Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (zum Begriff vgl RIS-Justiz RS0117264). Der genaue Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte den Entschluss fasste, das Tatopfer mit Gewalt zu geschlechtlichen Handlungen zu zwingen (US 4; vgl auch US 3 vierter Absatz), stellt keine solche Tatsache dar, sodass das Fehlen begründender Erwägungen hiezu auch keine Nichtigkeit bewirkt (Z 5 vierter Fall).Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (zum Begriff vergleiche RIS-Justiz RS0117264). Der genaue Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte den Entschluss fasste, das Tatopfer mit Gewalt zu geschlechtlichen Handlungen zu zwingen (US 4; vergleiche auch US 3 vierter Absatz), stellt keine solche Tatsache dar, sodass das Fehlen begründender Erwägungen hiezu auch keine Nichtigkeit bewirkt (Ziffer 5, vierter Fall).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite blieben – den Ausführungen der Rüge zuwider – nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurden – logisch und empirisch mängelfrei – aus dem äußeren Tatgeschehen in Verbindung mit der Aussage des Tatopfers abgeleitet (US 9). Dass aus den Beweisergebnissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch für eine den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400). Auch mit Spekulationen über andere mögliche Geschehensvarianten (dass es sich um ein Missverständnis handelte; dass es dem Angeklagten nur um körperliche Nähe ging) zeigt die Rüge keinen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite blieben – den Ausführungen der Rüge zuwider – nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurden – logisch und empirisch mängelfrei – aus dem äußeren Tatgeschehen in Verbindung mit der Aussage des Tatopfers abgeleitet (US 9). Dass aus den Beweisergebnissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch für eine den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400). Auch mit Spekulationen über andere mögliche Geschehensvarianten (dass es sich um ein Missverständnis handelte; dass es dem Angeklagten nur um körperliche Nähe ging) zeigt die Rüge keinen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
Die Konstatierungen, wonach der Angeklagte nicht freiwillig von der Tatausführung absah (US 4), gründeten die Tatrichter ersichtlich – ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze – auf die als „lebensnah, einleuchtend und schlüssig“ bewertete Aussage der Yoselyn K***** (US 6 f; Z 5 vierter Fall). Dass die Zeugin T***** den Übergriff als solchen nicht unmittelbar wahrgenommen hat, haben die Tatrichter mitbedacht (US 7). Einer darüber hinausgehenden Auseinandersetzung mit diesem Umstand bedurfte es jedoch nicht, steht er doch den erstgerichtlichen Konstatierungen nicht entgegen (Z 5 zweiter Fall).Die Konstatierungen, wonach der Angeklagte nicht freiwillig von der Tatausführung absah (US 4), gründeten die Tatrichter ersichtlich – ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze – auf die als „lebensnah, einleuchtend und schlüssig“ bewertete Aussage der Yoselyn K***** (US 6 f; Ziffer 5, vierter Fall). Dass die Zeugin T***** den Übergriff als solchen nicht unmittelbar wahrgenommen hat, haben die Tatrichter mitbedacht (US 7). Einer darüber hinausgehenden Auseinandersetzung mit diesem Umstand bedurfte es jedoch nicht, steht er doch den erstgerichtlichen Konstatierungen nicht entgegen (Ziffer 5, zweiter Fall).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) macht Straflosigkeit wegen freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) geltend. Mit dem Vorbringen, dem Angeklagten hätte nicht bekannt sein können, dass sich weitere Personen im Gebäude aufhielten, sodass er damit rechnen konnte, dass er die Tat ohne Entdeckung vollenden können werde, übergeht das Rechtsmittel allerdings die konträren Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte wegen der massiven Gegenwehr des Opfers erkannte, dass „er seinem Entschluss nicht mehr in die Tat umsetzen konnte“, er unfreiwillig von ihr abließ und zu flüchten beabsichtigte (US 4 vorletzter Absatz). Solcherart verfehlt der Beschwerdeführer aber den in der Gesamtheit der Feststellungen gelegenen Bezugspunkt der Anfechtung (zur Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit vgl RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) macht Straflosigkeit wegen freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) geltend. Mit dem Vorbringen, dem Angeklagten hätte nicht bekannt sein können, dass sich weitere Personen im Gebäude aufhielten, sodass er damit rechnen konnte, dass er die Tat ohne Entdeckung vollenden können werde, übergeht das Rechtsmittel allerdings die konträren Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte wegen der massiven Gegenwehr des Opfers erkannte, dass „er seinem Entschluss nicht mehr in die Tat umsetzen konnte“, er unfreiwillig von ihr abließ und zu flüchten beabsichtigte (US 4 vorletzter Absatz). Solcherart verfehlt der Beschwerdeführer aber den in der Gesamtheit der Feststellungen gelegenen Bezugspunkt der Anfechtung (zur Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.