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Entscheidung 15 Os 44/22t×

Entscheidung 15 Os 44/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os44/22t (15Os45/22i)

Entscheidungsdatum

07.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Marko, BA, BA, als Schriftführerin im Verfahren über eine Anzeige gegen * F* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 74 Bl 111/21s des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerden des * R* gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 19. Jänner 2022, AZ 10 Bs 16/22m und 10 Bs 17/22h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des * R* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Dezember 2021, GZ 74 Bl 111/21s-19, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück und gab der Beschwerde des Genannten gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Die gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Textnummer

E135162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00044.22T.0607.000

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220607_OGH0002_0150OS00044_22T0000_000