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Entscheidung 15 Os 47/09i×

Entscheidung 15 Os 47/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os47/09i

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ömer I***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 29. Jänner 2009, GZ 29 Hv 97/08w-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Ömer I***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB

(1.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB

(2.) schuldig erkannt.

Danach hat er

1. am 16. Juli 2007 in Salzburg Alexandra K***** (nunmehr C*****) durch Versetzen zahlreicher wuchtiger Faustschläge in das Gesicht eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht;

2. am 18. Juli 2007 an einem unbekannten Ort den Polizeibeamten Herbert W***** durch die fernmündliche Äußerung „Du kleiner Wichser du, ich werde deine Frau ficken bis sie blutet, denn ihr kriegt mich nicht!" gefährlich mit einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 1. richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Einen inneren Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) erblickt die Mängelrüge zwischen den Feststellungen der Tatrichter, „bei den Faustschlägen gegen das Gesicht des Opfers kam es dem Angeklagten gerade darauf an, sein Opfer schwer am Körper zu verletzen." (US 13) und „bei der Zufügung der Verletzung war dem Angeklagten klar, dass ... wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht einer Frau zu schweren Verletzungen führen können." (US 14).

Widersprüchlich im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist ein Urteil dann, wenn das Gericht entscheidende Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens und der grundlegenden Lebenserfahrung ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (RIS-Justiz RS0117402, zuletzt 11 Os 122/08p). Eine solche Konstellation liegt gegenständlich nicht vor, wird doch mit der ersten Textpassage in einer jede Undeutlichkeit ausschließenden Weise die Absichtskomponente (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Tätervorsatzes dargestellt, während mit letzterer Aussage lediglich die Wissenskomponente in Betreff möglicher Verletzungsfolgen angesprochen wird. Eine logische Unvereinbarkeit der beiden Aussagen besteht nicht (zum Bestehen des Vorsatzes aus voluntativem und intellektuellem Element vergleiche Fabrizy StGB9 Paragraph 5, Rz 1; Reindl in WK2 Paragraph 5, Rz 2 ff).

Soweit die Beschwerde weiters unter Berufung auf Burgstaller/Fabrizy (in WK2 Paragraph 87, Rz 7) vorbringt, ein zwingender Schluss auf das spezielle Vorsatzerfordernis (des Paragraph 87, StGB) sei aus keiner Begehungsart zulässig, so ist sie - mit der genannten Kommentarstelle - darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, ob in einem konkreten Fall Absicht gegeben ist, stets der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts unterliegt. Die Tatrichter haben vorliegend auch keinen „zwingenden Schluss" von den eingetretenen Verletzungen und der Tathandlung (mehrere Schläge gegen das Gesicht) auf den Tätervorsatz vorgenommen, sondern in Wahrnehmung ihres freien Beweiswürdigungsermessens aus der Vorgehensweise, dem bisherigen Verhaltensmuster des Angeklagten sowie den Depositionen der Zeugin Renate C***** und des Zeugen Herbert W***** sowie unter Berücksichtigung der Krankengeschichte des Universitätsklinikums des Landeskrankenhauses Salzburg mängelfrei auf die Absicht des Angeklagten, eine schwere Körperverletzung zuzufügen, geschlossen (US 17 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90920 15Os47.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00047.09I.0513.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090513_OGH0002_0150OS00047_09I0000_000