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Entscheidung 15 Os 46/25s×

Entscheidung 15 Os 46/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os46/25s

Entscheidungsdatum

04.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * K* wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Jänner 2025, GZ 40 Hv 38/24b-47.3, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins./), zweier Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei./1./ und römisch drei./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei./2./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht aus Anlass der Taten die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.

[2]           Danach hat er am 5. August 2024 in B* und andernorts

römisch eins./ dadurch, dass er während seiner verwaltungsbehördlichen Anhaltung im Haftraum der Polizeiinspektion B* dem Polizeibeamten G* ankündigte, „Wenn ich dich in Freiheit sehe, werde ich dich niederhauen“, und sodann zu den Polizeibeamten G*, M* und S* äußerte, er werde sie alle umbringen, Beamte durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Amtshandlung, nämlich die verwaltungsbehördlichen Amtshandlungen gegen ihn zu beenden und ihn freizulassen, zu nötigen versucht;

römisch zwei./ dadurch, dass er zur Verhinderung seiner durch die Polizeibeamten Gf*, Gr* und S* unternommenen Verbringung ins Landeskrankenhaus B* sich mit erheblicher Körperkraft aus dem Haltegriff des Gr* zu entwinden suchte sowie während des Transports zum Streifenwagen mit den Füßen um sich trat sowie mehrmals gezielte Tritte gegen den ihn eskortierenden Gf* ausführte und dabei auch zweimal den Unterschenkel des Genannten traf,

1) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;

2) den Beamten Gf* während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper zu verletzten versucht;

römisch drei./ dadurch, dass er sich gegen die von den Polizeibeamten P* und S* unternommene Durchsetzung der gegen ihn nach dem VStG ausgesprochenen Festnahme und seiner Verbringung zur Polizeiinspektion B* mit Körperkraft durch Drehbewegungen aus den Fixiergriffen der Beamten entreißen wollte, diese mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) bringt vor, mit Blick auf die durchwegs gegen Beamte gerichtete „Art der Tat“ wären dem angefochtenen Urteil eindeutige Sachverhaltsannahmen zur Gefährlichkeitsprognose nicht zu entnehmen.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde lässt jedoch unberücksichtigt, dass nach der Annahme des Schöffengerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, der Angeklagte werde in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere in Form schwerer Körperverletzungen, und zwar nicht nur solche nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB begehen (US 7). Dass diese Annahme – auf der Basis der aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) gebildeten Feststellungsgrundlage – willkürlich (RIS-Justiz RS0113980 [T7]) erfolgt wäre, wird (zu Recht) nicht behauptet.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00046.25S.0604.000

Im RIS seit

13.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250604_OGH0002_0150OS00046_25S0000_000