Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Senaid H***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12, zweiter Fall, 127, 130 erster Fall StGB (I) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Senaid H***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls als Beteiligter nach Paragraphen 12,, zweiter Fall, 127, 130 erster Fall StGB (römisch eins) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Darnach hat er
zu I) im März 1995 in U***** und andernorts mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Andreas K***** durch die sinngemäße Äußerung "Besorge dir das Geld von deiner Mutter oder deiner Oma oder stehle einfach irgendwo Geld, es wird dir schon was einfallen" dazu bestimmt, in mehreren Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeldbeträge von insgesamt mindestens 2.900 S seinen Arbeitskollegen wegzunehmen, wobei er mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle durch Andreas K***** eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowiezu römisch eins) im März 1995 in U***** und andernorts mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Andreas K***** durch die sinngemäße Äußerung "Besorge dir das Geld von deiner Mutter oder deiner Oma oder stehle einfach irgendwo Geld, es wird dir schon was einfallen" dazu bestimmt, in mehreren Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeldbeträge von insgesamt mindestens 2.900 S seinen Arbeitskollegen wegzunehmen, wobei er mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle durch Andreas K***** eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie
zu II) am 2.August 1995 in T***** Adelheid N***** mit Gewalt gegen ihre Person durch Zubodendrücken, Draufsetzen, Festhalten ihrer Hände, Herunterreißen der Radlerhose und Beiseiteschieben ihres Badeanzuges im Genitalbereich zur Duldung des Beischlafes genötigt.zu römisch zwei) am 2.August 1995 in T***** Adelheid N***** mit Gewalt gegen ihre Person durch Zubodendrücken, Draufsetzen, Festhalten ihrer Hände, Herunterreißen der Radlerhose und Beiseiteschieben ihres Badeanzuges im Genitalbereich zur Duldung des Beischlafes genötigt.
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützt wird; den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis ficht er mit Berufung an. Er beantragt (uneingeschränkt), das Urteil aufzuheben "bzw" ihn freizusprechen. Zur Vergewaltigung finden sich jedoch in der Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt keine Ausführungen. Insoweit mangelt es daher an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§ 285 a Z 2 StPO) - auch in der Anmeldung wurden solche nicht dargetan -, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung dieses Faktums jedenfalls zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützt wird; den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis ficht er mit Berufung an. Er beantragt (uneingeschränkt), das Urteil aufzuheben "bzw" ihn freizusprechen. Zur Vergewaltigung finden sich jedoch in der Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt keine Ausführungen. Insoweit mangelt es daher an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) - auch in der Anmeldung wurden solche nicht dargetan -, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung dieses Faktums jedenfalls zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
In der Hauptverhandlung am 1.Februar 1996 beantragte der Angeklagte die Beischaffung einer Bankauskunft der R***** U***** zum Beweis dafür, daß der Zeuge Andreas K***** zum Zeitpunkt, als dieser die Diebstähle begangen hat, noch über ein Bankguthaben verfügt und mithin entgegen seiner Aussage die Diebstähle nicht deshalb verübt habe, um dem Angeklagten Geld zur Verfügung stellen zu können, weil er anderweitig keine Beträge habe beischaffen können (S 339). Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht gemäß § 238 Abs 1 StPO mit der im Urteil nachgeholten Begründung ab, daß das Beweisthema für die gegenständliche Sachlage unerheblich sei, weil auch ein allenfalls bestehendes Bankguthaben den Zeugen K***** von der Begehung von Diebstählen nicht abhalten konnte (US 9).In der Hauptverhandlung am 1.Februar 1996 beantragte der Angeklagte die Beischaffung einer Bankauskunft der R***** U***** zum Beweis dafür, daß der Zeuge Andreas K***** zum Zeitpunkt, als dieser die Diebstähle begangen hat, noch über ein Bankguthaben verfügt und mithin entgegen seiner Aussage die Diebstähle nicht deshalb verübt habe, um dem Angeklagten Geld zur Verfügung stellen zu können, weil er anderweitig keine Beträge habe beischaffen können (S 339). Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO mit der im Urteil nachgeholten Begründung ab, daß das Beweisthema für die gegenständliche Sachlage unerheblich sei, weil auch ein allenfalls bestehendes Bankguthaben den Zeugen K***** von der Begehung von Diebstählen nicht abhalten konnte (US 9).
Durch die Nichtdurchführung der begehrten Beweisaufnahme erachtet sich der Angeklagte zu Unrecht in seinen Verteidigungsrechten verletzt:
Selbst wenn der Zeuge K***** - entgegen seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung - am 1.Februar 1993 (S 319) - zur Zeit der von ihm begangenen Diebstähle bei der *****kasse U***** über ein Guthaben verfügungsberechtigt gewesen wäre, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß er dieses Guthaben nicht antasten wollte, nach Aufbrauchen seiner Barschaft (US 5) trotzdem über Aufforderung des Angeklagten Gelddiebstähle beging und diese Geldbeträge dem Angeklagten ausfolgte.
In Wahrheit läuft demnach der Beweisantrag der Sache nach auf die Führung eines unzulässigen Erkundungsbeweises mit dem Ziel hinaus, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen K***** zu hinterfragen.
Im übrigen wurde vom Erstgericht das Bestehen eines Bankguthabens ohnedies als möglich eingeräumt (US 9), somit den unter Beweis gestellten Umstand seinen Erwägungen unterstellt, sodaß auch unter diesem Aspekt keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten gegeben ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 63 a).Im übrigen wurde vom Erstgericht das Bestehen eines Bankguthabens ohnedies als möglich eingeräumt (US 9), somit den unter Beweis gestellten Umstand seinen Erwägungen unterstellt, sodaß auch unter diesem Aspekt keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten gegeben ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63 a).
Die demnach offensichtlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die demnach offensichtlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt daher gemäß § 285 i StPO in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz.Die Entscheidung über die Berufung fällt daher gemäß Paragraph 285, i StPO in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.