Beide Angeklagten verzichteten auf Rechtsmittel gegen das Urteil, während die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten F***** eine auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhob. Die Subsumtionsrüge weist zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht die dem Angeklagten F***** angelasteten Taten einem unrichtigen Strafgesetz unterstellt hat.Beide Angeklagten verzichteten auf Rechtsmittel gegen das Urteil, während die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten F***** eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhob. Die Subsumtionsrüge weist zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht die dem Angeklagten F***** angelasteten Taten einem unrichtigen Strafgesetz unterstellt hat.
§ 27 SMG wurde durch die SMG-Novelle 2007, BGBl I 2007/110, mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 novelliert. Das vom Schuldspruch erfasste Täterverhalten war bis zum Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 gemäß § 27 Abs 1 SMG aF mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagen bedroht, während § 27 Abs 1 SMG nF nunmehr Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht.Paragraph 27, SMG wurde durch die SMG-Novelle 2007, BGBl römisch eins 2007/110, mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 novelliert. Das vom Schuldspruch erfasste Täterverhalten war bis zum Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagen bedroht, während Paragraph 27, Absatz eins, SMG nF nunmehr Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht.
Gemäß §§ 1 Abs 2, 61 zweiter Satz StGB sind neue Strafbestimmungen auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nur dann anzuwenden, wenn die Tatzeitgesetze in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren, wobei in erster Linie die Strafsätze zu vergleichen sind. Vorliegend führt der Günstigkeitsvergleich dazu, dass die zu A./ und B./ erwähnten Straftaten § 27 Abs 1 SMG aF zu subsumieren sind. Zum Angeklagten P***** wird angemerkt, dass dieser - ungeachtet der zu A./II./ rechtsrichtig (identer Strafrahmen des § 28 Abs 2 SMG aF) erfolgten Anwendung der neuen Strafbestimmung des § 28a Abs 1 SMG - zu B./ ebenfalls nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF zu verurteilen gewesen wäre, was jedoch in Ansehung der bei ihm nach § 28a Abs 1 SMG vorgenommenen Strafzumessung ohne nachteilige Auswirkung blieb, sodass es keines Vorgehens nach § 290 Abs 1 StPO bedarf (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f).Gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 61, zweiter Satz StGB sind neue Strafbestimmungen auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nur dann anzuwenden, wenn die Tatzeitgesetze in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren, wobei in erster Linie die Strafsätze zu vergleichen sind. Vorliegend führt der Günstigkeitsvergleich dazu, dass die zu A./ und B./ erwähnten Straftaten Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF zu subsumieren sind. Zum Angeklagten P***** wird angemerkt, dass dieser - ungeachtet der zu A./II./ rechtsrichtig (identer Strafrahmen des Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF) erfolgten Anwendung der neuen Strafbestimmung des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG - zu B./ ebenfalls nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF zu verurteilen gewesen wäre, was jedoch in Ansehung der bei ihm nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG vorgenommenen Strafzumessung ohne nachteilige Auswirkung blieb, sodass es keines Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bedarf vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der Horst F***** zur Last liegenden Urteilstaten A./I./ und B./ sowie demgemäß im Strafausspruch, weiters der Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen, dass dieser Angeklagte zu A./I./ die Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster und siebenter Fall SMG aF und zu B./ die Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF begangen hat.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der Horst F***** zur Last liegenden Urteilstaten A./I./ und B./ sowie demgemäß im Strafausspruch, weiters der Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu erkennen, dass dieser Angeklagte zu A./I./ die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster und siebenter Fall SMG aF und zu B./ die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF begangen hat.
Bei der erforderlichen Strafneubemessung waren die einschlägige Vorstrafe und die Tatwiederholung als erschwerend, das Geständnis hingegen als mildernd zu werten.
Unter Rücksichtnahme auf alle für und wider den Angeklagten F***** sprechenden Umstände war eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten angemessen, die - schon im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen war. Letzteres gilt auch für das - bereits im Ersturteil erfolgte - Absehen vom Widerruf der bedingten Nachsicht und die Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der im Spruch genannten Vorverurteilung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.