Mit der auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Angeklagte nur den SchuldspruchMit der auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Angeklagte nur den Schuldspruch
I..römisch eins..
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die Feststellungen des Erstgerichts den Schuldspruch in Bezug auf die Qualifikationsnorm des § 131 erster Fall StGB nicht zu tragen vermögen, ist doch den Entscheidungsgründen die für die vorgenommene Subsumtion erforderliche, auf Erhalt der weggenommenen Sache gerichtete Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) nicht zu entnehmen. Der in US 3 konstatierte „Vorsatz" (§ 5 Abs 1 StGB) allein genügt dafür nicht.Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die Feststellungen des Erstgerichts den Schuldspruch in Bezug auf die Qualifikationsnorm des Paragraph 131, erster Fall StGB nicht zu tragen vermögen, ist doch den Entscheidungsgründen die für die vorgenommene Subsumtion erforderliche, auf Erhalt der weggenommenen Sache gerichtete Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) nicht zu entnehmen. Der in US 3 konstatierte „Vorsatz" (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) allein genügt dafür nicht.
Der aufgezeigte Mangel zwingt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung und Zurückverweisung an das Erstgericht.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht nicht nur die gebotenen Feststellungen zur Klärung der in Rede stehenden Frage der Willensausrichtung, sondern auch klare und begründete Konstatierungen zur eingesetzten Gewalt (oder qualifizierten Drohung) zu treffen haben. Im vorliegenden Urteil wird nämlich als Tathandlung im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO ein „Losfahren mit Vollgas" auf Rainer H***** angeführt (US 1), in den Entscheidungsgründen hingegen ein „abruptes Rückwärtsfahren", bei dem Rainer H***** sich am Wagen festhielt und „vor" der noch offenen Fahrertür mitgeschleift wurde, konstatiert (US 3 unten, 6 oben), wobei beweiswürdigend jedoch ausgeführt wird, es erscheine zufolge der Sachwegnahme „verständlich", dass die Angeklagte der Aufforderung des Kaufhausdetektivs beim Pkw, nämlich mit ihm mitzukommen, „keine Folge leistete, sondern ihn wegdrängte und schnell wegfuhr" (US 5 unten). Mit ihrer Berufung und der implizierten Beschwerde wird die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht nicht nur die gebotenen Feststellungen zur Klärung der in Rede stehenden Frage der Willensausrichtung, sondern auch klare und begründete Konstatierungen zur eingesetzten Gewalt (oder qualifizierten Drohung) zu treffen haben. Im vorliegenden Urteil wird nämlich als Tathandlung im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ein „Losfahren mit Vollgas" auf Rainer H***** angeführt (US 1), in den Entscheidungsgründen hingegen ein „abruptes Rückwärtsfahren", bei dem Rainer H***** sich am Wagen festhielt und „vor" der noch offenen Fahrertür mitgeschleift wurde, konstatiert (US 3 unten, 6 oben), wobei beweiswürdigend jedoch ausgeführt wird, es erscheine zufolge der Sachwegnahme „verständlich", dass die Angeklagte der Aufforderung des Kaufhausdetektivs beim Pkw, nämlich mit ihm mitzukommen, „keine Folge leistete, sondern ihn wegdrängte und schnell wegfuhr" (US 5 unten). Mit ihrer Berufung und der implizierten Beschwerde wird die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.