Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang M*****, soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2, § 161 Abs 1 erster Satz StGB (I.) und (gemeint, vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 159 Rz 5 f, 96) der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 4 Z 1 und Abs 5 Z 1, 3, 4 und 5, § 161 StGB und nach § 159 Abs 2 und Abs 5 Z 1, 3, 4 und 5, § 161 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang M*****, soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 161, Absatz eins, erster Satz StGB (römisch eins.) und (gemeint, vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 159, Rz 5 f, 96) der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, 3, 4 und 5, Paragraph 161, StGB und nach Paragraph 159, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, 3, 4 und 5, Paragraph 161, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Mattighofen und an anderen Orten in der Zeit von 1989 bis Mai 2001 als Geschäftsführer der L***** GmbH, der H*****-GmbH, der L*****-GmbH „sowie weiterer Tochterunternehmen im Firmengeflecht der Firmengruppe L*****"
I) „als Schuldner mehrerer Gläubiger einen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens verheimlicht, beiseite geschafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt oder anerkannt oder sonst das Gesellschaftsvermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hat" und zwarrömisch eins) „als Schuldner mehrerer Gläubiger einen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens verheimlicht, beiseite geschafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt oder anerkannt oder sonst das Gesellschaftsvermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hat" und zwar
1) indem er am 14. August 1995 vom Sparbuch Nr. ***** der L***** GmbH mit der Bezeichnung „Dir. M***** Wolfgang" bei der Oberbank Mattighofen, welches am 26. Mai 1995 mit einer Einlage von 1,2 Mio S eröffnet worden war, „den Betrag von 1,199.990 S behob und diesen Betrag dem Gesellschaftsvermögen entzog (Faktum 3 des SV-GA, GA S 130-132, 177-179);"
2) indem er sich nachstehende Versicherungsleistungen, die der L***** GmbH zugestanden wären, auf ein Privatkonto überweisen ließ und damit dem Gesellschaftsvermögen entzog, nämlich
a) am 2. Jänner 2001 einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 383.651 S aus einer Transportschadenversicherung bei der D***** Versicherungs AG (Polizze *****) auf sein Konto Nr. *****, BLZ *****, lautend auf „M*****";
b) am 20. Jänner 2000 mittels Scheck einen Kulanzentschädigungsbetrag über 550.000 S von der D*****-Versicherungs AG für einen Schaden in Indonesien (Schadensnummer: *****), „wobei hiefür im Gegenzug eine für das Jahr 1999 errechnete Gewinnbeteiligung der L***** GmbH zur Polizze Nr. ***** ausgeglichen wurde (Faktum 4 im SV-GA, GA S 133-134, 179-180)";
3) indem er mittels Bankeinzug von einem L*****-GmbH-Konto 400.000 „Prämien für seine private Lebensversicherung, Polizze Nr. ***** bei der D***** Versicherungs AG, bezahlte (Faktum 5 des SV-GA, GA S 135-136, 180)";
4) indem „er - zusätzlich zu seinen (ohnedies sehr hohen) Geschäftsführerbezügen - erhebliche Beträge durch stetige Entnahmen über seine Verrechnungskonten dem Unternehmen entzog, ohne diese jemals auszugleichen", nämlich
a) einen Betrag in Höhe von 2,7 Mio S „über sein Verrechnungskonto bei der L***** GmbH (Band III, S 523)" unda) einen Betrag in Höhe von 2,7 Mio S „über sein Verrechnungskonto bei der L***** GmbH (Band römisch drei, S 523)" und
b) einen Betrag in Höhe von 1,3 Mio S „über sein Verrechnungskonto bei der L***** B***** GmbH (Band III, S 525)";b) einen Betrag in Höhe von 1,3 Mio S „über sein Verrechnungskonto bei der L***** B***** GmbH (Band römisch drei, S 525)";
II) grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Unternehmen dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte (§ 159 Abs 5) „und dadurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkte, indem er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftensrömisch zwei) grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Unternehmen dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte (Paragraph 159, Absatz 5,) „und dadurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkte, indem er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
Z 1: einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstörte, beschädigte, unbrauchbar machte, verschleuderte oder verschenkte;Ziffer eins :, einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstörte, beschädigte, unbrauchbar machte, verschleuderte oder verschenkte;
Z 3: übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb;Ziffer 3 :, übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb;
Z 4: Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließ oder so führte, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, oder sonstige geeignete oder erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen sollten, unterließ und Z 5: Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet gewesen wäre, zu erstellen unterließ oder auf eine solche Weise oder so spät erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurdenZiffer 4 :, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließ oder so führte, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, oder sonstige geeignete oder erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen sollten, unterließ und Ziffer 5 :, Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet gewesen wäre, zu erstellen unterließ oder auf eine solche Weise oder so spät erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurden
und zwar, indem er
Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften und anderen (teilweise nahestehenden) Unternehmen anhäufte, die sich später als uneinbringlich erwiesen (etwa gegenüber der L***** GmbH S*****, E***** AG, ...);
Beteiligungskäufe durch die Gesellschaft selbst und nicht durch die Erwerber dieser Beteiligungen finanzierte;
Gesellschaftsvermögen den einzelnen Gesellschaftern zur Verfügung stellte, vor allem sich selbst, das auf Verrechnungskonten zwar teilweise erfasst wurde, dessen Rückzahlung jedoch nicht eingefordert wurde und auch nicht vorgesehen war;
finanzielle Mittel in großem Ausmaß für private Zwecke entnahm, die er nicht in angemessener Zeit in das Gesellschaftsvermögen zurückführte;
ab 1995 es unterließ, die Geschäftsbücher so ordnungsgemäß zu führen, dass ein Überblick über die Vermögens- und Ertragslage der Firmengruppe daraus ersichtlich gewesen wäre, insbesondere auch durch Verzeichnung fehlerhafter Aktivposten, die das Umlaufvermögen überhöht darstellten und Verzeichnung von uneinbringlichen Forderungen in erheblichem Ausmaß, die nicht zeitgerecht wertberichtigt wurden;
1997 bei der L***** GmbH M***** gegenüber der Tochtergesellschaft L***** S***** 47,573.835 S als außerordentlichen Aufwand ausbuchen ließ (Forderungswertberichtigungen sowie außerplanmäßige Abschreibungen der Beteiligung S*****), wodurch die Vermögenssituation der L***** GmbH M***** als auch die der L***** GmbH S***** unrichtig dargestellt wurde (Faktum 7, SV-GA, GA S 182 f);
zumindest die Jahresabschlüsse 1998 und 1999 zu spät erstellten ließ (Faktum 1 des SV-GA, GA S 100-116, 171-176)."
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.