Entscheidung 15 Os 43/09a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Georgia S***** wegen § 302 StGB, AZ 3 St 69/08p der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Februar 2009, AZ 6 Bs 401/08h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Georgia S***** wegen Paragraph 302, StGB, AZ 3 St 69/08p der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Februar 2009, AZ 6 Bs 401/08h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck dem Antrag des Anzeigers Mag. Herwig B***** gemäß § 195 StPO auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck hinsichtlich Dr. Georgia S***** wegen Vorwürfen in Richtung § 302 Abs 1 StGB beendeten Ermittlungsverfahrens nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck dem Antrag des Anzeigers Mag. Herwig B***** gemäß Paragraph 195, StPO auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck hinsichtlich Dr. Georgia S***** wegen Vorwürfen in Richtung Paragraph 302, Absatz eins, StGB beendeten Ermittlungsverfahrens nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anzeigers erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 196 Abs 1 StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fortführungsantrag ein Rechtsmittel nicht zusteht.Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anzeigers erweist sich als unzulässig, weil gemäß Paragraph 196, Absatz eins, StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fortführungsantrag ein Rechtsmittel nicht zusteht.
Anmerkung
E90585
15Os43.09a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00043.09A.0415.000
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20090415_OGH0002_0150OS00043_09A0000_000