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Entscheidung 15 Os 46/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os46/88

Entscheidungsdatum

15.03.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter F*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde (und die Berufung) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Jänner 1988, GZ 6 c römisch fünf r 12820/87-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Walter F*** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt.

Er rügt mit der auf die Ziffer 11, (aF) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde allein das Unterbleiben der Anrechnung einer Vorhaftzeit auf die verhängte Freiheitsstrafe; mit Berufung bekämpft er den Strafausspruch.

Rechtliche Beurteilung

Seit dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 mit dem 1.März 1988 (Artikel römisch neunzehn, Absatz eins,) ist jedoch der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung infolge der Neugestaltung der relevierten Verfahrensbestimmung sowie des Paragraph 283, Absatz 2, StPO nicht mehr mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern - von der Berichtigungsmöglichkeit nach Paragraph 400, Absatz 2, StPO nF abgesehen, von der hier bereits Gebrauch gemacht wurde (ON 21) - nur noch mit Berufung anfechtbar; insoweit ist nach Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO nF so vorzugehen, als wäre auch in diese Richtung hin die Berufung ergriffen worden. Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) und die Zuleitung der Akten an das darnach zur Entscheidung über die Berufung zuständige Oberlandesgericht Wien (Paragraph 285, i StPO nF) zu verfügen.

Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwanzig, Absatz 4, StRÄG 1987, wonach Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß haben, ist dabei - wie zur Klarstellung vermerkt sei - schon deshalb nicht aktuell, weil sie nur auf das Erkenntnisverfahren in erster Instanz gemünzt ist vergleiche Bericht des JA zum StRÄG 1987, 359 d. Beil. römisch siebzehn. GP, S 71).

Anmerkung

E13716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00046.88.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19880315_OGH0002_0150OS00046_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung