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Entscheidung 15 Os 47/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

15Os47/25p

Entscheidungsdatum

04.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. März 2025, GZ 86 Hv 177/24i-39.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 17. November 2024 in W* * P* mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Oralverkehrs, genötigt, indem er sie an den Haaren packte, ihren Kopf gewaltsam zu seinem entblößten, bereits erigierten Penis führte, diesen gewaltsam in ihren Mund einführte und sie trotz Gegenwehr dazu veranlasste, ihn oral zu befriedigen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4] Die Rüge (nominell Ziffer 5, vierter Fall, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche RIS-Justiz RS0116565), warum die – mit der Aussage des Opfers und Rückschlüssen aus dem objektiven Tatgeschehen begründete (US 4 ff) – Feststellung, wonach der Beschwerdeführer wusste und wollte, dass er das Opfer gegen dessen Willen zur Vornahme bzw Duldung des Oralverkehrs nötigte (US 2), das vermisste „fehlende Einverständnis“ nicht zum Ausdruck bringen und den Schuldspruch insoweit nicht tragen sollte.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[6] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144652

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00047.25P.0604.000

Im RIS seit

18.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250604_OGH0002_0150OS00047_25P0000_000