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Entscheidung 15 Os 47/03×

Entscheidung 15 Os 47/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os47/03

Entscheidungsdatum

27.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über den Antrag des Angeklagten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens des Landesgerichtes Krems an der Donau, AZ 16 römisch fünf r 154/00, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, das Verfahren zum AZ 16 römisch fünf r 154/00 des Landesgerichtes Krems an der Donau gemäß Paragraph 353, Ziffer eins und 2 StPO wiederaufzunehmen, wird zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO fallen dem Antragsteller die beim Obersten Gerichtshof verursachten Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 30. Mai 2000, rechtskräftig seit 24. Oktober 2000, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2003 beantragt der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 16 römisch fünf r 154/00 des Landesgerichtes Krems an der Donau "gemäß Paragraphen 353, 354, 360, StPO" durch den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 352, Absatz 2, StPO entscheidet über die Zulassung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Ratskammer des in erster Instanz erkennenden Gerichtshofes.

Dem Obersten Gerichtshof kommt zur Entscheidung über eine ausdrücklich auf die Gründe des Paragraph 353, Ziffer eins und 2 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrages keine Kompetenz zu. Der an ihn gerichtete Antrag des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen. Jedoch werden die Akten zur Entscheidung über den Antrag in erster Instanz dem Landesgericht Krems an der Donau übermittelt.

Anmerkung

E68972 15Os47.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00047.03.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20030327_OGH0002_0150OS00047_0300000_000