Entscheidung 15 Os 45/08v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Laszlo H***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB, AZ 072 Hv 133/05p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Dezember 2007, AZ 17 Bs 268/07x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Laszlo H***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, AZ 072 Hv 133/05p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Dezember 2007, AZ 17 Bs 268/07x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien wurde der Beschwerde des Laszlo H***** gegen die Abweisung seines Antrags auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB nicht Folge gegeben (ON 39).Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien wurde der Beschwerde des Laszlo H***** gegen die Abweisung seines Antrags auf nachträgliche Strafmilderung gemäß Paragraph 31 a, StGB nicht Folge gegeben (ON 39).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die als Beschwerde aufzufassende Eingabe des Verurteilten vom 8. Februar 2008 (ON 42).
Diese war als unzulässig zurückzuweisen, weil eine Beschwerde gegen einen solchen Beschluss des Oberlandesgerichts in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist.
Damit erübrigt sich auch das Eingehen auf die unter einem beantragte Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung der Beschwerde.
Anmerkung
E87558
15Os45.08v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00045.08V.0508.000
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJT_20080508_OGH0002_0150OS00045_08V0000_000