Entscheidung 15 Os 44/22t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
15Os44/22t (15Os45/22i)
Entscheidungsdatum
07.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Marko, BA, BA, als Schriftführerin im Verfahren über eine Anzeige gegen * F* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 74 Bl 111/21s des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerden des * R* gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 19. Jänner 2022, AZ 10 Bs 16/22m und 10 Bs 17/22h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Marko, BA, BA, als Schriftführerin im Verfahren über eine Anzeige gegen * F* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 74 Bl 111/21s des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerden des * R* gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 19. Jänner 2022, AZ 10 Bs 16/22m und 10 Bs 17/22h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des * R* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Dezember 2021, GZ 74 Bl 111/21s-19, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück und gab der Beschwerde des Genannten gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00044.22T.0607.000
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
JJT_20220607_OGH0002_0150OS00044_22T0000_000