Die Mängelrüge behauptet zum Urteilsfaktum 2. eine unzureichende Begründung, weil die Aussage des Zeugen R***** übergangen worden sei und Feststellungen zu Lasten des Angeklagten lediglich auf Vermutungen beruhten.
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sich das Erstgericht mit allen wesentlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und daraus logische und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechende Schlüsse gezogen hat (US 6 ff). Die Angaben des Zeugen R***** hat es gewürdigt (US 9 f) und insbesondere seine Depositionen vor der Gendarmerie, wo er von Schlägen sprach (S 33), zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht.
Abgesehen davon betreffen die erhobenen Einwände keinen entscheidungswesentlichen Umstand, also keinen solchen, der für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist. Das Vergehen der Nötigung erfordert zu seiner Verwirklichung entweder Gewalt oder gefährliche Drohung. Gewalt ist die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder nur erwarteten Widerstandes. Es bedarf nicht der Entfaltung überlegener Kraft, auch braucht die eingesetzte Kraft nicht unwiderstehlich zu sein. Sie darf nur nicht ganz unerheblich sein, wobei es genügt, dass es tätergewollt gerade der konkrete Krafteinsatz ist, der das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung motiviert und solcherart kausal zu deren Realisierung führt (Leukauf/Steininger Komm3 § 105 RN 4). Wie der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel selbst zugesteht, hat er jedenfalls "leichte Stöße" versetzt. Diese reichen aber fallbezogen zur Verwirklichung des Tatbestandes aus, womit seine Einwände zu den Faustschlägen keinen entscheidungsrelevanten Tatumstand betreffen. Eine Verletzung des Opfers ist beim Vergehen der Nötigung nicht tatbestandsmäßig, ein Vergehen der Körperverletzung wurde dem Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang nicht angelastet.Abgesehen davon betreffen die erhobenen Einwände keinen entscheidungswesentlichen Umstand, also keinen solchen, der für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist. Das Vergehen der Nötigung erfordert zu seiner Verwirklichung entweder Gewalt oder gefährliche Drohung. Gewalt ist die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder nur erwarteten Widerstandes. Es bedarf nicht der Entfaltung überlegener Kraft, auch braucht die eingesetzte Kraft nicht unwiderstehlich zu sein. Sie darf nur nicht ganz unerheblich sein, wobei es genügt, dass es tätergewollt gerade der konkrete Krafteinsatz ist, der das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung motiviert und solcherart kausal zu deren Realisierung führt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 105, RN 4). Wie der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel selbst zugesteht, hat er jedenfalls "leichte Stöße" versetzt. Diese reichen aber fallbezogen zur Verwirklichung des Tatbestandes aus, womit seine Einwände zu den Faustschlägen keinen entscheidungsrelevanten Tatumstand betreffen. Eine Verletzung des Opfers ist beim Vergehen der Nötigung nicht tatbestandsmäßig, ein Vergehen der Körperverletzung wurde dem Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang nicht angelastet.
Auch die Einwände zum Faktum 1. versagen. Ob der Zeuge S***** unmittelbar nach Verlassen des Lokals oder etwas weiter davon entfernt angehalten wurde, betrifft keine entscheidende Tatsache. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist nämlich nur maßgeblich, ob der Angeklagte und seine Mittäter vorsätzlich in verabredeter Verbindung ihrem Opfer eine Verletzung zugefügt haben. Diese Verbindung hat das Schöffengericht schlüssig und hinreichend begründet aus dem gemeinsamen Vorgehen abgeleitet. Entgegen der Beschwerde bedarf diese Willensbildung keiner ausdrücklichen Vereinbarung, sie kann auch durch Zeichen entstehen oder sich in einem sonstigen, sie zwar stillschweigend, aber schlüssig zum Ausdruck bringenden Verhalten äußern (Leukauf/Steininger aaO § 84 RN 20). Damit erweisen sich auch Beschwerdeüberlegungen in dieser Richtung als entscheidungsunwesentlich. Welchen Eindruck das Opfer von der Vereinbarung der Täter hatte, ist rechtlich irrelevant.Auch die Einwände zum Faktum 1. versagen. Ob der Zeuge S***** unmittelbar nach Verlassen des Lokals oder etwas weiter davon entfernt angehalten wurde, betrifft keine entscheidende Tatsache. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist nämlich nur maßgeblich, ob der Angeklagte und seine Mittäter vorsätzlich in verabredeter Verbindung ihrem Opfer eine Verletzung zugefügt haben. Diese Verbindung hat das Schöffengericht schlüssig und hinreichend begründet aus dem gemeinsamen Vorgehen abgeleitet. Entgegen der Beschwerde bedarf diese Willensbildung keiner ausdrücklichen Vereinbarung, sie kann auch durch Zeichen entstehen oder sich in einem sonstigen, sie zwar stillschweigend, aber schlüssig zum Ausdruck bringenden Verhalten äußern (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 84, RN 20). Damit erweisen sich auch Beschwerdeüberlegungen in dieser Richtung als entscheidungsunwesentlich. Welchen Eindruck das Opfer von der Vereinbarung der Täter hatte, ist rechtlich irrelevant.
Bei Bestehen einer verabredeten Verbindung kommt es aber nicht darauf an, dass jeder der Täter an den Angegriffenen unmittelbar Hand anlegt oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkt; auch wer verabredungsgemäß durch seine bloße Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum allfälligen Eingreifen in den Ereignisablauf ausdrückt, haftet als (unmittelbarer) Täter (Leukauf/Steininger aaO RN 21). Darüber hinaus übergeht die Beschwerde, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung - über Befragen durch seinen Verteidiger - zugestanden hat, er habe S***** einen "Stoß mit dem Fuß" versetzt, dieser habe dadurch höchstens blaue Flecken erlitten (S 85).
Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen somit mängelfrei auf einem Geständnis des Angeklagten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).