, sodaß auch dieses Beschwerdevorbringen keine entscheidende Tatsache betrifft.
Mit den Behauptungen zu den Fakten A/4 und A/5, es könne ihm weder als nachteilig angelastet werden, daß er als Marktfahrer keinen ständigen Aufenthaltsort habe, noch daß ihm aus Verschulden oder Nichtwissen anderer Personen diverse Post nicht zugestellt werden konnte, er habe auch nicht mit den Geschäftsführern der Firmen, sondern mit dem jeweiligen Verkaufspersonal gesprochen, bringt der Beschwerdeführer der Sache nach überhaupt keinen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung. Mit dem Einwand aber, er habe wegen seines phlegmatischen Charakters die Bezahlung seiner Schulden verzögert, es sei keinesfalls erwiesen, daß er bei der Bestellung der Waren eine betrügerische Absicht gehabt habe, bekämpft er lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche die mangelnde Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Angeklagten formal mängelfrei begründet festgestellt haben.
Auch zum Faktum B erschöpft sich das Beschwerdevorbringen, die Unterfertigung der Wechsel sei im Einverständnis mit Jutta S***** erfolgt, in einer Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen.Auch zum Faktum B erschöpft sich das Beschwerdevorbringen, die Unterfertigung der Wechsel sei im Einverständnis mit Jutta S***** erfolgt, in einer Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzuzeigen.
In bezug auf die unter Punkt A angeführten Fakten wendet der Beschwerdeführer mit seiner Subsumtionsrüge (Z 10) ein, daß ihm nach Lage des Falles ein betrügerischer Vorsatz jedenfalls gefehlt habe; angesichts der verzögerten Zahlungen an die Lieferanten wäre der Sachverhalt vielmehr (nur) nach § 159 StGB zu subsumieren gewesen. Damit verläßt der Angeklagte aber den Boden der schöffengerichtlichen Tatsachenfeststellungen, wonach er mit bedingtem Vorsatz die einzelnen Firmen durch Täuschung über Tatsachen in Irrtum geführt und an ihrem Vermögen geschädigt hat (US 10, 12); er bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, dessen gesetzmäßige Ausführung einen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zur Voraussetzung hat, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.In bezug auf die unter Punkt A angeführten Fakten wendet der Beschwerdeführer mit seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ein, daß ihm nach Lage des Falles ein betrügerischer Vorsatz jedenfalls gefehlt habe; angesichts der verzögerten Zahlungen an die Lieferanten wäre der Sachverhalt vielmehr (nur) nach Paragraph 159, StGB zu subsumieren gewesen. Damit verläßt der Angeklagte aber den Boden der schöffengerichtlichen Tatsachenfeststellungen, wonach er mit bedingtem Vorsatz die einzelnen Firmen durch Täuschung über Tatsachen in Irrtum geführt und an ihrem Vermögen geschädigt hat (US 10, 12); er bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, dessen gesetzmäßige Ausführung einen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zur Voraussetzung hat, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Abschließend sei zum Faktum A/6 der Vollständigkeit halber angeführt, daß als Tatzeit richtig der 7.April 1992 und als Tatort richtig Söll in Tirol anzunehmen ist, weil die Täuschungshandlung ersichtlich durch einen telefonischen Auftrag am 7.April 1992 aus Söll erfolgte; am 8.April 1992 wurden in Albstadt (BRD) lediglich die Rechnungen ausgestellt (vgl S 349 und 351/I). Damit ist auch in Ansehung dieses Faktums ein inländischer Tatort (§ 62 StGB) gegeben, sodaß die Tat (schon deshalb) den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.Abschließend sei zum Faktum A/6 der Vollständigkeit halber angeführt, daß als Tatzeit richtig der 7.April 1992 und als Tatort richtig Söll in Tirol anzunehmen ist, weil die Täuschungshandlung ersichtlich durch einen telefonischen Auftrag am 7.April 1992 aus Söll erfolgte; am 8.April 1992 wurden in Albstadt (BRD) lediglich die Rechnungen ausgestellt vergleiche S 349 und 351/I). Damit ist auch in Ansehung dieses Faktums ein inländischer Tatort (Paragraph 62, StGB) gegeben, sodaß die Tat (schon deshalb) den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bzw Z 1 leg.cit. iVm § 285 a Z 2 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bzw Ziffer eins, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285, i StPO).