Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Eltern des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, "dass die Tat in auffallendem Widerspruch zum vorherigen Lebenswandel des Erstangeklagten steht, betreffend der Frage des Motivs, weil die Eltern bestätigen können, warum er nach Österreich gekommen ist und dass er der Zweitangeklagten helfen wollte, und zur Frage der inneren Tatseite, wozu auch primär die Einvernahme eines Kriminalpsychologen beantragt" wurde (AS 247 f/III iVm ON 100), keine Verteidigungsrechte geschmälert.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Eltern des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, "dass die Tat in auffallendem Widerspruch zum vorherigen Lebenswandel des Erstangeklagten steht, betreffend der Frage des Motivs, weil die Eltern bestätigen können, warum er nach Österreich gekommen ist und dass er der Zweitangeklagten helfen wollte, und zur Frage der inneren Tatseite, wozu auch primär die Einvernahme eines Kriminalpsychologen beantragt" wurde (AS 247 f/III in Verbindung mit ON 100), keine Verteidigungsrechte geschmälert.
Zeugen haben über ihre Wahrnehmungen, nicht über Schlussfolgerungen auszusagen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 150 E 6b ff). Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Angeklagten Wahrnehmungen zu seiner Willensausrichtung bei der Tatbegehung gemacht haben könnten, bot der Beweisantrag jedoch auch unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht. In Ansehung der übrigen Beweisthemen betraf er, wie auch in der Beschwerde eingeräumt wird, Milderungsgründe, also keine für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen Umstände. Die Fragenrüge (Z 6) bemängelt das Unterbleiben von Eventualfragen nach Diebstahl gemäß § 127 StGB und schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB.Zeugen haben über ihre Wahrnehmungen, nicht über Schlussfolgerungen auszusagen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 150, E 6b ff). Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Angeklagten Wahrnehmungen zu seiner Willensausrichtung bei der Tatbegehung gemacht haben könnten, bot der Beweisantrag jedoch auch unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht. In Ansehung der übrigen Beweisthemen betraf er, wie auch in der Beschwerde eingeräumt wird, Milderungsgründe, also keine für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen Umstände. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) bemängelt das Unterbleiben von Eventualfragen nach Diebstahl gemäß Paragraph 127, StGB und schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB.
Voraussetzung für das Stellen von Eventualfragen (§ 314 Abs 1 StPO) ist das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, die einen gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt und bei ihrer Bejahung die Basis für einen Schuldspruch wegen einer anderen, nicht strenger bedrohten strafbaren Handlung in den näheren Bereich der Möglichkeiten rücken (Schindler, WK-StPO § 314 Rz 1). Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren die genannten Eventualfragen auch durch die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht indiziert. Seinen Angaben zufolge versteckte er sich in Realisierung des Tatplans, Gabriela Ri***** unter Ausnützen des Überraschungsmomentes die Handtasche zu entreißen, maskiert unter dem Stiegenaufgang ihres Wohnhauses. Weil sie und ihre Begleiterin Vasilica R***** nach seinem Hervortreten sofort zu schreien anfingen, sei er in Panik geraten und habe nur auf schnellstem Weg verschwinden wollen. Panik- bzw stressbedingt habe er bei der Flucht ohne Verletzungsvorsatz Vasilica R***** mit einem spontanen und ungeplanten Schlag mit der Handfläche weggeschoben und danach die vor ihm liegenden Taschen unbewusst bzw in Art einer Reaktion mitgenommen (insbesondere AS 149, 151, 153, 155, 159, 193/III). Weil der Angeklagte demnach sowohl einen Verletzungs- oder Misshandlungswillen beim Schlag als auch eine Zueignungs- und Bereicherungstendenz bei der Sachwegnahme in Abrede stellte, das Vorliegen der subjektiven Tatbestandserfordernisse der genannten Delikte also bestritt, bestand kein Anlass für die von ihm vermissten Eventualfragen.Voraussetzung für das Stellen von Eventualfragen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) ist das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, die einen gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt und bei ihrer Bejahung die Basis für einen Schuldspruch wegen einer anderen, nicht strenger bedrohten strafbaren Handlung in den näheren Bereich der Möglichkeiten rücken (Schindler, WK-StPO Paragraph 314, Rz 1). Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren die genannten Eventualfragen auch durch die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht indiziert. Seinen Angaben zufolge versteckte er sich in Realisierung des Tatplans, Gabriela Ri***** unter Ausnützen des Überraschungsmomentes die Handtasche zu entreißen, maskiert unter dem Stiegenaufgang ihres Wohnhauses. Weil sie und ihre Begleiterin Vasilica R***** nach seinem Hervortreten sofort zu schreien anfingen, sei er in Panik geraten und habe nur auf schnellstem Weg verschwinden wollen. Panik- bzw stressbedingt habe er bei der Flucht ohne Verletzungsvorsatz Vasilica R***** mit einem spontanen und ungeplanten Schlag mit der Handfläche weggeschoben und danach die vor ihm liegenden Taschen unbewusst bzw in Art einer Reaktion mitgenommen (insbesondere AS 149, 151, 153, 155, 159, 193/III). Weil der Angeklagte demnach sowohl einen Verletzungs- oder Misshandlungswillen beim Schlag als auch eine Zueignungs- und Bereicherungstendenz bei der Sachwegnahme in Abrede stellte, das Vorliegen der subjektiven Tatbestandserfordernisse der genannten Delikte also bestritt, bestand kein Anlass für die von ihm vermissten Eventualfragen.
Die Beschwerdekritik am Unterbleiben von (uneigentlichen) Zusatzfragen gemäß § 316 StPO bezeichnet keine Umstände, welche die Anwendung eines anderen Strafsatzes begründet hätten (Schindler aaO § 316 Rz 1 f; Mayerhofer/Hollaender aaO § 316 E 1; § 344 [§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2] StPO).Die Beschwerdekritik am Unterbleiben von (uneigentlichen) Zusatzfragen gemäß Paragraph 316, StPO bezeichnet keine Umstände, welche die Anwendung eines anderen Strafsatzes begründet hätten (Schindler aaO Paragraph 316, Rz 1 f; Mayerhofer/Hollaender aaO Paragraph 316, E 1; Paragraph 344, [§§ 285 Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2 ], StPO).
Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 9 erster Fall) brachten die Geschworenen mit der Einschränkung des Beutewertes gegenüber der Fragestellung (von "mindestens 5.000 Euro" auf einen "unerhobenen" Betrag) unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Raubgeschehen in Ansehung eines (nicht mehr exakt eruierbaren) Bargeldbetrages jedenfalls vollendet war.Entgegen dem weiteren Vorbringen (Ziffer 9, erster Fall) brachten die Geschworenen mit der Einschränkung des Beutewertes gegenüber der Fragestellung (von "mindestens 5.000 Euro" auf einen "unerhobenen" Betrag) unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Raubgeschehen in Ansehung eines (nicht mehr exakt eruierbaren) Bargeldbetrages jedenfalls vollendet war.
Soweit der Angeklagte mit Hinweisen auf einzelne Verfahrensergebnisse eine undeutliche oder widersprüchliche Antwort der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen aufzuzeigen trachtet und auf dieser Basis das Unterbleiben eines Verbesserungsauftrages moniert, wird der behauptete Mangel prozessordnungswidrig nicht aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet (Mayerhofer/Hollaender aaO § 345 Z 9 E 6). Indem der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Z 10a) mit eigenen Beweiswerterwägungen unter Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz seiner in der Hauptverhandlung vorgebrachten Geschehensversion zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er die den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Soweit der Angeklagte mit Hinweisen auf einzelne Verfahrensergebnisse eine undeutliche oder widersprüchliche Antwort der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen aufzuzeigen trachtet und auf dieser Basis das Unterbleiben eines Verbesserungsauftrages moniert, wird der behauptete Mangel prozessordnungswidrig nicht aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet (Mayerhofer/Hollaender aaO Paragraph 345, Ziffer 9, E 6). Indem der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) mit eigenen Beweiswerterwägungen unter Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz seiner in der Hauptverhandlung vorgebrachten Geschehensversion zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er die den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung, weil der Angeklagte aus seiner eigenen Bewertung der Verfahrensergebnisse Rechtsfolgen ableiten will, anstatt dem Gebot strikter Beachtung der im Wahrspruch getroffenen Konstatierungen zu folgen (Mayerhofer/Hollaender aaO § 345 Z 12 E 8).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung, weil der Angeklagte aus seiner eigenen Bewertung der Verfahrensergebnisse Rechtsfolgen ableiten will, anstatt dem Gebot strikter Beachtung der im Wahrspruch getroffenen Konstatierungen zu folgen (Mayerhofer/Hollaender aaO Paragraph 345, Ziffer 12, E 8).
Der Sanktionsrüge (Z 13 zweiter Fall) zuwider hat das Geschworenengericht nicht die strafsatzbegründende Qualifikation des § 143 dritter Fall StGB, sondern den Umstand als erschwerend gewertet, dass die Verletzung der Vasilica R***** in zweifacher Hinsicht als schwer zu beurteilen ist (an sich schwer und verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung; US 11). Dadurch wurde keineswegs gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB verstoßen. Die Qualifikation des dritten Falles des § 143 StGB ist schon bei Vorliegen einer der Varianten des § 84 Abs 1 StGB gegeben.Der Sanktionsrüge (Ziffer 13, zweiter Fall) zuwider hat das Geschworenengericht nicht die strafsatzbegründende Qualifikation des Paragraph 143, dritter Fall StGB, sondern den Umstand als erschwerend gewertet, dass die Verletzung der Vasilica R***** in zweifacher Hinsicht als schwer zu beurteilen ist (an sich schwer und verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung; US 11). Dadurch wurde keineswegs gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB verstoßen. Die Qualifikation des dritten Falles des Paragraph 143, StGB ist schon bei Vorliegen einer der Varianten des Paragraph 84, Absatz eins, StGB gegeben.
Mit den weiteren Einwänden, wonach Milderungsgründe unberücksichtigt geblieben seien, wird ein Berufungsvorbringen erstattet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Mit den weiteren Einwänden, wonach Milderungsgründe unberücksichtigt geblieben seien, wird ein Berufungsvorbringen erstattet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Viktor N***** war demnach in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.
Auch die Berufung versagt.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten bei einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 143 erster Strafsatz StGB) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Als erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei (richtig: mehreren, 15 Os 176/03) Vergehen, die Begehung der Taten laut den Punkten III. und IV. des Urteilstenors in Mittäterschaft mit der Zweitangeklagten, seine heimtückische und brutale Vorgangsweise beim Raub und der Umstand, dass die Verletzungen der Vasilica R***** sowohl an sich schwer als auch mit einer 24 Tage überdauernden Gesundheitsschädigung verbunden waren, aus. Mildernd wurden der "bisher ordentliche Lebenswandel" (vgl aber § 34 Abs 1 Z 2 StGB) und das Geständnis zu den Taten laut III. und IV. gewertet.Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten bei einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 143, erster Strafsatz StGB) unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Als erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei (richtig: mehreren, 15 Os 176/03) Vergehen, die Begehung der Taten laut den Punkten römisch drei. und römisch vier. des Urteilstenors in Mittäterschaft mit der Zweitangeklagten, seine heimtückische und brutale Vorgangsweise beim Raub und der Umstand, dass die Verletzungen der Vasilica R***** sowohl an sich schwer als auch mit einer 24 Tage überdauernden Gesundheitsschädigung verbunden waren, aus. Mildernd wurden der "bisher ordentliche Lebenswandel" vergleiche aber Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und das Geständnis zu den Taten laut römisch drei. und römisch vier. gewertet.
Worin angesichts der Planung und eingehenden Vorbereitung des Raubes die in der Berufung geltend gemachte Unbesonnenheit liegen soll, ist nicht zu ersehen. Das Vorbringen, der Angeklagte habe nur einen einfachen Diebstahl begehen wollen, vernachlässigt den Schuldspruch wegen schweren Raubes. Auf das Vorleben des Angeklagten wurde ohnedies zu seinen Gunsten Bedacht genommen.
Dem behaupteten Motiv, der Beschwerdeführer habe die mit ihm befreundete Mitangeklagte und deren kranken Vater finanziell unterstützen wollen, kommt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu. Von einer "besonders verlockenden Gelegenheit" (§ 34 Abs 1 Z 9 StGB) kann keine Rede sein (vgl Ebner in WK² § 34 Rz 22 f), ebensowenig von einer drückenden Notlage (aaO Rz 24).Dem behaupteten Motiv, der Beschwerdeführer habe die mit ihm befreundete Mitangeklagte und deren kranken Vater finanziell unterstützen wollen, kommt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu. Von einer "besonders verlockenden Gelegenheit" (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, StGB) kann keine Rede sein vergleiche Ebner in WK² Paragraph 34, Rz 22 f), ebensowenig von einer drückenden Notlage (aaO Rz 24).
Wie der Angeklagte zur Auffassung gelangt, bei den gegebenen, in der Berufung der Sache nach gar nicht bestrittenen Erschwerungsgründen in den Anwendungsbereich außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 Abs 1 StGB zu fallen, ist nicht nachvollziehbar.Wie der Angeklagte zur Auffassung gelangt, bei den gegebenen, in der Berufung der Sache nach gar nicht bestrittenen Erschwerungsgründen in den Anwendungsbereich außerordentlicher Strafmilderung nach Paragraph 41, Absatz eins, StGB zu fallen, ist nicht nachvollziehbar.
Auch die Berufung musste demnach erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Auch die Berufung musste demnach erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.