Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des zur Tatzeit jugendlichen Gregor S***** enthält, wurde Robert R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 29 (richtig: 129) Z 1 und 2, 130, vierter Fall (zu ergänzen: und § 15) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des zur Tatzeit jugendlichen Gregor S***** enthält, wurde Robert R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 29, (richtig: 129) Ziffer eins und 2, 130, vierter Fall (zu ergänzen: und Paragraph 15,) StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der im Urteilstenor einzeln angeführten Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils allein, teils mit Gregor S***** als Mittäter in der Zeit zwischen Februar 1993 und dem 7.Juli 1993 in Kärnten neunzehn vollendete und dreizehn versuchte Diebstähle - teils durch Einbruch - verübt.
Nur gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung richtet sich die auf den Grund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten,die jedoch eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt.Nur gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung richtet sich die auf den Grund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten,die jedoch eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt.
Mit Bezugnahme auf die Qualifikation des Diebstahls als gewerbsmäßig haben die Tatrichter konstatiert, daß die Täter die Diebstähle in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S 410), daß sie Schulden hatten und beschlossen, gemeinsam ihr berufliches Einkommen durch Diebstähle aufzubessern (S 417) und daß sie (zu ergänzen: mit der Diebsbeute) teils "anerlaufene" Schulden bezahlten, teilweise die gestohlenen Beträge zur Abdeckung ihrer Bedürfnisse verwendeten (S 420).
Der Beschwerdeführer konzediert, daß er die ihm zur Last gelegten Diebstähle und Diebstahlsversuche verübt hat, doch fehle es - so vermeint er - "dem Verhalten in seiner Gesamtheit an der Gewerbsmäßigkeit". Weder Entgeltlichkeit, noch Wiederholungsabsicht seien für sich allein zur Annahme einer Gewerbsmäßigkeit ausreichend. Das Erstgericht habe auch zutreffend festgestellt, daß der Beschwerdeführer (und sein Mittäter) nach dem 10.Juli 1993 aus eigenem Antrieb ihr strafbares Verhalten aufgegeben haben. Im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes müsse daher eine gewerbsmäßige Tatbegehung verneint werden.
Indem der Beschwerdeführer zum einen die Konstatierung, daß der Angeklagte und sein Komplize die gegenständlichen Tathandlungen in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie zum anderen die oben wiedergegebenen Erwägungen, auf die das Jugendschöffengericht die bekämpfte Qualifikation gründete, außer Acht läßt, bringt er den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen prozeßordnungsgemäße Darstellung stets einen Vergleich des gesamten vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung. In Wahrheit unternimmt er den im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nach wie vor unzulässigen Versuch, nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung die Konstatierungen und Erwägungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen ist gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Graz sachlich und örtlich zuständig.Zur Entscheidung über die Berufungen ist gemäß Paragraph 285, i StPO das Oberlandesgericht Graz sachlich und örtlich zuständig.