Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Entgegen der Mängelrüge, welche bloß aus einzelnen, isoliert - demnach Sinn entstellt - aus dem Zusammenhang gelösten und für den zentralen Tatvorwurf bedeutungslosen Aussagedetails der Zeuginnen Juliane H*****, Andrea V***** und Hilde T***** für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen und solcherart nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen trachtet, hat das Erstgericht nicht nur die (ausdrücklich bekämpfte) entscheidende Feststellung der "Wissentlichkeit", sondern auch alle weiteren zur Verwirklichung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB notwendigen (in der Beschwerde nicht näher konkretisierten) Tatsachen festgestellt und zureichend begründet. Gemäß dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO war es hingegen nicht gehalten, die im Rechtsmittel zusätzlich angeführten Äußerungen der genannten Zeuginnen im Urteil näher zu erörtern. Genug daran, dass es in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise sowie aufgrund des unmittelbaren Eindrucks nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) in Übereinstimmung mit den Grundsätzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung begründet, warum es der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (ihm gegenüber sei nur von einem Verlegen, allenfalls von einem Verlieren der Geldbörse, aber niemals von einem Diebstahl und einer Anzeigeerstattung die Rede gewesen) nicht glaubt, hingegen die in wesentlichen Punkten anderslautenden Aussagen der Zeuginnen H*****, T***** und Vogel für überzeugend und glaubwürdig erachtet.Entgegen der Mängelrüge, welche bloß aus einzelnen, isoliert - demnach Sinn entstellt - aus dem Zusammenhang gelösten und für den zentralen Tatvorwurf bedeutungslosen Aussagedetails der Zeuginnen Juliane H*****, Andrea V***** und Hilde T***** für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen und solcherart nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen trachtet, hat das Erstgericht nicht nur die (ausdrücklich bekämpfte) entscheidende Feststellung der "Wissentlichkeit", sondern auch alle weiteren zur Verwirklichung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB notwendigen (in der Beschwerde nicht näher konkretisierten) Tatsachen festgestellt und zureichend begründet. Gemäß dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO war es hingegen nicht gehalten, die im Rechtsmittel zusätzlich angeführten Äußerungen der genannten Zeuginnen im Urteil näher zu erörtern. Genug daran, dass es in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise sowie aufgrund des unmittelbaren Eindrucks nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) in Übereinstimmung mit den Grundsätzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung begründet, warum es der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (ihm gegenüber sei nur von einem Verlegen, allenfalls von einem Verlieren der Geldbörse, aber niemals von einem Diebstahl und einer Anzeigeerstattung die Rede gewesen) nicht glaubt, hingegen die in wesentlichen Punkten anderslautenden Aussagen der Zeuginnen H*****, T***** und Vogel für überzeugend und glaubwürdig erachtet.
Soweit die Beschwerde darüberhinaus bemängelt, das festgestellte "Motiv" (US 4 letzter Absatz: dienstrechtliche Nachteile aus der privaten Einkaufstour während einer Diensteinteilung) sei dem Beweisverfahren nicht zu entnehmen, genügt der Hinweis, dass (vorliegend vermeintliche) Verfahrensmängel, die dem Gericht bei der Erforschung des Motivs unterlaufen, nicht nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bekämpft werden können (Mayerhofer StPO § 281 Z 5 E 26b mJH; vgl US 6 zweiter Absatz).Soweit die Beschwerde darüberhinaus bemängelt, das festgestellte "Motiv" (US 4 letzter Absatz: dienstrechtliche Nachteile aus der privaten Einkaufstour während einer Diensteinteilung) sei dem Beweisverfahren nicht zu entnehmen, genügt der Hinweis, dass (vorliegend vermeintliche) Verfahrensmängel, die dem Gericht bei der Erforschung des Motivs unterlaufen, nicht nach Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft werden können (Mayerhofer StPO Paragraph 281, Ziffer 5, E 26b mJH; vergleiche US 6 zweiter Absatz).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer vom Angeklagten dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung, gemäß § 285d StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer vom Angeklagten dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung, gemäß Paragraph 285 d, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).