Gründe:
Reinhard B***** wurde (I - abweichend von der auch die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB zur Last legenden Anklageschrift - richtig: vgl auch US 11) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie (II) des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Reinhard B***** wurde (römisch eins - abweichend von der auch die Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB zur Last legenden Anklageschrift - richtig: vergleiche auch US 11) des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie (römisch zwei) des Vergehens des Verstrickungsbruches nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachgenannte Personen durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 25.000,-- S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar:(römisch eins) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachgenannte Personen durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 25.000,-- S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar:
(1) am 28. Februar 1999 in Graz Karl L***** zum Auszahlen eines Rabattvorschusses in Höhe von 29.700,-- S, wodurch die "J***** M***** *****-GmbH" in diesem Betrag geschädigt wurde;
(2) am 19. Oktober 1998 in Hitzendorf Heinz F***** zur Herausgabe eines PKWs Ford Scorpio im Wert von 33.000,-- S;
(3) im Juni 1998 in Vordernberg Verantwortliche der Firma Anton M***** GmbH zur Durchführung von Müllabfuhrarbeiten und Entsorgung im Betrag von 4.990,40 S;
(II) nach dem 25. März 1999 in Vordernberg, Leoben, Graz und anderen Orten eine behördlich gepfändete Sache der Verstrickung entzogen, indem er den anlässlich einer Zwangsvollstreckung zum AZ 7 E 259/99s des Bezirksgerichtes Leoben gepfändeten PKW Ford Scorpio im Schätzwert von 25.000,-- S zum Eigengebrauch verwendet bzw verschrottet hat.(römisch zwei) nach dem 25. März 1999 in Vordernberg, Leoben, Graz und anderen Orten eine behördlich gepfändete Sache der Verstrickung entzogen, indem er den anlässlich einer Zwangsvollstreckung zum AZ 7 E 259/99s des Bezirksgerichtes Leoben gepfändeten PKW Ford Scorpio im Schätzwert von 25.000,-- S zum Eigengebrauch verwendet bzw verschrottet hat.
Hingegen wurde er von der weiteren Anklage, er habe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Handlungen verleitet, die diese in ihrem Vermögen in einem insgesamt 25.000,-- S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar:
(1) am 19. Jänner 1999 in Graz Alois und Maria R***** zur Verpachtung des "K*****wirtes" in Hausmannstätten zu einem monatlichen Pachtzins von 20.000,-- S, wodurch diese durch den nicht entrichteten Pachtzins im Betrag von 120.000,-- S geschädigt wurden;
(2) am 19. Februar 1999 in Hausmannstätten Verantwortliche der Firma A*****-GmbH zur Durchführung von Elektroinstallationen im Wert von 47.800,-- S
und er habe hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1, 148 zweiter Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.und er habe hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, 148, zweiter Fall StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft die erwähnten Freisprüche und den zu I ergangenen Schuldspruch, diesen wegen Nichtannahme der Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB, mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO.Die Staatsanwaltschaft bekämpft die erwähnten Freisprüche und den zu römisch eins ergangenen Schuldspruch, diesen wegen Nichtannahme der Qualifikation des Paragraph 148, zweiter Fall StGB, mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.