Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 iVm Abs 1 erster Fall StGB (I./), zweier Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II./1./ und III./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./2./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht aus Anlass der Taten die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins./), zweier Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei./1./ und römisch drei./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei./2./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht aus Anlass der Taten die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.
[2] Danach hat er am 5. August 2024 in B* und andernorts
I./ dadurch, dass er während seiner verwaltungsbehördlichen Anhaltung im Haftraum der Polizeiinspektion B* dem Polizeibeamten G* ankündigte, „Wenn ich dich in Freiheit sehe, werde ich dich niederhauen“, und sodann zu den Polizeibeamten G*, M* und S* äußerte, er werde sie alle umbringen, Beamte durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Amtshandlung, nämlich die verwaltungsbehördlichen Amtshandlungen gegen ihn zu beenden und ihn freizulassen, zu nötigen versucht;römisch eins./ dadurch, dass er während seiner verwaltungsbehördlichen Anhaltung im Haftraum der Polizeiinspektion B* dem Polizeibeamten G* ankündigte, „Wenn ich dich in Freiheit sehe, werde ich dich niederhauen“, und sodann zu den Polizeibeamten G*, M* und S* äußerte, er werde sie alle umbringen, Beamte durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Amtshandlung, nämlich die verwaltungsbehördlichen Amtshandlungen gegen ihn zu beenden und ihn freizulassen, zu nötigen versucht;
II./ dadurch, dass er zur Verhinderung seiner durch die Polizeibeamten Gf*, Gr* und S* unternommenen Verbringung ins Landeskrankenhaus B* sich mit erheblicher Körperkraft aus dem Haltegriff des Gr* zu entwinden suchte sowie während des Transports zum Streifenwagen mit den Füßen um sich trat sowie mehrmals gezielte Tritte gegen den ihn eskortierenden Gf* ausführte und dabei auch zweimal den Unterschenkel des Genannten traf,römisch zwei./ dadurch, dass er zur Verhinderung seiner durch die Polizeibeamten Gf*, Gr* und S* unternommenen Verbringung ins Landeskrankenhaus B* sich mit erheblicher Körperkraft aus dem Haltegriff des Gr* zu entwinden suchte sowie während des Transports zum Streifenwagen mit den Füßen um sich trat sowie mehrmals gezielte Tritte gegen den ihn eskortierenden Gf* ausführte und dabei auch zweimal den Unterschenkel des Genannten traf,
1) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;
2) den Beamten Gf* während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper zu verletzten versucht;
III./ dadurch, dass er sich gegen die von den Polizeibeamten P* und S* unternommene Durchsetzung der gegen ihn nach dem VStG ausgesprochenen Festnahme und seiner Verbringung zur Polizeiinspektion B* mit Körperkraft durch Drehbewegungen aus den Fixiergriffen der Beamten entreißen wollte, diese mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.römisch drei./ dadurch, dass er sich gegen die von den Polizeibeamten P* und S* unternommene Durchsetzung der gegen ihn nach dem VStG ausgesprochenen Festnahme und seiner Verbringung zur Polizeiinspektion B* mit Körperkraft durch Drehbewegungen aus den Fixiergriffen der Beamten entreißen wollte, diese mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.