Die aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Dass nach der allgemeinen Lebens- und Gerichtserfahrung die dem Angeklagten angelasteten, dem Schuss nachfolgenden Attacken „zumeist" nicht mit Tötungsvorsatz erfolgten und nicht (notwendigerweise) zur Tötung, sondern zur Verletzung eines Menschen geeignet wären, behauptet die Mängelrüge (Z 5) unsubstantiiert und lässt damit das Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Sachverhaltsumstände, die den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrund entsprechen, vermissen (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10). Entgegen der Undeutlichkeit der Urteilsbegründung monierenden Kritik der Beschwerde lassen sich die Feststellungen zu Art und Intensität der Gewaltanwendung des Angeklagten (kräftige Faustschläge und Schläge mit dem Gewehrkolben im Kopfbereich sowie kräftiges Drücken mit den Händen im Halsbereich) hinreichend deutlich (vgl WK-StPO § 281 Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 1] heranzuziehenden, vgl US 2, 4, 5 und 8) Entscheidungsgründen entnehmen. Im Übrigen verkennt die Beschwerde mit ihren weiteren Einwänden, dass das Erstgericht die Feststellungen zum Tötungsvorsatz aus den Überlegungen des Angeklagten vor der Tat, deren Planung und seinen Angaben im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten geschlossen hat (US 8 und 9). Dabei haben die Tatrichter, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum sie die Urteilsannahmen auf die als glaubwürdig angesehenen Angaben des Angeklagten direkt nach der Tat den Gendarmeriebeamten gegenüber, die Verletzungsfolgen und die dazu erstatteten Sachverständigengutachten gestützt und dadurch die spätere den Tötungsvorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt angesehen haben, und weshalb sie davon ausgegangen sind, dass nicht nur die Schussabgabe, sondern auch die im Anschluss daran erfolgten Schläge mit der Faust und dem Gewehrkolben und kräftiges Würgen nicht nur mit Verletzungsvorsatz, sondern mit Tötungsvorsatz erfolgt sind (US 7 ff, 10). Die Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht mit dem Vorbringen, es mangle an Feststellungen zur Beurteilungsgrundlage, ob der gegen die Schläfe des Tatopfers abgegebene Schuss einen absolut oder relativ untauglichen Versuch darstelle, die Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit, wonach mit Tötungsvorsatz ein Schuss gegen die Schläfe abgegeben wurde und sodann, ebenfalls mit Tötungsvorsatz, dem Opfer kräftige Schläge mit der Faust und dem Gewehrkolben versetzt und es zu erwürgen versucht wurde (US 4 und 5). Damit lässt die Rechtsrüge eine den Prozessvorschriften konforme Darlegung vermissen (vgl WK-StPO § 281 Rz 581).Die aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Dass nach der allgemeinen Lebens- und Gerichtserfahrung die dem Angeklagten angelasteten, dem Schuss nachfolgenden Attacken „zumeist" nicht mit Tötungsvorsatz erfolgten und nicht (notwendigerweise) zur Tötung, sondern zur Verletzung eines Menschen geeignet wären, behauptet die Mängelrüge (Ziffer 5,) unsubstantiiert und lässt damit das Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Sachverhaltsumstände, die den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrund entsprechen, vermissen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10). Entgegen der Undeutlichkeit der Urteilsbegründung monierenden Kritik der Beschwerde lassen sich die Feststellungen zu Art und Intensität der Gewaltanwendung des Angeklagten (kräftige Faustschläge und Schläge mit dem Gewehrkolben im Kopfbereich sowie kräftiges Drücken mit den Händen im Halsbereich) hinreichend deutlich vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins ], heranzuziehenden, vergleiche US 2, 4, 5 und 8) Entscheidungsgründen entnehmen. Im Übrigen verkennt die Beschwerde mit ihren weiteren Einwänden, dass das Erstgericht die Feststellungen zum Tötungsvorsatz aus den Überlegungen des Angeklagten vor der Tat, deren Planung und seinen Angaben im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten geschlossen hat (US 8 und 9). Dabei haben die Tatrichter, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum sie die Urteilsannahmen auf die als glaubwürdig angesehenen Angaben des Angeklagten direkt nach der Tat den Gendarmeriebeamten gegenüber, die Verletzungsfolgen und die dazu erstatteten Sachverständigengutachten gestützt und dadurch die spätere den Tötungsvorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt angesehen haben, und weshalb sie davon ausgegangen sind, dass nicht nur die Schussabgabe, sondern auch die im Anschluss daran erfolgten Schläge mit der Faust und dem Gewehrkolben und kräftiges Würgen nicht nur mit Verletzungsvorsatz, sondern mit Tötungsvorsatz erfolgt sind (US 7 ff, 10). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht mit dem Vorbringen, es mangle an Feststellungen zur Beurteilungsgrundlage, ob der gegen die Schläfe des Tatopfers abgegebene Schuss einen absolut oder relativ untauglichen Versuch darstelle, die Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit, wonach mit Tötungsvorsatz ein Schuss gegen die Schläfe abgegeben wurde und sodann, ebenfalls mit Tötungsvorsatz, dem Opfer kräftige Schläge mit der Faust und dem Gewehrkolben versetzt und es zu erwürgen versucht wurde (US 4 und 5). Damit lässt die Rechtsrüge eine den Prozessvorschriften konforme Darlegung vermissen vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.