Entscheidung 15 Os 47/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über den Antrag des Angeklagten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens des Landesgerichtes Krems an der Donau, AZ 16 Vr 154/00, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über den Antrag des Angeklagten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens des Landesgerichtes Krems an der Donau, AZ 16 römisch fünf r 154/00, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, das Verfahren zum AZ 16 Vr 154/00 des Landesgerichtes Krems an der Donau gemäß § 353 Z 1 und 2 StPO wiederaufzunehmen, wird zurückgewiesen. Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Antragsteller die beim Obersten Gerichtshof verursachten Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zur Last.Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, das Verfahren zum AZ 16 römisch fünf r 154/00 des Landesgerichtes Krems an der Donau gemäß Paragraph 353, Ziffer eins und 2 StPO wiederaufzunehmen, wird zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO fallen dem Antragsteller die beim Obersten Gerichtshof verursachten Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Josef S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 30. Mai 2000, rechtskräftig seit 24. Oktober 2000, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Josef S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 30. Mai 2000, rechtskräftig seit 24. Oktober 2000, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2003 beantragt der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 16 Vr 154/00 des Landesgerichtes Krems an der Donau "gemäß §§ 353, 354, 360 StPO" durch den Obersten Gerichtshof.Mit Schriftsatz vom 12. März 2003 beantragt der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 16 römisch fünf r 154/00 des Landesgerichtes Krems an der Donau "gemäß Paragraphen 353, 354, 360, StPO" durch den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 352 Abs 2 StPO entscheidet über die Zulassung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Ratskammer des in erster Instanz erkennenden Gerichtshofes.Gemäß Paragraph 352, Absatz 2, StPO entscheidet über die Zulassung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Ratskammer des in erster Instanz erkennenden Gerichtshofes.
Dem Obersten Gerichtshof kommt zur Entscheidung über eine ausdrücklich auf die Gründe des § 353 Z 1 und 2 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrages keine Kompetenz zu. Der an ihn gerichtete Antrag des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen. Jedoch werden die Akten zur Entscheidung über den Antrag in erster Instanz dem Landesgericht Krems an der Donau übermittelt.Dem Obersten Gerichtshof kommt zur Entscheidung über eine ausdrücklich auf die Gründe des Paragraph 353, Ziffer eins und 2 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrages keine Kompetenz zu. Der an ihn gerichtete Antrag des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen. Jedoch werden die Akten zur Entscheidung über den Antrag in erster Instanz dem Landesgericht Krems an der Donau übermittelt.
Anmerkung
E68972
15Os47.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00047.03.0327.000
Dokumentnummer
JJT_20030327_OGH0002_0150OS00047_0300000_000