Die undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrügen (Z 5a) behaupten Unvollständigkeit, Undeutlichkeit, Widerspruch und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils. Aus den Beweisergebnissen, insbesondere aus den in der Hauptverhandlung gewonnenen, lasse sich kein Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten vor allem in subjektiver Richtung ziehen.Die undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,) behaupten Unvollständigkeit, Undeutlichkeit, Widerspruch und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils. Aus den Beweisergebnissen, insbesondere aus den in der Hauptverhandlung gewonnenen, lasse sich kein Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten vor allem in subjektiver Richtung ziehen.
Die Tatrichter haben indes in einer ausführlichen, alle wesentlichen Umstände mitumfassenden Beweiswürdigung dargetan, warum sie die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachteten und zu einem Schuldspruch gelangten (US 9 bis 14). Dabei folgten sie mit denkrichtiger Begründung insbesondere den Angaben des Mitangeklagten S***** vor der Gendarmerie.
Der Rechtsmittelwerber trachtet unter Herausgreifen einzelner Beweisergebnisse die aus einer Gesamtschau gezogenen Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes zu widerlegen, unternimmt damit aber nur den Versuch, die Beweiswürdigung des Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu erschüttern. Daß aus dem Beweisverfahren auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147).Der Rechtsmittelwerber trachtet unter Herausgreifen einzelner Beweisergebnisse die aus einer Gesamtschau gezogenen Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes zu widerlegen, unternimmt damit aber nur den Versuch, die Beweiswürdigung des Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu erschüttern. Daß aus dem Beweisverfahren auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147).
Dies ist jedoch auch nicht geeignet, schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Sie geht nämlich - entgegen ihrer Behauptung - nicht, wie es zu ihrer prozeßordnungsgemäßen Darstellung nötig wäre, von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, sondern zieht aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse als die Tatrichter und kommt daher zu Konstatierungen, die dem Schuldspruch nicht zugrunde gelegt worden sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierte Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit das Oberlandesgericht Graz zuständig ist.Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufungen und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO implizierte Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit das Oberlandesgericht Graz zuständig ist.