Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 1. richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 1. richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Einen inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall) erblickt die Mängelrüge zwischen den Feststellungen der Tatrichter, „bei den Faustschlägen gegen das Gesicht des Opfers kam es dem Angeklagten gerade darauf an, sein Opfer schwer am Körper zu verletzen." (US 13) und „bei der Zufügung der Verletzung war dem Angeklagten klar, dass ... wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht einer Frau zu schweren Verletzungen führen können." (US 14).Einen inneren Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) erblickt die Mängelrüge zwischen den Feststellungen der Tatrichter, „bei den Faustschlägen gegen das Gesicht des Opfers kam es dem Angeklagten gerade darauf an, sein Opfer schwer am Körper zu verletzen." (US 13) und „bei der Zufügung der Verletzung war dem Angeklagten klar, dass ... wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht einer Frau zu schweren Verletzungen führen können." (US 14).
Widersprüchlich im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist ein Urteil dann, wenn das Gericht entscheidende Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens und der grundlegenden Lebenserfahrung ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (RIS-Justiz RS0117402, zuletzt 11 Os 122/08p). Eine solche Konstellation liegt gegenständlich nicht vor, wird doch mit der ersten Textpassage in einer jede Undeutlichkeit ausschließenden Weise die Absichtskomponente (§ 5 Abs 2 StGB) des Tätervorsatzes dargestellt, während mit letzterer Aussage lediglich die Wissenskomponente in Betreff möglicher Verletzungsfolgen angesprochen wird. Eine logische Unvereinbarkeit der beiden Aussagen besteht nicht (zum Bestehen des Vorsatzes aus voluntativem und intellektuellem Element vgl Fabrizy StGB9 § 5 Rz 1; Reindl in WK2 § 5 Rz 2 ff).Widersprüchlich im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist ein Urteil dann, wenn das Gericht entscheidende Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens und der grundlegenden Lebenserfahrung ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (RIS-Justiz RS0117402, zuletzt 11 Os 122/08p). Eine solche Konstellation liegt gegenständlich nicht vor, wird doch mit der ersten Textpassage in einer jede Undeutlichkeit ausschließenden Weise die Absichtskomponente (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Tätervorsatzes dargestellt, während mit letzterer Aussage lediglich die Wissenskomponente in Betreff möglicher Verletzungsfolgen angesprochen wird. Eine logische Unvereinbarkeit der beiden Aussagen besteht nicht (zum Bestehen des Vorsatzes aus voluntativem und intellektuellem Element vergleiche Fabrizy StGB9 Paragraph 5, Rz 1; Reindl in WK2 Paragraph 5, Rz 2 ff).
Soweit die Beschwerde weiters unter Berufung auf Burgstaller/Fabrizy (in WK2 § 87 Rz 7) vorbringt, ein zwingender Schluss auf das spezielle Vorsatzerfordernis (des § 87 StGB) sei aus keiner Begehungsart zulässig, so ist sie - mit der genannten Kommentarstelle - darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, ob in einem konkreten Fall Absicht gegeben ist, stets der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts unterliegt. Die Tatrichter haben vorliegend auch keinen „zwingenden Schluss" von den eingetretenen Verletzungen und der Tathandlung (mehrere Schläge gegen das Gesicht) auf den Tätervorsatz vorgenommen, sondern in Wahrnehmung ihres freien Beweiswürdigungsermessens aus der Vorgehensweise, dem bisherigen Verhaltensmuster des Angeklagten sowie den Depositionen der Zeugin Renate C***** und des Zeugen Herbert W***** sowie unter Berücksichtigung der Krankengeschichte des Universitätsklinikums des Landeskrankenhauses Salzburg mängelfrei auf die Absicht des Angeklagten, eine schwere Körperverletzung zuzufügen, geschlossen (US 17 ff).Soweit die Beschwerde weiters unter Berufung auf Burgstaller/Fabrizy (in WK2 Paragraph 87, Rz 7) vorbringt, ein zwingender Schluss auf das spezielle Vorsatzerfordernis (des Paragraph 87, StGB) sei aus keiner Begehungsart zulässig, so ist sie - mit der genannten Kommentarstelle - darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, ob in einem konkreten Fall Absicht gegeben ist, stets der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts unterliegt. Die Tatrichter haben vorliegend auch keinen „zwingenden Schluss" von den eingetretenen Verletzungen und der Tathandlung (mehrere Schläge gegen das Gesicht) auf den Tätervorsatz vorgenommen, sondern in Wahrnehmung ihres freien Beweiswürdigungsermessens aus der Vorgehensweise, dem bisherigen Verhaltensmuster des Angeklagten sowie den Depositionen der Zeugin Renate C***** und des Zeugen Herbert W***** sowie unter Berücksichtigung der Krankengeschichte des Universitätsklinikums des Landeskrankenhauses Salzburg mängelfrei auf die Absicht des Angeklagten, eine schwere Körperverletzung zuzufügen, geschlossen (US 17 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.