Nach den wesentlichen Feststellungen des Schöffengerichtes entstand am 25. August 1999 kurz vor dem Autobahngrenzübergang N***** zwischen den LKW-Fahrern Joszef B***** und Yildiz F***** ein Streit. Letzterer verließ sein Fahrzeug, ging zur Fahrertür des vom Angeklagten gelenkten Lastkraftwagens und stieg auf das Trittbrett der Fahrerseite, wobei er sich mit der linken Hand am Außenspiegel festhielt. In der Folge kam es "zu einer Auseinandersetzung zwischen Joszef B***** und Yildiz F*****, über deren Verlauf keine exakten Feststellungen getroffen werden können". Zugunsten des Angeklagten ging das Erstgericht davon aus, dass Yildiz F***** zumindest versucht hat, auf den Angeklagten einzuschlagen, dieser jedoch keine Verletzungen erlitten hat. Dann nahm Joszef B***** ein mitgeführtes Messer und stieß dieses mit einer "heftig und wuchtig geführten Stichbewegung" in die Brust des Yildiz F***** (US 3, 4).
In der weiteren Begründung führten die Tatrichter an, aus der Darstellung des Angeklagten selbst ergebe sich, dass das Opfer auf ihn eingeschlagen und er schließlich aus Zorn über dessen Verhalten diesem einen heftigen Stich in den Bereich des Oberkörpers versetzt habe. Für eine Notwehrsituation hätten weder die Angaben des Angeklagten noch die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens einen Anhaltspunkt ergeben (US 6).
In der Mängelrüge (Z 5) macht der Nichtigkeitswerber insbesondere geltend, seine eine Notwehrsituation indizierende Verantwortung sei im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung damit verantwortet, dass F***** auf ihn zugelaufen und auf die Stufe zur Fahrerkabine gestiegen sei. Er hätte mit einem Stock versucht, die rechte Fahrzeugtür abzuschließen, weil er gewusst habe, dass sie zu zweit seien. Während dieser Zeit habe F***** mehrmals auf seinen Kopf eingeschlagen. Er hätte wegen des anderen LKW seine Fahrertür nicht öffnen und daher auch nicht flüchten können. Auch die Flucht nach rechts über den Beifahrersitz sei wegen der Anordnung der Einrichtung der Fahrerkabine nicht möglich gewesen (S 327, 329, 335 II). Seine rechte Hand sei wegen mehrmaliger Operationen nur eingeschränkt einsetzbar gewesen (S 339 II).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Nichtigkeitswerber insbesondere geltend, seine eine Notwehrsituation indizierende Verantwortung sei im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung damit verantwortet, dass F***** auf ihn zugelaufen und auf die Stufe zur Fahrerkabine gestiegen sei. Er hätte mit einem Stock versucht, die rechte Fahrzeugtür abzuschließen, weil er gewusst habe, dass sie zu zweit seien. Während dieser Zeit habe F***** mehrmals auf seinen Kopf eingeschlagen. Er hätte wegen des anderen LKW seine Fahrertür nicht öffnen und daher auch nicht flüchten können. Auch die Flucht nach rechts über den Beifahrersitz sei wegen der Anordnung der Einrichtung der Fahrerkabine nicht möglich gewesen (S 327, 329, 335 römisch zwei). Seine rechte Hand sei wegen mehrmaliger Operationen nur eingeschränkt einsetzbar gewesen (S 339 römisch zwei).
Diese aufgezeigten Teile der Einlassung indizieren im Zusammenhalt mit der dadurch und auch an anderer Stelle mehrfach zum Ausdruck gebrachten Furcht vor dem Angriff des später Getöteten die Behauptung einer Notwehrsituation. Das Schöffengericht hat sich weder damit noch mit dem Umstand auseinandergesetzt, wie dies mit der unter pauschalem Hinweis auf die Angeklagtenverantwortung und die übrigen Beweisergebnisse getroffenen (und damit im Ergebnis unbegründet gebliebenen) Feststellung zur subjektiven Tatseite, der Angklagte habe den Stich in einem sthenischen Affekt geführt, in Einklang gebracht werden kann. Damit lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Tatrichter auch bei Beachtung der auf den bezeichneten Rechtfertigungsgrund hinweisenden Verantwortung der Angeklagten in der Beurteilung der Schuldfrage zu eben solchen Ergebnissen gelangt wären. Wenn auch Beweisergebnisse erzielt wurden, welche gegen die Annahme einer Notwehrsituation sprechen könnten, bedarf es jedenfalls der Erörterung eines vom Angeklagten geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes.
Da das Urteil daher mit einem Begründungsmangel behaftet ist, lässt sich die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht vermeiden. Das angefochtene Urteil war daher bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten in ihrer Gesamtheit einer Würdigung zu unterziehen und im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen haben, ob eine Notwehrsituation überhaupt vorlag, ob sich der Angeklagte der notwendigen Verteidigung bedient oder allenfalls diese überschritten hat.