In seinem Erneuerungsantrag erblickt der Betroffene einen Verstoß gegen Art 3 MRK darin, dass ihm – zusammengefasst – bei einer Verurteilung wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten eine Haftstrafe drohe, die einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkomme, und für ihn nach den im US-Bundesstaat W***** geltenden Vorschriften keine Möglichkeit einer bedingten Entlassung bestehe.In seinem Erneuerungsantrag erblickt der Betroffene einen Verstoß gegen Artikel 3, MRK darin, dass ihm – zusammengefasst – bei einer Verurteilung wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten eine Haftstrafe drohe, die einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkomme, und für ihn nach den im US-Bundesstaat W***** geltenden Vorschriften keine Möglichkeit einer bedingten Entlassung bestehe.
Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person im Empfangsstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist (RIS-Justiz RS0123229, RS0123201; Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 7 mwN).Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person im Empfangsstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Artikel 3, MRK unvereinbar ist (RIS-Justiz RS0123229, RS0123201; Göth-Flemmich in WK² ARHG Paragraph 19, Rz 7 mwN).
Im Zielstaat drohende Freiheitsstrafen können dann in ein Spannungsverhältnis zu Art 3 MRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen (RIS-Justiz RS0118079), wobei Fragen des geeigneten Strafmaßes grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Konvention liegen und nach der Rechtsprechung des EGMR insoweit ein großer Beurteilungsspielraum der unterschiedlichen Strafrechtsordnungen in dieser kriminalpolitischen Frage akzeptiert wird (14 Os 41/12d mwN; vgl dazu allgemein Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 20 Rz 46).Im Zielstaat drohende Freiheitsstrafen können dann in ein Spannungsverhältnis zu Artikel 3, MRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen (RIS-Justiz RS0118079), wobei Fragen des geeigneten Strafmaßes grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Konvention liegen und nach der Rechtsprechung des EGMR insoweit ein großer Beurteilungsspielraum der unterschiedlichen Strafrechtsordnungen in dieser kriminalpolitischen Frage akzeptiert wird (14 Os 41/12d mwN; vergleiche dazu allgemein Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Paragraph 20, Rz 46).
Auch die Verhängung einer lebenslangen (oder einer dieser gleichkommenden) Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Art 3 MRK unvereinbar (RIS-Justiz RS0126646). Erforderlich ist diesfalls aber, dass der Betroffene eine rechtliche oder tatsächliche Aussicht auf Entlassung hat und eine Möglichkeit zur Überprüfung der Haft gegeben ist (vgl zu den maßgeblichen Kriterien RIS-Justiz RS0126647).Auch die Verhängung einer lebenslangen (oder einer dieser gleichkommenden) Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Artikel 3, MRK unvereinbar (RIS-Justiz RS0126646). Erforderlich ist diesfalls aber, dass der Betroffene eine rechtliche oder tatsächliche Aussicht auf Entlassung hat und eine Möglichkeit zur Überprüfung der Haft gegeben ist vergleiche zu den maßgeblichen Kriterien RIS-Justiz RS0126647).
Der einen Verstoß gegen Art 3 MRK behauptende Betroffene hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus. Demnach muss ein konkretes, anhand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko bestehen, die betroffene Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein (RIS-Justiz RS0123229). Diesen Kriterien wird der Antrag nicht gerecht.Der einen Verstoß gegen Artikel 3, MRK behauptende Betroffene hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus. Demnach muss ein konkretes, anhand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko bestehen, die betroffene Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein (RIS-Justiz RS0123229). Diesen Kriterien wird der Antrag nicht gerecht.
Nach den insofern nicht bestrittenen, auf der Auskunft der US-Behörden beruhenden Feststellungen im Beschluss des Beschwerdegerichts (BS 6 ff) verurteilen Richter im US-Bundesstaat W***** Angeklagte üblicherweise zu Gefängnisstrafen „auf der Grundlage von Anklagepunkten, die gleichzeitig laufen“, sodass ein Angeklagter die Strafe für alle Anklagepunkte gleichzeitig verbüßt. Dementsprechend könnte G***** im Fall anklagekonformer Verurteilung in den die Auslieferung für nicht unzulässig erachteten Anklagepunkten im Fall 10 CF 327 zu einer Haftstrafe von längstens 25 Jahren verurteilt werden. Im Fall 10 CF 507 würde die Maximalstrafe eineinhalb Jahre, im Fall 10 CF 1278 15 Jahre und im Verfahren AZ 16-cr-71-bbc 21 Monate betragen. Der Richter könnte – bei Verurteilung wegen Anklagepunkten in mehr als einem Fall – zudem die gleichzeitige Verbüßung einer Strafe für alle diese Anklagepunkte verfügen.
Das Gericht ist bei der Strafzumessung überdies angewiesen, die Art und Schwere der Straftat, den Charakter des Verurteilten und den Schutz der Gesellschaft miteinfließen zu lassen; der Richter könnte mildernde und erschwerende Umstände berücksichtigen. Als mildernde Umstände kämen das Alter, der Militärdienst und die Unbescholtenheit des Betroffenen in Betracht, als erschwerend, dass er sich dem Verfahren entzogen hat. Eine Absprache („plea bargain“) kann gleichfalls Einfluss auf die Strafe haben (ON 83).
Von dieser Grundlage ausgehend vermag der Erneuerungswerber eine Verletzung von Art 3 MRK nicht darzustellen.Von dieser Grundlage ausgehend vermag der Erneuerungswerber eine Verletzung von Artikel 3, MRK nicht darzustellen.
Denn der Antrag legt weder fundiert dar, weshalb es – entgegen der üblichen Praxis der Gerichte im US-Bundesstaat W***** (BS 6) – gerade im Fall des Erneuerungswerbers (bei Verurteilung wegen mehrerer Anklagepunkte in einer Rechtssache) zu einer konsekutiven Verbüßung von Freiheitsstrafen kommen soll, noch zeigt er konkrete Anhaltspunkte auf, die – ungeachtet der Verpflichtung des Gerichts zur Berücksichtigung auch mildernder Umstände und der Befugnis, die gleichzeitige Verbüßung einer Strafe für alle Anklagepunkte aus mehreren Fällen zu verfügen (BS 7 f) – eine tatsächliche ernsthafte Gefahr einer Verurteilung zu Freiheitsstrafen, deren aufeinanderfolgende Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe faktisch gleich käme, nahelegen würden (vgl auch EGMR 7. 6. 2016, 20672/15, Findikoglu/Deutschland; EGMR 24. 7. 2014, 22205/13, Čalovskis/Lettland).Denn der Antrag legt weder fundiert dar, weshalb es – entgegen der üblichen Praxis der Gerichte im US-Bundesstaat W***** (BS 6) – gerade im Fall des Erneuerungswerbers (bei Verurteilung wegen mehrerer Anklagepunkte in einer Rechtssache) zu einer konsekutiven Verbüßung von Freiheitsstrafen kommen soll, noch zeigt er konkrete Anhaltspunkte auf, die – ungeachtet der Verpflichtung des Gerichts zur Berücksichtigung auch mildernder Umstände und der Befugnis, die gleichzeitige Verbüßung einer Strafe für alle Anklagepunkte aus mehreren Fällen zu verfügen (BS 7 f) – eine tatsächliche ernsthafte Gefahr einer Verurteilung zu Freiheitsstrafen, deren aufeinanderfolgende Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe faktisch gleich käme, nahelegen würden vergleiche auch EGMR 7. 6. 2016, 20672/15, Findikoglu/Deutschland; EGMR 24. 7. 2014, 22205/13, Čalovskis/Lettland).
Auch mit dem Vorbringen, die Einholung einer „konkreten Bandbreitenprognose“ sei (zur Prüfung nach § 20 Abs 3 ARHG) zwingend erforderlich (vgl dazu Göth-Flemmich in WK2 ARHG § 20 Rz 3; zum Erfordernis stichhaltiger Gründe für die Annahme, die betroffene Person sei im Empfangsstaat einer realen Gefahr ausgesetzt vgl neuerlich Findikoglu/Deutschland; EGMR 24. 7. 2014, 22205/13 Rz 28; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 20 Rz 78), und der unsubstantiierten Behauptung, die Vereinigten Staaten von Amerika würden „eine gerichtsnotorische ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweisen“, vermag der Antrag nicht darzulegen, dass der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung grundrechtsverletzend eine gesetzwidrige oder erheblich bedenkliche Beurteilung zugrunde liege (vgl 15 Os 110/15p).Auch mit dem Vorbringen, die Einholung einer „konkreten Bandbreitenprognose“ sei (zur Prüfung nach Paragraph 20, Absatz 3, ARHG) zwingend erforderlich vergleiche dazu Göth-Flemmich in WK2 ARHG Paragraph 20, Rz 3; zum Erfordernis stichhaltiger Gründe für die Annahme, die betroffene Person sei im Empfangsstaat einer realen Gefahr ausgesetzt vergleiche neuerlich Findikoglu/Deutschland; EGMR 24. 7. 2014, 22205/13 Rz 28; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 Paragraph 20, Rz 78), und der unsubstantiierten Behauptung, die Vereinigten Staaten von Amerika würden „eine gerichtsnotorische ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweisen“, vermag der Antrag nicht darzulegen, dass der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung grundrechtsverletzend eine gesetzwidrige oder erheblich bedenkliche Beurteilung zugrunde liege vergleiche 15 Os 110/15p).
Auf die unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK in Ansehung lebenslanger Freiheitsstrafen bestehenden Anforderungen der Möglichkeit einer Überprüfung bzw einer bedingten Entlassung (vgl RIS-Justiz RS0126647, RS0126646) ist damit nicht mehr einzugehen.Auf die unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK in Ansehung lebenslanger Freiheitsstrafen bestehenden Anforderungen der Möglichkeit einer Überprüfung bzw einer bedingten Entlassung vergleiche RIS-Justiz RS0126647, RS0126646) ist damit nicht mehr einzugehen.
Der Antrag des William G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO). Damit fällt auch die vom Obersten Gerichtshof angeordnete Hemmung der Auslieferung (15 Os 35/19i, 36/19m) weg.Der Antrag des William G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO). Damit fällt auch die vom Obersten Gerichtshof angeordnete Hemmung der Auslieferung (15 Os 35/19i, 36/19m) weg.