Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Mängelrügen zielen auf Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall), Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall), fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) sowie Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) der angefochtenen Entscheidung. Dabei ist unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Insoweit die Mängelrüge unter verschiedenen Gesichtspunkten dieses Nichtigkeitsgrundes (Z 5 erster, dritter, vierter und fünfter Fall) jeweils Begründungsdefizite in Bezug auf die durch den Angeklagten und seine Mittäter verwendeten Waffen einwendet, lässt sie eben diese Prämisse außer Acht. Denn bei der gebotenen Gesamtsicht der Entscheidungsgründe ist unzweifelhaft erkennbar (vgl RIS-Justiz RS0117995, RS0099425), dass das Erstgericht mit der Bezeichnung „Gaspistole(n)“ tatsächlich CO2-Pistolen (Kaliber 77, 4,5 mm) zum Verschießen von Kunststoffprojektilen meinte (US 7, 15 ff).Mängelrügen zielen auf Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall), Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall), inneren Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall), fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) sowie Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) der angefochtenen Entscheidung. Dabei ist unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Insoweit die Mängelrüge unter verschiedenen Gesichtspunkten dieses Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5, erster, dritter, vierter und fünfter Fall) jeweils Begründungsdefizite in Bezug auf die durch den Angeklagten und seine Mittäter verwendeten Waffen einwendet, lässt sie eben diese Prämisse außer Acht. Denn bei der gebotenen Gesamtsicht der Entscheidungsgründe ist unzweifelhaft erkennbar vergleiche RIS-Justiz RS0117995, RS0099425), dass das Erstgericht mit der Bezeichnung „Gaspistole(n)“ tatsächlich CO2-Pistolen (Kaliber 77, 4,5 mm) zum Verschießen von Kunststoffprojektilen meinte (US 7, 15 ff).
Die weitere Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Aussagen des Angeklagten unvollständig erörtert (Z 5 zweiter Fall) übersieht - neben den Darlegungen hiezu (US 16) -, dass die Angeklagten nicht die Verwendung von Waffenattrappen, sondern von CO2-Pistolen der zuvor genannten Art deponiert hatten (ON 257 S 7, 16, 25). Angaben zu einer teilweisen Funktionsuntüchtigkeit der Waffen wegen Verwendung nicht tauglicher Schalldämpfer waren, weil keine entscheidende Tatsache (vgl Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 20 f) betroffen ist, nicht erörterungsbedürftig.Die weitere Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Aussagen des Angeklagten unvollständig erörtert (Ziffer 5, zweiter Fall) übersieht - neben den Darlegungen hiezu (US 16) -, dass die Angeklagten nicht die Verwendung von Waffenattrappen, sondern von CO2-Pistolen der zuvor genannten Art deponiert hatten (ON 257 S 7, 16, 25). Angaben zu einer teilweisen Funktionsuntüchtigkeit der Waffen wegen Verwendung nicht tauglicher Schalldämpfer waren, weil keine entscheidende Tatsache vergleiche Eder-Rieder in WK2 Paragraph 143, Rz 20 f) betroffen ist, nicht erörterungsbedürftig.
Die ebenfalls gegen die Annahme der Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) orientiert sich mit der Behauptung, es seien „Spielzeugpistolen“ verwendet worden, nicht an den dies eben nicht konstatierenden Feststellungen und legt im Übrigen nicht dar (RIS-Justiz RS0116565; RS0118429; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), aus welchem Grund CO2-Pistolen - etwa entgegen § 45 Z 3 WaffG - nicht als Waffen im Sinn der in Rede stehenden Bestimmung zu beurteilen wären.Die ebenfalls gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) orientiert sich mit der Behauptung, es seien „Spielzeugpistolen“ verwendet worden, nicht an den dies eben nicht konstatierenden Feststellungen und legt im Übrigen nicht dar (RIS-Justiz RS0116565; RS0118429; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), aus welchem Grund CO2-Pistolen - etwa entgegen Paragraph 45, Ziffer 3, WaffG - nicht als Waffen im Sinn der in Rede stehenden Bestimmung zu beurteilen wären.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.