Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a, und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt dann vor, wenn aus objektiver Sicht nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache festgestellt wurde, aus welchen konkreten Gründen die Feststellung solcher Tatsachen erfolgte, oder wenn nicht zu erkennen ist, was das Urteil feststellen wollte (RIS-Justiz RS0117995). Der Beschwerde zuwider drückten die Tatrichter zur subjektiven Tatseite – gemessen an der Gesamtheit der Urteilsgründe (vgl RIS-Justiz RS01179950 [T1]) – hinreichend deutlich aus, dass die Täter bei der „Anmietung“ der Fahrzeuge und dem Vorweis der gefälschten Identitätspapiere auf eine Täuschung der Angestellten L***** über ihre Rückgabewilligkeit bezüglich der beiden Kastenwägen im Wert von jeweils 22.818 Euro abzielten (vgl § 5 Abs 2 StGB) und dabei sowohl im Wissen (vgl § 5 Abs 3 StGB) um den dadurch bewirkten Vermögensschaden in Höhe des Werts der Fahrzeuge handelten als auch im Wissen und Willen, sich oder ihre Hintermänner dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 4, 9).Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) liegt dann vor, wenn aus objektiver Sicht nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache festgestellt wurde, aus welchen konkreten Gründen die Feststellung solcher Tatsachen erfolgte, oder wenn nicht zu erkennen ist, was das Urteil feststellen wollte (RIS-Justiz RS0117995). Der Beschwerde zuwider drückten die Tatrichter zur subjektiven Tatseite – gemessen an der Gesamtheit der Urteilsgründe vergleiche RIS-Justiz RS01179950 [T1]) – hinreichend deutlich aus, dass die Täter bei der „Anmietung“ der Fahrzeuge und dem Vorweis der gefälschten Identitätspapiere auf eine Täuschung der Angestellten L***** über ihre Rückgabewilligkeit bezüglich der beiden Kastenwägen im Wert von jeweils 22.818 Euro abzielten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, StGB) und dabei sowohl im Wissen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, StGB) um den dadurch bewirkten Vermögensschaden in Höhe des Werts der Fahrzeuge handelten als auch im Wissen und Willen, sich oder ihre Hintermänner dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 4, 9).
Welche Beweismittel diesen Feststellungen entgegenstehen und im Urteil nicht erörtert worden sein sollen, sagt die Beschwerde nicht, sodass auf deren Kritik an vermeintlicher Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht eingegangen werden kann.Welche Beweismittel diesen Feststellungen entgegenstehen und im Urteil nicht erörtert worden sein sollen, sagt die Beschwerde nicht, sodass auf deren Kritik an vermeintlicher Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht eingegangen werden kann.
Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten aus seinem objektiven Verhalten (US 6, 9), nämlich dem – aus Angaben der Zeugen F***** und L*****, Bildern einer Videoaufzeichnung und Ergebnissen von Rufdatenrückerfassungen erschlossenen – Mitwirken am Vertragsabschluss unter falschem Namen durch Unterschriftsleistung in den Räumlichkeiten des Unternehmens S***** (US 6 ff), nicht zu beanstanden.Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten aus seinem objektiven Verhalten (US 6, 9), nämlich dem – aus Angaben der Zeugen F***** und L*****, Bildern einer Videoaufzeichnung und Ergebnissen von Rufdatenrückerfassungen erschlossenen – Mitwirken am Vertragsabschluss unter falschem Namen durch Unterschriftsleistung in den Räumlichkeiten des Unternehmens S***** (US 6 ff), nicht zu beanstanden.
Mit einer eigenständigen Bewertung von im Urteil berücksichtigten Beweisergebnissen (US 7, 9) bekämpft die Mängelrüge vielmehr bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es nicht, durch Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und auf ein Schreiben des Mittäters S***** beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es nicht, durch Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und auf ein Schreiben des Mittäters S***** beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Das Vorbringen, das Schöffengericht hätte es im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verabsäumt, den Haupttäter S***** im Hinblick auf dieses Schreiben ergänzend zu vernehmen, vernachlässigt die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge (Z 5a), weil nicht erklärt wird, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).Das Vorbringen, das Schöffengericht hätte es im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verabsäumt, den Haupttäter S***** im Hinblick auf dieses Schreiben ergänzend zu vernehmen, vernachlässigt die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,), weil nicht erklärt wird, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
Mit der Behauptung, das Urteil enthalte keinerlei Feststellungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz, nimmt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einerseits nicht Maß am Urteilssachverhalt (US 4, 6, 9) und erklärt andererseits nicht, welcher weiteren Konstatierungen es für einen Schuldspruch wegen Betrugs bedurft hätte (RIS-Justiz RS0099810).Mit der Behauptung, das Urteil enthalte keinerlei Feststellungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz, nimmt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einerseits nicht Maß am Urteilssachverhalt (US 4, 6, 9) und erklärt andererseits nicht, welcher weiteren Konstatierungen es für einen Schuldspruch wegen Betrugs bedurft hätte (RIS-Justiz RS0099810).
Dies gilt auch für die Subsumtionsrüge (Z 10), die einen die Qualifikationen nach § 147 Abs 1 Z 1 (erster Fall) und Abs 2 StGB betreffenden „Feststellungsmangel“ behauptet, aber bloß an Hand von eigenständig gewürdigten Beweisergebnissen andere Feststellungen (US 4, 9) einfordert.Dies gilt auch für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die einen die Qualifikationen nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, (erster Fall) und Absatz 2, StGB betreffenden „Feststellungsmangel“ behauptet, aber bloß an Hand von eigenständig gewürdigten Beweisergebnissen andere Feststellungen (US 4, 9) einfordert.
Schließlich legt der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Kritik an der Verwendung der „verba
legalia“ nicht dar, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus noch erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620 [T7]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (impliziten) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (impliziten) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.