Johann L***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Z 5 und 5a, Silvana H***** mit einer auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Dem Rechtsmittel der Zweitangeklagten kommt Berechtigung zu.Johann L***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Ziffer 5 und 5 a, Silvana H***** mit einer auf Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Dem Rechtsmittel der Zweitangeklagten kommt Berechtigung zu.
Denn zutreffend weist die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge darauf hin, dass in den Urteilsgründen bezüglich der Schuldsprüche I.1. und 2. jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen. Eine Absicht, sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen (US 8 f), verlangen die vorliegenden Tatbestandsvarianten gerade nicht (vgl zu den Vorsatzerfordernissen Schick in WK2 § 206 Rz 21, § 207 Rz 17; Kienapfel/Schmoller StudB BT III § 206 bis 207 Rz 32 ff).Denn zutreffend weist die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge darauf hin, dass in den Urteilsgründen bezüglich der Schuldsprüche römisch eins.1. und 2. jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen. Eine Absicht, sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen (US 8 f), verlangen die vorliegenden Tatbestandsvarianten gerade nicht vergleiche zu den Vorsatzerfordernissen Schick in WK2 Paragraph 206, Rz 21, Paragraph 207, Rz 17; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch drei Paragraph 206 bis 207 Rz 32 ff).
Lediglich zum Schuldspruch I.3. findet sich die Konstatierung, dass die beiden Angeklagten wussten dass sie ihr Autoritätsverhältnis bei den sexuellen Übergriffen ausnützten (US 15).Lediglich zum Schuldspruch römisch eins.3. findet sich die Konstatierung, dass die beiden Angeklagten wussten dass sie ihr Autoritätsverhältnis bei den sexuellen Übergriffen ausnützten (US 15).
Damit ist das Urteil mit einem Mangel an Feststellungen behaftet (zum Begriff s Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605), der die Nichtigkeit der Schuldsprüche I.1. und 2. bewirkt und die Aufhebung des Urteils in diesem Umfang unvermeidlich macht. Dieser Umstand kommt auch dem Erstangeklagten Johann L*****, zu statten, der die Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Richtung nicht ergriffen hat (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO),Damit ist das Urteil mit einem Mangel an Feststellungen behaftet (zum Begriff s Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605), der die Nichtigkeit der Schuldsprüche römisch eins.1. und 2. bewirkt und die Aufhebung des Urteils in diesem Umfang unvermeidlich macht. Dieser Umstand kommt auch dem Erstangeklagten Johann L*****, zu statten, der die Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Richtung nicht ergriffen hat (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO),
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof weiters davon überzeugt, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten Johann L***** auch zum Schuldspruch II. mit einem amtswegig wahrzunehmenden Rechtsfehler (Z 9 lit a) in Ansehung der subjektiven Tatseite behaftet ist, enthalten doch die Urteilsgründe auch zu diesem Schuldspruchfaktum keinerlei Konstatierungen (zu dem von § 201 StGB geforderten Vorsatz s neuerlich Schick in WK2 § 201 Rz 35; Kienapfel/Schmoller StudB BT III §§ 201 bis 202 Rz 34). Es war daher auch dieser Schuldspruch zu kassieren.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof weiters davon überzeugt, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten Johann L***** auch zum Schuldspruch römisch zwei. mit einem amtswegig wahrzunehmenden Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) in Ansehung der subjektiven Tatseite behaftet ist, enthalten doch die Urteilsgründe auch zu diesem Schuldspruchfaktum keinerlei Konstatierungen (zu dem von Paragraph 201, StGB geforderten Vorsatz s neuerlich Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 35; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch drei Paragraphen 201 bis 202 Rz 34). Es war daher auch dieser Schuldspruch zu kassieren.
Im Hinblick auf die Aufhebung der Schuldsprüche I.1. und 2. war auch der idealkonkurrierende Taten betreffende Schuldspruch I.3. zu beheben (§ 289 StPO; Ratz; WK-StPO § 289 Rz 3).Im Hinblick auf die Aufhebung der Schuldsprüche römisch eins.1. und 2. war auch der idealkonkurrierende Taten betreffende Schuldspruch römisch eins.3. zu beheben (Paragraph 289, StPO; Ratz; WK-StPO Paragraph 289, Rz 3).
Mit ihren weiteren Rechtsmittel sind die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.