Dagegen richtet sich die auf Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Aus Z 3 macht die Beschwerde geltend, die Urteilsausfertigung enthalte einen Zuspruch an die Privatbeteiligte Lien T***** (US 4; § 260 Abs 1 Z 5 StPO), der mündlich nicht verkündet worden sei (so auch das HV-Protokoll ON 39/S 4). Damit spricht sie keinen der allein unter Nichtigkeitssanktion stehenden Punkte des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO an, doch wird diese den Privatbeteiligtenzuspruch betreffende Diskrepanz im Zuge des Berufungsverfahrens aufzuklären sein. Der Antrag, die Zeugin Lien T***** neuerlich zum Beweis dafür zu vernehmen, dass der Täter „ausländische Sprache" gesprochen hat, „woraus sich ergibt, dass der Angeklagte nicht der Täter ist" (ON 36/S 9), wurde - der Beschwerde zuwider (Z 4) - zu Recht abgewiesen, war die Zeugin doch (auch) zu dieser Frage in der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2008 bereits vernommen worden (ON 27/S 11). Warum die Zeugin nunmehr anders aussagen sollte oder welche neuen Beweisergebnisse davon zu erwarten seien, vermag die Beschwerde nicht anzugeben.Aus Ziffer 3, macht die Beschwerde geltend, die Urteilsausfertigung enthalte einen Zuspruch an die Privatbeteiligte Lien T***** (US 4; Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), der mündlich nicht verkündet worden sei (so auch das HV-Protokoll ON 39/S 4). Damit spricht sie keinen der allein unter Nichtigkeitssanktion stehenden Punkte des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO an, doch wird diese den Privatbeteiligtenzuspruch betreffende Diskrepanz im Zuge des Berufungsverfahrens aufzuklären sein. Der Antrag, die Zeugin Lien T***** neuerlich zum Beweis dafür zu vernehmen, dass der Täter „ausländische Sprache" gesprochen hat, „woraus sich ergibt, dass der Angeklagte nicht der Täter ist" (ON 36/S 9), wurde - der Beschwerde zuwider (Ziffer 4,) - zu Recht abgewiesen, war die Zeugin doch (auch) zu dieser Frage in der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2008 bereits vernommen worden (ON 27/S 11). Warum die Zeugin nunmehr anders aussagen sollte oder welche neuen Beweisergebnisse davon zu erwarten seien, vermag die Beschwerde nicht anzugeben.
Gleiches gilt für den Antrag auf Wiederholung der (bereits im Ermittlungsverfahren durchgeführten) Wahlkonfrontation zum Beweis dafür, dass die Zeugin Lien T***** den Angeklagten nicht erkannt hat. Hiebei handelt es sich ebenfalls um einen Erkundungsbeweis (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO).Gleiches gilt für den Antrag auf Wiederholung der (bereits im Ermittlungsverfahren durchgeführten) Wahlkonfrontation zum Beweis dafür, dass die Zeugin Lien T***** den Angeklagten nicht erkannt hat. Hiebei handelt es sich ebenfalls um einen Erkundungsbeweis (Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO).
Auch der Antrag auf Vernehmung des Rene B***** zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte die gegenständliche Tat nicht begangen hat", ließ nicht erkennen, weshalb dieser Beweis geeignet sein sollte, das behauptete Beweisthema zu klären (RIS-Justiz RS0118444). Spekulationen darüber, dass Rene B***** (der im Übrigen an der Wahlkonfrontation teilgenommen hatte, vom Tatopfer aber nicht identifiziert wurde) einen Raubüberfall begangen habe, zum Zeitpunkt der Tat „Serienraubüberfälle stattgefunden hätten und die Personenbeschreibungen auf diese Person passen könnte", bilden keine tragfähige Grundlage für den Beweisantrag.
Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Feststellungen des Erstgerichts zu den in der Wohnung des Angeklagten vorgefundenen Kleidungsstücken sind weder undeutlich (Z 5 erster Fall) noch betreffen sie eine entscheidende Tatsache. Den Umstand, dass das Mobiltelefon des Opfers sich nicht im Besitz des Angeklagten befand, sondern in einem Geschäft sichergestellt wurde, haben die Tatrichter gar wohl festgestellt (US 10). Dass sie daraus nicht dieselben Schlüsse gezogen haben wie der Beschwerdeführer, stellt keine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung dar (Z 5 zweiter Fall).Die Feststellungen des Erstgerichts zu den in der Wohnung des Angeklagten vorgefundenen Kleidungsstücken sind weder undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) noch betreffen sie eine entscheidende Tatsache. Den Umstand, dass das Mobiltelefon des Opfers sich nicht im Besitz des Angeklagten befand, sondern in einem Geschäft sichergestellt wurde, haben die Tatrichter gar wohl festgestellt (US 10). Dass sie daraus nicht dieselben Schlüsse gezogen haben wie der Beschwerdeführer, stellt keine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung dar (Ziffer 5, zweiter Fall).
Auch mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Walter P***** wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern auf Basis spekulativer Erwägungen zum Motiv des Angeklagten, mit der Polizei in Kontakt zu treten, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld einer Kritik unterzogen.
Soweit die Aufklärungsrüge (Z 5a) unter Wiederholung der bisherigen Argumente einen Verstoß des Erstgerichts gegen die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit geltend macht, gibt sie nicht an, woran der anwaltlich vertretene Angeklagte an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Auch der Verweis auf eine Passage des - im Übrigen zur Gefährlichkeitsprognose eingeholten - psychiatrischen Gutachtens ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Soweit die Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) unter Wiederholung der bisherigen Argumente einen Verstoß des Erstgerichts gegen die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit geltend macht, gibt sie nicht an, woran der anwaltlich vertretene Angeklagte an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Auch der Verweis auf eine Passage des - im Übrigen zur Gefährlichkeitsprognose eingeholten - psychiatrischen Gutachtens ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zum „erforderlichen Vorsatz samt Bereicherungsvorsatz", übergeht dabei aber die diesbezüglichen Konstatierungen auf US 7.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zum „erforderlichen Vorsatz samt Bereicherungsvorsatz", übergeht dabei aber die diesbezüglichen Konstatierungen auf US 7.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt mit der Argumentation, es sei keine erhebliche Gewalt angewendet worden, eine Verurteilung (bloß) wegen des Verbrechens des „minderschweren" Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB an. Sie lässt aber eine Auseinandersetzung mit der für diese Privilegierung kumulativen Voraussetzung unbedeutender Tatfolgen vermissen und leitet solcherart nicht aus dem Gesetz ab, weshalb trotz der vom Erstgericht angenommenen Wegnahme „wichtiger Dokumente" (e-cards, Bankomatkarte, diverse Schlüssel, Monatsfahrkarte; US 7,Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt mit der Argumentation, es sei keine erhebliche Gewalt angewendet worden, eine Verurteilung (bloß) wegen des Verbrechens des „minderschweren" Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB an. Sie lässt aber eine Auseinandersetzung mit der für diese Privilegierung kumulativen Voraussetzung unbedeutender Tatfolgen vermissen und leitet solcherart nicht aus dem Gesetz ab, weshalb trotz der vom Erstgericht angenommenen Wegnahme „wichtiger Dokumente" (e-cards, Bankomatkarte, diverse Schlüssel, Monatsfahrkarte; US 7,
14) unbedeutende Tatfolgen vorliegen sollten (zur Einbeziehung aller tatbestandlichen und außertatbestandlichen negativen Auswirkungen der Tat als Kriterien für das Vorliegen [un-]bedeutender Folgen sowie zum Verlust wichtiger Dokumente als fühlbare Beeinträchtigung des Tatopfers vgl RIS-Justiz RS0094501 und RS0094494; SSt 61/21). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung, die übersieht, dass nur gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrügen zur Anordnung eines Gerichtstags führen - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.14) unbedeutende Tatfolgen vorliegen sollten (zur Einbeziehung aller tatbestandlichen und außertatbestandlichen negativen Auswirkungen der Tat als Kriterien für das Vorliegen [un-]bedeutender Folgen sowie zum Verlust wichtiger Dokumente als fühlbare Beeinträchtigung des Tatopfers vergleiche RIS-Justiz RS0094501 und RS0094494; SSt 61/21). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung, die übersieht, dass nur gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrügen zur Anordnung eines Gerichtstags führen - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.