Die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und „9" StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2004 gestellte Antrags auf Beiziehung eines „metallurgischen Sachverständigen" - neben dem KFZ-technischen Gutachter - zum Beweis dafür, dass die Längsträgerverformung zu keiner Schwächung der Rahmenkonstruktion geführt hat, weshalb „eine erhebliche Verbiegung nicht vorgelegen" sei (S 265), keine Schmälerung von Verteidigungsrechten (S 265 f). Das Vorliegen einer erheblichen Verbiegung des Trägers (vgl US 7, S 261) ist unabhängig von einer dadurch eingetretenen Schwächung der Rahmenkonstruktion als „schwerer Mangel" im Sinn der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung zu beurteilen (Punkt 6.1.1. der Anlage 6 zur PBStV). Ob ein solcher Mangel schon bestimmte Folgen gezeitigt hat, ist nicht entscheidend. Daher betraf die Frage, ob die festgestellte Verbiegung im gegebenen Fall bereits eine Schwächung der Rahmenkonstruktion des PKW nach sich zog, keinen erheblichen Umstand.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und „9" StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2004 gestellte Antrags auf Beiziehung eines „metallurgischen Sachverständigen" - neben dem KFZ-technischen Gutachter - zum Beweis dafür, dass die Längsträgerverformung zu keiner Schwächung der Rahmenkonstruktion geführt hat, weshalb „eine erhebliche Verbiegung nicht vorgelegen" sei (S 265), keine Schmälerung von Verteidigungsrechten (S 265 f). Das Vorliegen einer erheblichen Verbiegung des Trägers vergleiche US 7, S 261) ist unabhängig von einer dadurch eingetretenen Schwächung der Rahmenkonstruktion als „schwerer Mangel" im Sinn der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung zu beurteilen (Punkt 6.1.1. der Anlage 6 zur PBStV). Ob ein solcher Mangel schon bestimmte Folgen gezeitigt hat, ist nicht entscheidend. Daher betraf die Frage, ob die festgestellte Verbiegung im gegebenen Fall bereits eine Schwächung der Rahmenkonstruktion des PKW nach sich zog, keinen erheblichen Umstand.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) konnte auf sich beruhen, ob der Zeuge Manfred K*****, der als Mitarbeiter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei einer Kontrolle des in Rede stehenden PKW den Eindruck von „Gefahr im Verzug" hatte, diesen Eindruck auf Grund eines positiven Vermessungsprotokolls revidiert hätte. Von Gefahr im Verzug sind die Tatrichter gar nicht ausgegangen.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) konnte auf sich beruhen, ob der Zeuge Manfred K*****, der als Mitarbeiter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei einer Kontrolle des in Rede stehenden PKW den Eindruck von „Gefahr im Verzug" hatte, diesen Eindruck auf Grund eines positiven Vermessungsprotokolls revidiert hätte. Von Gefahr im Verzug sind die Tatrichter gar nicht ausgegangen.
Die Angaben des Sachverständigen, wonach die Überprüfung von Fahrgestell und Lenkgeometrie keine „unmittelbare" Gefährdung der Verkehrssicherheit ergebe, wurden der Beschwerde zuwider im Urteil durchaus erörtert (US 10). Aus den von den Tatrichtern im Zusammenhang damit dargelegten Erwägungen bedurften Mutmaßungen des Sachverständigen über die innere Tatseite beim Angeklagten keiner weiteren Erörterung.
Die als übergangen reklamierte (Z 5 zweiter Fall) Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärträgern wurde vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung als auf den gegebenen Fahrzeugtyp nicht zutreffend bezeichnet (S 353 f). Weshalb sich die Tatrichter dennoch damit hätten befassen sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Das übrige Vorbringen der Mängelrüge zu den Ausführungen des Sachverständigen lässt eine Orientierung an den gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien nicht erkennen.Die als übergangen reklamierte (Ziffer 5, zweiter Fall) Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärträgern wurde vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung als auf den gegebenen Fahrzeugtyp nicht zutreffend bezeichnet (S 353 f). Weshalb sich die Tatrichter dennoch damit hätten befassen sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Das übrige Vorbringen der Mängelrüge zu den Ausführungen des Sachverständigen lässt eine Orientierung an den gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien nicht erkennen.
Die (undifferenziert auf „Z 9" gestützte) Rechtsrüge lässt den gebotenen Vergleich von festgestelltem Sachverhalt und angewendetem Gesetz und damit die nötige Ausrichtung an der Prozessordnung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.