Gründe:
Aus dem Akt 3 U 19/89 des Bezirksgerichtes Kitzbühel ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit (in Rechtskraft erwachsener) Strafverfügung vom 18. Jänner 1989 wurde Nellie F*** des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 2) StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit (in Rechtskraft erwachsener) Strafverfügung vom 18. Jänner 1989 wurde Nellie F*** des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt der Strafverfügung hat die Beschuldigte laut Anzeige des Gendarmeriepostens St. Johann (Bezirk Kitzbühel) und nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen am 1.Dezember 1988 in St. Johann in Tirol auf der Hochkönig-Bundesstraße bei der sogenannten "Haselmaierbrücke" als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen T 394.287 dadurch, daß sie die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer acht ließ und mit dem PKW frontal gegen das rechte Brückengeländer prallte, wenn auch nur fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit ihrer Beifahrer Wolfgang N*** und Harald F*** herbeigeführt, nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl sie vorhergesehen hat, daß ihr eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist.
Mangels einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Tathergangs durch eine Behörde oder ein Sicherheitsorgan und mangels eines Geständnisses der Beschuldigten scheiden vorliegend die ersten beiden Fälle des § 460 Abs. 1 StPO zur Begründung der Zulässigkeit einer Strafverfügung aus. Die hier aktuelle Frage, ob die vorgenommenen Erhebungen (welche nicht gerichtliche sein müssen) zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände - also auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale - ausreichen, fällt in den Bereich richterlicher Beweiswürdigung. Allerdings müssen die aktuellen Tatbestandsmerkmale nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung aus dem Akteninhalt zureichend erschließbar sein.Mangels einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Tathergangs durch eine Behörde oder ein Sicherheitsorgan und mangels eines Geständnisses der Beschuldigten scheiden vorliegend die ersten beiden Fälle des Paragraph 460, Absatz eins, StPO zur Begründung der Zulässigkeit einer Strafverfügung aus. Die hier aktuelle Frage, ob die vorgenommenen Erhebungen (welche nicht gerichtliche sein müssen) zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände - also auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale - ausreichen, fällt in den Bereich richterlicher Beweiswürdigung. Allerdings müssen die aktuellen Tatbestandsmerkmale nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung aus dem Akteninhalt zureichend erschließbar sein.
Anläßlich ihrer Einvernahme als Verdächtige vor dem Gendarmerieposten St. Johann am 1.Dezember 1988 gab Nellie F*** u.a. an, in der Nacht vom 30.November 1988 auf den 1. Dezember 1988 in verschiedenen Lokalen zunächst nur mit ihrem Gatten Harald und später auch mit Wolfgang N*** alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Bis zum Verlassen der "S***-B***" sei niemals die Rede davon gewesen, daß sie das dem N*** gehörige Kraftfahrzeug lenken sollte. Vor der Bar habe ihr der Genannte die Autoschlüssel in die Hand gedrückt und gesagt: "Fahr uns bitte nach Hause". Daraufhin habe sie dessen PKW in Betrieb genommen und in der Folge durch Unachtsamkeit den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall verschuldet.
Wolfgang N*** gab am 1.Dezember 1988 vor dem Gendarmerieposten St. Johann u.a. an: "Zum Vorwurf, daß ich in der Bar der Frau den Schlüssel in die Hand gedrückt hätte und zur ihr gesagt hätte, sie solle das Fahrzeug lenken, kann ich nur sagen, daß diese Aussage nicht stimmt. Ich bin mir felsenfest sicher, daß ich meinen Fahrzeugschlüssel hinter die Theke gelegt habe".