[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.
[3] Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) behauptet zu I./A./ ohne Bezugnahme auf konkrete Urteilsannahmen und ohne inhaltliche Argumentation Undeutlichkeit der Feststellungen zur inneren Tatseite. Dem zuwider ist den Entscheidungsgründen unzweifelhaft zu entnehmen (RIS-Justiz RS0117995), dass die Tatrichter den von § 144 StGB geforderten Vorsatz verneinten. Den (Negativ-)Konstatierungen zufolge lag weder ein Vorsatz der Angeklagten auf den Einsatz einer gefährlichen Drohung (US 5, 22, 24 ff und 29 ff) noch ein – auf das Erzwingen einer Willensentscheidung oder Willensbetätigung des Mo*, die nicht dessen freiem Willen entsprach, gerichteter – Nötigungsvorsatz (vgl US 5, 22, 24 ff und 29 ff) vor; ebenso deutlich verneinten die Tatrichter das Vorliegen eines auf Vermögensschädigung abzielenden oder eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes (US 5). Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) behauptet zu römisch eins./A./ ohne Bezugnahme auf konkrete Urteilsannahmen und ohne inhaltliche Argumentation Undeutlichkeit der Feststellungen zur inneren Tatseite. Dem zuwider ist den Entscheidungsgründen unzweifelhaft zu entnehmen (RIS-Justiz RS0117995), dass die Tatrichter den von Paragraph 144, StGB geforderten Vorsatz verneinten. Den (Negativ-)Konstatierungen zufolge lag weder ein Vorsatz der Angeklagten auf den Einsatz einer gefährlichen Drohung (US 5, 22, 24 ff und 29 ff) noch ein – auf das Erzwingen einer Willensentscheidung oder Willensbetätigung des Mo*, die nicht dessen freiem Willen entsprach, gerichteter – Nötigungsvorsatz vergleiche US 5, 22, 24 ff und 29 ff) vor; ebenso deutlich verneinten die Tatrichter das Vorliegen eines auf Vermögensschädigung abzielenden oder eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes (US 5).
[4] Widersprüchlich im Sinn der Z 5 dritter Fall sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können (vgl RIS-Justiz RS0117402). Indem die Beschwerdeführerin moniert, dass das Gericht nicht nur das Vorliegen des Vorsatzes, sondern „im Gegensatz dazu“ auch „Teile der objektiven Tatseite“ verneinte, zeigt sie einen Widerspruch nicht auf. Widersprüchlich im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können vergleiche RIS-Justiz RS0117402). Indem die Beschwerdeführerin moniert, dass das Gericht nicht nur das Vorliegen des Vorsatzes, sondern „im Gegensatz dazu“ auch „Teile der objektiven Tatseite“ verneinte, zeigt sie einen Widerspruch nicht auf.
[5] Die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert die Erwägungen in der Urteilsbegründung (US 27), wonach ein Vorsatz der Angeklagten, Mo* mit der Androhung einer Anzeige wegen Veruntreuung zu erpressen, nicht anzunehmen sei, weil der Zeuge im Tatzeitpunkt schon um die Verjährung seiner Tat wusste, mit dem Hinweis, dass auch aus dem Bekanntwerden einer verjährten Tat berufliche Nachteile erwachsen könnten. Damit übt sie jedoch bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik. Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert die Erwägungen in der Urteilsbegründung (US 27), wonach ein Vorsatz der Angeklagten, Mo* mit der Androhung einer Anzeige wegen Veruntreuung zu erpressen, nicht anzunehmen sei, weil der Zeuge im Tatzeitpunkt schon um die Verjährung seiner Tat wusste, mit dem Hinweis, dass auch aus dem Bekanntwerden einer verjährten Tat berufliche Nachteile erwachsen könnten. Damit übt sie jedoch bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.
[6] Soweit die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) „Ungereimtheiten“ hinsichtlich der Tatbestandselemente des § 145 Abs 1 Z 1 StGB kritisiert, spricht sie mit Blick auf die ohne Erfolg bekämpften Negativfeststellungen zum Grundtatbestand des § 144 Abs 1 StGB keine entscheidenden Tatsachen an. Soweit die Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) „Ungereimtheiten“ hinsichtlich der Tatbestandselemente des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB kritisiert, spricht sie mit Blick auf die ohne Erfolg bekämpften Negativfeststellungen zum Grundtatbestand des Paragraph 144, Absatz eins, StGB keine entscheidenden Tatsachen an.
[7] Der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) reklamierenden Mängelrüge zuwider hat sich das Erstgericht mit dem Inhalt des aufgezeichneten Gesprächs vom 7. April 2021 auseinandergesetzt (US 24 ff iVm US 5 ff). Die von den erstgerichtlichen Schlussfolgerungen abweichende Einschätzung der ermittelnden Kriminalbeamten, welche in einem Amtsvermerk festgehalten worden war (ON 146.6), bedurfte dabei keiner Erwähnung, weil subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge kein Gegenstand des Zeugenbeweises sind (RIS-Justiz RS0097540). Die Aussage des S* M* wiederum, wonach Mo* während des Gesprächs unter Druck gesetzt worden sei, etwaige Verfehlungen zuzugeben, steht der erstgerichtlichen Annahme fehlenden Erpressungsvorsatzes nicht erörterungsbedürftig entgegen. Indem die Rüge abschließend anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen für ihren Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht gezogenen, kritisiert sie unzulässig die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). Der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamierenden Mängelrüge zuwider hat sich das Erstgericht mit dem Inhalt des aufgezeichneten Gesprächs vom 7. April 2021 auseinandergesetzt (US 24 ff in Verbindung mit US 5 ff). Die von den erstgerichtlichen Schlussfolgerungen abweichende Einschätzung der ermittelnden Kriminalbeamten, welche in einem Amtsvermerk festgehalten worden war (ON 146.6), bedurfte dabei keiner Erwähnung, weil subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge kein Gegenstand des Zeugenbeweises sind (RIS-Justiz RS0097540). Die Aussage des S* M* wiederum, wonach Mo* während des Gesprächs unter Druck gesetzt worden sei, etwaige Verfehlungen zuzugeben, steht der erstgerichtlichen Annahme fehlenden Erpressungsvorsatzes nicht erörterungsbedürftig entgegen. Indem die Rüge abschließend anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen für ihren Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht gezogenen, kritisiert sie unzulässig die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[8] Da schon die – aus Z 5 erfolglos bekämpften – Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite einem Schuldspruch entgegenstehen, erübrigt sich eine Erörterung des aus Z 9 lit a erstatteten Vorbringens der Nichtigkeitsbeschwerde zu I./A./. Da schon die – aus Ziffer 5, erfolglos bekämpften – Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite einem Schuldspruch entgegenstehen, erübrigt sich eine Erörterung des aus Ziffer 9, Litera a, erstatteten Vorbringens der Nichtigkeitsbeschwerde zu römisch eins./A./.
[9] Auch zu I./B./ sind die erstgerichtlichen Konstatierungen zum fehlenden Vorsatz (US 5) – entgegen der Behauptung der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) – nicht undeutlich. Auch zu römisch eins./B./ sind die erstgerichtlichen Konstatierungen zum fehlenden Vorsatz (US 5) – entgegen der Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) – nicht undeutlich.
[10] Die von der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) thematisierte Frage, ob ein berechtigter Missbrauchsverdacht der Angeklagten gegenüber dem Opfer bestand, betrifft bloß erstgerichtliche Beweiswerterwägungen und gerade keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264). Diese allein bilden jedoch den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge (RIS-Justiz RS0106268 [T6]). Die von der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) thematisierte Frage, ob ein berechtigter Missbrauchsverdacht der Angeklagten gegenüber dem Opfer bestand, betrifft bloß erstgerichtliche Beweiswerterwägungen und gerade keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264). Diese allein bilden jedoch den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge (RIS-Justiz RS0106268 [T6]).
[11] Zur weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) betreffend I./B./, mit welcher die Staatsanwaltschaft bloß das entsprechende Vorbringen zum Erpressungsvorwurf wiederholt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zur weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) betreffend römisch eins./B./, mit welcher die Staatsanwaltschaft bloß das entsprechende Vorbringen zum Erpressungsvorwurf wiederholt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
[12] Da die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite dem angestrebten Schuldspruch der Angeklagten nach § 105 Abs 1 StGB entgegenstehen, geht das übrige aus Z 5 und Z 9 lit a erstattete Vorbringen von vornherein ins Leere. Da die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite dem angestrebten Schuldspruch der Angeklagten nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB entgegenstehen, geht das übrige aus Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, erstattete Vorbringen von vornherein ins Leere.
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[14] Gleiches gilt für die – bloß angemeldete (ON 194.5, 4) – Berufung, der es in Ermangelung eines Strafausspruchs am Bezugspunkt fehlt.